{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_935_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 935/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"$_HR_I30]0R\n\nCe |\n\nIm Namen des Volkes 2267 09;\nIn der Strafsache 77\ngegen\n\nden Syndikus Dr. Friedrich K EEE zu: em,\ngeboren am lm 1911 in zw,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 7.Oktober 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Zechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war als Assessor Nilfsarbeiter bei\ndem Rechtsanwalt GEB. ie Ehefrau HB die sich scheiden\nlassen wollte, suchte ihn in seiner Wohnung auf, weil er\nihr als tüchtig empfohlen worden war, Obwohl sie wußte,\ndaß er nicht Rechtsanwalt, sondern nur Hilfsarbeiter bei\neinem Rechtsanwalt war, bat sie ihn, die Sache zu übernehmen, Der Angeklagte erilärte sich bereit. Sie fragte\nihn, ob ihr das Armenrecht bewilligt werden würde. Er entgegnete, er werde das beantragen. Auf ihre weitere Frage,\nwieviel der Prozeß kosten werde, nannte er einen Betrag\nvon 300 DM. Das Landgericht stellt weiter folgendes. fest:\n\n\"Der Angeklagte wollte den Prozeß formell\ndurch Rechtsanwalt G@WB führen lassen, die\n\n300 DM wollte er aber nicht an ihn abführen,\nsondern in seine eigene Tasche stecken,\nHierüber ließ er Frau Hg bewußt im unklaren. ır Elärte sie nicht darüber auf,\n\ndaß sie im Falle der Armenrechtsbewilllgung\nweder einen Prozeßkostenvorschuß noch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe, und daß sie\nim Falle der Fichtbewilligung des Armenrechts\naußer diesen 3U0 IM den Prozeßkostenvorschuß °\nund die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen mlsse,\"\n\nEs wurde Ratenzahlung vereinbart. Rechtsanwalt Ge»\nreichte Klage und Armenrechtsgesuch ein. Das Landgericht\nbewilligte das Armenrecht, ordnete jedoch an, daß Frau\nHB die Gerichtskosten selbst zu tragen habe, Rechtsanwalt G@Bwurde beigeoränet. Als Frau Hgp hiervon erfuhr, fragte sie den Angeklagten, ob sie trotzdem die\n300 IM zu zahlen habe. Er antwortete, daß die Kosten sich\num 80 DM ermäßigten und sie infolgedessen außer dem Prozeßkostenvorschuß von 50 DM an ihn noch 220 DM zu zahlen\n\"habe. Frau HB siegte in dem Scheidungsstreit ob. Der\nAngeklagte beglückwünschte sie und fügte hinzu: \"Denken\n\n- 3.\n\nBen\n\nB-\n\nvun Kai\n\n- 3.\n\nSie an die 40 Dil, sonst schimpft Rechtsanwalt GR.\"\n\n40 DE fehlten noch an den 220 DM, die Trau HB nach der\nletzten Vereinbarung außer dem \"Prozeßkostenvorschuß\" von\n50 DU zahlen sollte. Sie zahlte auch diese 40 Di noch an\n\nden Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen 3etruges\nzu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Sie führt aus, er habe\nder !Yrau Hd vorgespiegelt, daß sie für ihren Scheidungsprozeß 300 DM und nach teilweiser Bewilligung des Armenrechts außer dem \"Prozeßkostenvorschuß\" von 50 DM weitere\n220 DM zu zahlen habe. Zumindest habe er es unterlassen,\nsie über die Höhe der von ihr zu zahlenden Kosten aufzuklären. Durch die Übernahme des Scheidungsprozesses sei\nfür ihn die Rechtspflickt entstanden, sie darüber aufzuklären, daß sie bei völliger Bewilligung des Armenrechts keine Vorschüsse zu zahlen habe und wie hoch die\nvon ihr zu zahlenden Vorschüsse bei nur teilweiser Bewilligung des Armenrechts sein würden. Er habe sie hierüber bewußt im unklaren gelassen. Sie habe deshalb irrtünlich angenommen, daß sie trotz der teilweisen Bewilligung\ndes Arnenrechts außer dem \"Prozeßkostenvorschuß\" von\n50 DM noch 220 DM zu zahlen habe, \\liesie glaubhaft angebe,\nwürde sie einen so hohen Betrag an den Angeklagten nicht\ngezahlt haben, wenn sie über die wahre Rechtslage unterrichtet gewesen wäre, da es ihr damals schwer gewesen sei,\ndas Geld aufzubringen. Sie würde - wie sie bekundet habe -\ndem Angeklagten für seino persönliche Mühe eine geringe\nEntschädigung gegeben haben, aber niemals einen so hohen\nBetrag. Sie sei somit um 220 DM geschädigt worden. Alles\ndessen sei der Angeklagte sich auch bewußt gewesen, insbesondere habe er gewußt, daß er auf die 220 Dü keinen\n\nAnspruch gehabt habe,\n\nDie Kevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\nESP RRRERBBRNREHFINERE NER AN. 7 U |\n\nDe.\n\n+\nEinen Verfahrensverstoß erhlıckt die Revision darin,,\ndaß das Urteil auf ne rere Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht eingehe. Diese Rüge deokt sich mit der Sachbeschwerde und bedarf deshalb keiner „igenen Erörterung.\n\n\"Mit: Recht’ geht das Landgericht davon aus, daß es hier\nauf die standesrechtliche Beurteilung dee Hergangs nicht\nankomnt. Mit Recht ‚sieht cs aush davon ab, die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt = in die Zrörter: ng einzubeziehen. Indessen\nläßt das angefochtene Urteil nicht klar erkennen, wie die\nStrafkammer das Rechtsverhältnis zw ischen Frau > |] und\ndem Ahgeklagten beurteilt. nn\n\nDieses Verhältnis unterfiel, eusschließlich dem bürgerlichen. Recht. Es konnte also ein (unentgeltlicher) Auftrag oder ein (entgeltlicher) Dienstvertrag sein. Als un=-.\nentgeltlich sieht die Strafkammer das Geschäft allem Anschein nach nicht an. Sie führt aus, der Angeklagte hätte\neine Forderung von 20 bis 50 DM damit begründen können, .\ndaß er Frau He außerhalb seiner Bürostunden in seiner\nPrivatwohnung beriet. Auch Frau Hg selbst scheint das\nGeschäft nicht als ein unentgeltliches gewollt zu haben,\nEs scheint ihrer Denkweise fern;elegen zu haben, daß sie\nsich einen ganz bestimmten Bearbeiter gerade seiner Tüchtigkeit wegen aussuchen und dann unentgeltliche Dienste\nvon ihm erwarten könnte. So wollte sie ihm nach den Feststellungen der Strafkammer eine - wenn auch \"geringe\" -\nEntschädigung geben.\n\nWas die Höhe der Entschädigung: betrifft, so befanden beide Parteien sich hier jedoch \\in ihrem Verhältnis.\nuntereinander) auf dem Gebiet der Vertragsfreiheit. Der\nAngeklagte war gegenüber der Trau He durch nichts verpflichtet, sich mit einer \"geringen!\" intschädigung zu\nbegnügen. Nach der Gebührenordnung stand ihm überhaupt\nnichts zu. Wenn es darauf abgestellt werden. könnte, 80\nwäre unverständlich, purer welchen Gesichtspunkt der Angeklagte das Recht EB: sollte, 20 bis 50 DM zu fordern.\n\n-5.-\n\nKonnte er aber auf Grund eines Dienstvertrages einen\nsolchen Betrag fordern, so ist nicht einzusehen, warum\ner nicht auch 300 oder 220 DM fordern konnte,\n\n. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worüber\nder Angeklagte die Frau Hgg getäuscht haben soll. Das\nUrteil sagt nirgends ausdrücklich, daß er sie etwa über\ndie gebührenrechtliche Lage getäuscht habe, wonach ihm\nGebühren allerdings nicht zustanden. Das versteht sich\nweder von selbst, noch orgibt ea sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. \\enn ein üechtskundiger gefragt\nwird, wieviel der Prozeß kosten werde, so muß diese Frage\nsich keineswegs immer darauf beziehen, wie hoch die gesetzlichen Gebühren seien und wem sie geschuldet würden,\nDie Frage kann ebensowohl auch dahin zu verstehen sein,\nwieviel der Befragte fordere, Das ergibt sich aus der\ngrundsätzlichen Zulässigkeit einer Gebührenvereinbarung\nund liegt mindestens dann nche, wenn der Rechtsuchende\neinen bestimmten Berater gerade wegen seiner persönlichen\nTüchtigkeit in Anspruch nehmen will. Ein Rechtsanwalt mag\nzwar standesrechtlich verpflichtet sein, auf eine solche\nFrage Auskunft über die gesetzlichen - und allein erstattungsfähigen - Gebühren zu geben und eine l\\ehrforderung ausdrücklich geltend zu machen. Das gilt aber nicht\nohne weiteres für einen anderen Rechtskundigen, der nach\nden Kosten seiner Inanspruchnahme gefragt wird. Hier kann\ndie Frage sich ebensowohl auf seine vertragliche Forderung\nbeziehen. Das wird hier geprüft werden müssen.\n\nDie Strafkammer wirft dem Angeklagten vor, er habe\nFrau Hcep nicht darüber aufgeklärt, daß sie im Falle der\nArmenrechtsbewilligung weder einen Prozeßkostenvorschuß\nnoch Anwaltsgebühren zu bezahlen habe. Dieser Vorwurf ist\nnur dann verständlich, wenn gemeint ist, daß der Angeklagte die Rechtslage so hätte schildern sollen, wie sie sich\nohne vertragliche Abmachungen aus dem Gebührenrecht ergab.\nGleichwohl ist zweifelhaft, ob die Strafkammer das sagen\nwill. Denn im unmittelbaren Anschluß daran wird dem An-\n\n-6 -\n\ngeklagten. ein Vorwurf daraus gemacht, daß er der Frau HD\nnicht gesagt habe, sie müsse im Falle der Nichtbewilligung\ndes Armenrechts außer diesen 5300 7M den\"Prozeßkostenvorschuß\" (mit diesem Ausdruck sind anscheinend immer die\nGerichtskosten gemeint) und die Kechtsanwaltsgebühren bezahlen. Das letztere ist in zweierlei Hinsicht unklar.\n‘Den \"Prozeßkostenvorschuß\" von: 50 DM hat Frau Hg widerspruchslos außer dem Betrage bezahlt, den der Angeklagte\nfür sich selbst forderte. Anscheinend hat sie sich also\nnicht dadurch getäuscht gefühlt, daß der Angeklagte ihr\n\n- wie die Strafkammer annimmt - nicht gesagt hat, sie\nmüsse diesen Betrag noch neben seiner Forderung zahlen.\n„Wenn ferner der Angeklagte, wie die Strafkammer zu unterstellen scheint, für den Fall der völligen Versagung des\nArmenrechts die 300 DM ebenfalls nicht an Rechtsanwalt\nGaul abführen, sondern neben dessen Gebühren verlangen\nwolite, so ist unerfindlich, wie er diese Täuschung\n\n- wenn es wirklich eine Täuschung war - dann der Frau:\nHB gegenüber aufrechterhalten wollte. Dessen bedurfte\nes aber, wenn der Angeklagte die Absicht hatte, die\n300 DM zu erlangen. Das wird in der neven Verhandlung: aufzuklären sein.\n\nNach Auffassung der Strafkammer \"mußte\" der Angeklagte\nsich darüber klar sein, daß Frau Hg ihn eine so hohe\nSondervergütung nicht bewilligt haben würde, daß sie vielmehr einen derart hohen Betrag nur zahlen würde, wenn sie\ndes Glaubens war, es handele sich um \"notwendige\" Kosten\ndes Scheidungsprozesses. Der Ausdruck \"mußte\" ist hier zum\nmindesten mißverständlich, Betrug erfordert Vorsatz; es\nkommt deshalb nicht darauf an, was der Angeklagte wissen\nmußte, sondern nur dareuf, was er gewußt hat, \\enn die\nStrafkammer hier unter \"notwendigen\" Kosten die !üindestgebühren versteht, so kann verkannt sein, daß es nicht\nschlechthin darauf ankan, was Freu Hgg \"bewilligen\"\nwollte. Sie legte ersichtlich großen Wert darauf, daß\nihre Scheidungsklage gerade durch den Angeklagten bearbeitet wurde. Solange sie daran festhielt, gehörte zu den\n\n- 7 -\n\nei\n\n- 7 -\n\n\"notwendigen!\" Kosten auch das, was der Angeklagte für\nsich forderte. Das Landgericht scheint zu verkennen, daß\nsie den Angeklagten nicht ohne seinen Willen gegen ein\nEntgelt in Anspruch nehmen konnte, dessen Höhe sie nach\nihrem Belieben bestimmte.\n\nWenn die Strafkanmer den Schaden auf 220 DM bemißt,\nso übersieht sie, daß dieser Betrag sich um das vermindert, was Frau HB dem Angeklagten bei Kenntnis der Sachund Rechtslage bezahlt haben würde. Wird aber schon dem\näußeren Tatbestande nach davon ausgegangen, daß der Angeklagte etwas verlangen konnte und erhalten hätte, so wird\nbesonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob er nicht\nder Ansicht war, daß er mehr - etwa auch 300 oder 220 DI -\nverlangen konnte. Vielfach kann zwar aus einer bewußten\nTäuschung auf den Vorsatz des Täters geschlossen: werden,\ndaß er auf den erstrabten Vermögensvorteil keinen .echtsanspruch habe. Im vorliegenden Fall wird die Strafkammer\nsich jedoch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob\neine etwaige Täuschung nicht vielleicht nur dem Zweck\ndienen sollte, das standeswidrige und dem Rechtsanwalt\nGaul gegenüber vertragswidrige Verhalten des Angeklagten\nzu verdecken, es unter Umständen auch vor der Frau Hg»\nzu verbergen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. |\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-935-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-935-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.528152+00:00"}}