{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_957_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 957/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 035 7°\n\n5 StR 957/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nvn D - \n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachternmeister Friedrich Hans Georg J EEEERED\naus HB eetoren an GB 1917 in con (VE ,\n\nwegen gewerbsmäßiger Eehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenawspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanxalt Dr. ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär en\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n31.0ktober 1952 wird verworfen, jedoch wird\ndas Urteil dahin geändert, daß das Verbot der\nAusübung des Berufs als Rohproduktenhändler\nentfällt.\n\nDer Angeklagto has die Kosten des Rechtswittels zu tragen.\n\n- Ton Rechts wegen -\n\nEs)\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte hat ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung\neinen Handel mit Rohprodukten, auch mit unedlen Metallen,\nbetrieben. Er hat hierbei nach und nach etwa 250 kg Kupferdraht angekauft, von dem er wußte, daß er gestohlen war.\nAußerdem hat der Angeklagte in der gleichen Zeit Messingspäne im Gewicht von etwa 240 kg angekauft, obwohl er sich\nschon bei einiger Aufmerksamkeit hätte sagen müssen, daß\ndie Späne dem Arbeitgeber des Verkäufers gestohlen waren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß\n§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen\n(UnediG), beides in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit\nunedlen Metallen und mit Übertretung der §§ 14 und 148 I\nNr.3 GewO,zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr\nund einem Monat und zu einer Geldstrafe von 500.- DM verurteilt. Außerdem ist auf Ehrenrechtsverlust für drei\nJahre erkannt und dem Angeklagten auf die Dauer von drei\nJahren die Ausübung des Berufs als Rohproduktenhänädler\nuntersagt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechtes. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\nI»\n\n1.) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n(§§ 259, 260 StGB):\n\na) Die Voraussetzungen des § 259 StGB sind rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Hinsichtlich des äußeren Tatbestandes werden auch von der Revision keine Beanstandungen\nerhoben. Dagegen ist die Revision der Ansicht, der innere\nTatbestand sei nicht ausreichend festgestellt worden. Dem\nkann nicht gefolgt werden. Allerdines ist es richtig, daß\ndie Strafkammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ausgeführt hat, dem Angeklagten habe beim Ankauf\ndie Erkenntnis kommen müssen, daß der angebotene Kupfer-\n\n- 3 -\n\n3.\n\ndraht aus einer strafbaren Handlung herrühre. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch klar, daß\ndas Landgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte habe auch gewußt, das angebotene Kupfer sei gestohlen. Die offensichtliche Beschaffenheit desselben\n\n- so hat die Strafkamner weiterhin ausgeführt -— ließ\njedermann erkennen, daß es sich um Diebesgut handelte.\nDieser Umstand ist als sin Glied der Beweiskette gewertet,\ndie nach der Ansicht der Strafkamnmer ergibt, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb auch erkannt hat. Hiermit\n‚steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die Strafkammer\nan anderer Stelle ausgeführt hat, er (der Angeklagte),\nhabe nicht einmal nach der Herkunft der Sachen gefragt,\n\"offensichtiich nur aus dem Grunde, um sich keine positive\nKenntnis zu verschaffen\", Hiermit soll nur ausgedrückt.\nwerden, der Angeklagte habe bewußt vermieden, seinen\nbösen Glauben . ohne weiteres nach außen erkennbar werden\nzu lassen. Die- weiteren von der Revision behaupteten\nWidersprüche liegen nicht vor, Verstöße gegen allgemein\ngültige Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Daß alle\nSchlüsse des Landgerichts zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind,\n\nb) Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist frei\nvon Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in der Absicht gehandelt, sich aus der\nGeschäftsverbindung mit den Dieben des Kupferdrahtes für\neine gewisse Zeit eine laufende Einnahmeguelle zu verschaffen. Allerdings handelte es sich im Vergleich mit\nden Gesamteinnahmen des Angeklagten um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Einnahmen. Dies ist aber\nunerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung braucht die\nEinnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die\nHaupteinnahmequelle des Täters zu sein (vgl. 5 StR 73/52\nv. 12.6.52). In tatsächlicher Hinsicht könnte zwar ein\nder Menge nach ganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vor-\n\n„A -\n\nu\n\n{sv\n\n-4-\n\nsatz der Gewerbsmäßigkeit sprechen. In vorliegendem Falle\nhat die Strafkammer aber, soweit es möglich war, auch die\nHöhe des Gesamtumsatzes festgestellt. Sie hat daher diesen\nauch bei der Frage berücksichtigt, ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.\n\n2.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei\n(§ 18 UnedüG):\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei ist\nebenfalls nicht zu beanstenden. Die Revision weist darauf\nhin, daß der Angeklagte die Ankäufe von Kupferspänen in\ndie Bücher eingetragen habe. Wenn man in Bezug auf den Ankauf des Kupferdrahtes neben anderem aus der Nichteintragung auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten schließe,\nso müsse sich umgekehrt aus der Eintragung sein gutes Gewissen ergeben. Es ist nicht ersichtlich, was die Revision\nhieraus gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten herleiten\nwill. Hätte der Angeklagte von dem strafbaren Vorerwerb\ngewußt, oder hätte er wirklich Zweifel gehabt und diese\nbewußt in Kauf genommen, so wäre er auch in diesem Falle\nnicht wegen fahrlässiger, sondern wegen vorsätzlicher\nHehlerei bestraft worden.\n\n3.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16\nUnedMG und Übertretung der §§ 14, 148 I Nr.3 GewO läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme von Tateinheit mit den zu 1) und 2) erörterten Verbrechen und Vergehen des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls\nist der Angeklagte durch die Anwendung des § 73 StGB nicht\nbeschwert.\n\nII.\n\nSchließlich sind in den Strafzumessungsgründen, auch\nhinsichtlich der Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes,\nebenfalls kechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht\nvorhanden. Dagegen kann die gemäß § 42 1 StGB verhängte\nBerufssperre nicht aufrechterhalten werden.\n\nin\n\nDie Strafkammer begründet ihre Anoränung nur wie\nfolgtı\n\n\"Schließlich wurde gemäß § 42 1 StGB gegen den\n\n’ Angeklagten auf ein Berufsverbot als Produkten-\n‚händler für die Dauer von 3 Jahren erkannt, da\ndiese Maßnahme geboten ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen und den Metalldieben endlich und\n\ni endgültıg das Handwerk zu legen.\"\n\nanm unter!\n\n. Dies ist keine ausreichende Begründung, um eine derart ein-\n‚schneidende Maßnahme zu rechtfertigen. Es bedarf vielmehr\n‚einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände und\nder persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. BGH\n3 StR 463/51 v. 2.8.51 und 3 StR 793/51 v. 15.11.51). Auch\nist nicht die Wirkung auf die Metalldiebe maßgebend, son-\n\n‘dern die Bedrohung der Allgemeinheit durch den Angeklagten. Hierfür entscheidet der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte seine Strafe verbüßt hat.\n\nDa sich aus den Erörterungen der Strafkammer zum\nStrafmaß ergibt, daß nach ihrer Ansicht schon durch die\nhohe Mindeststrafe des § 250 StGB der Strafzweck voll erreicht wird, ergeben die Urteilsgründe bereits hinreichend,\ndaß die Voraussetzungen des § 42 1 StGB für die Zeit nach\nder Strafverbüßung nicht festgestellt werden können. Unter diesen Umständen war der Senat in der Lage, von sich\naus dahin zu erkennen, daß die gegen den Angeklagten verhängte Berufssperre entfällt. Mit Ausnahme dieses Punktes\nist die Revision des Angeklagten jedoch zu verwerfen., Ein\nAnlaß zur Herabsetzung der Gebühr besteht nicht.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbotes\nbeantragt.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer\n\nnn AT en er nn - tan za","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-957-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-957-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.548063+00:00"}}