{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_926_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 926/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StB 926/52 2267 0°C\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\ndie Aufwartefrau Irna 2 m aus Ve,\ngeboren ar We 1922 in DW Lanäxreis Fe\n\nwegen ibtreibung\n\nhat der 5.Strofsenat des Bunäosgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. üoffke\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicner\nals beisitzende \\ichter,\nOberstaatsanwalt Dr. in»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n_—.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision’ der Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Flensburg von 26.Septenber 1952\nsamt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\nAngeklagte in Falle Em verurteilt ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird Gie Revision der Angeklagten\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Fremdabtreibung in 7 Fällen\nund wegen versuchter Fremdabtreibung in .12 Fällen unter\nEinbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts in\nSchleswig vom 6.Juni 1952 gegen sie erkannten Gefängnisstrafe von 1 lonat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\n2 Jahren verurteilt worden,\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie hat nur zum Teil ürfolg.\n\nI.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge (Verletzung des § 267\nAbs 3 StPO) fällt mit der Sachrüge zusammen,\n\nII.\n\na) Abgesehen von dem gesondert zu behandelnden Fall\nTEE 1ä5t das Urteil keine Rechtsfehler erkennen.\ninsbesondere enthält das Urteil auch in dem Falle Sc,\nden die Revision besonders angreift, die klare Feststellung,\ndaß die von der Angeklagten vorgenommenen Spülungen die Abtreibung der Frucht zur Folge gehabt haben. Die Strafkamner\nstellt fest, die Angeklagte habe in diesem Fall mit Erfolg\n4 oder 5 Spülungen an der Näherin S@MB vorgenommen, die\nvon einem Freunde ein Kind erwartete. Daß die orte, die\nAngeklagte habe die Spülungen \"mit Erfolg\" vorgenommen,\ndie Bedeutung haben, gerade diese Spülungen hätten zum\nFruchtabgang geführt, kann nicht zweifelhaft sein.\n\nb) Anders liegt es allerdings im Falle Tu>-\nHier stellt die Strafkamer fest, die Angeklagte habe bei\nder Frau TE 4 Spülungen vorgenommen. Es sei später\nbei Frau FE zu einem septischen Abort mit längerem Xrankenlager gekommen, Das Urteil führt aus, es habe\nnicht festgestellt werden können, daß diese üblen Begleiterscheinungen auf das Verhalten der Angeklagten zurückzuführen seien; es sei nöglich, daß sie durch Eingriffe\n\n-3-\n\nnn nn.\n\nverursacht worden seien, die Frau FEB seiber an\nsich vorgenommen habe. Bei dieser Sachlage führt die\nRevision mit Recht aus, es fehle an einer ausreichenden\nFeststellung darüber, daß der Fruchtabgang auf die Tätigkelt der Angeklagten zurückzuführen sei. Das Urteil 1äßt\nvielmehr die Möglichkeit offen, daß das eigene Eingreifen\nder Schwangeren den Abort herbeigeführt habe. Iäßt sich:\ndiese Möglichkeit nicht ausschließen, so kann die Angeklagte in diesem Falle nur wegen versuchter Abtreibung\nbestraft werden. _\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden, -\n\nsoweit es die Angeklagte im Falle FEB verurteilt.\nIll.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Falle Flechtner kann\nnicht zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen\nFällen führen, da es bei der Vielzahl der Fälle ausgeschlossen erscheint, daß die Strafkammer für die übrigen\nTaten eine niedrigere Sinzelstrafe eingesetzt hätte, wenn\nder Fall EB nur ais versuchte Abtreibung zu be- u\nurteilen wäre. \"\n\nAuch im übrigen lassen die Strefzumessungsgründe\nentgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler\nerkennen. Die Strafkammer hat. zu Gunsten der Angeklagten\nden § 218 Abs 3 Halbsatz 2 StGB angewendet; anderenfalls\nhätte sie auf Zuchthaus erkennen müssen. Von einer übermäßig hohen Strafe kann angesichts der Vielzahl der Fälle\n\nkeine Rede sein..\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarsteät Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-926-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-926-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.508289+00:00"}}