{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_913_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 913/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn en\n2267 076\n\n5b_ StR 9153/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich I GB zus Ho.\ngeboren am EM 1519 in zuge\n\n(Sachbezeichnung: Begemann u.A.)\nwegen Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n7.August 1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nby \"\n51\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Friedrich Bi ist wegen Unterschlagung, wegen einer weiteren Unterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung und\nwegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Gegen die Angeklagten IR und WeBHat das Landgericht wegen Unterschlagung und wegen Vortäuschung einer Straftat auf eine\nGesamtstrafe von je zehn Monaten Gefängnis und gegen den\nAngeklagten Wilhelm Beggp wegen der gleichen Straftaten\nauf eine Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis erkamt.\n\nGegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte Iferevision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechtes rügt.\n\n1.) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung nach § 145d StGB sind unbegründet.\n\nDas angefochtene Urteil enthält unter anderem folgende Ausführungens\n\n\"Allen vier Angeklagten war bekannt, daß die\nPolizei durch diese Handlung auf eine falsche\nSpur gelenkt werden sollte. Sie wollten dies\nauch...\"\n\nDiese Darlegungen finden sich im Urteil zwar im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung. Trotzdem handelt es\nsich bei ihnen nicht -— wie die Revision meint -— nur um\nrechtliche Schlußfolgerungen, denen die erforderliche tatsächliche Grundlage fehlt. Vielmehr sind hierdurch selbständige Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer verkennt offenbar, daß es gesetzliche Vorschriften\nüber den Aufbau eines Strafurteils nicht gibt, und daß\ndaher auch den Ausführungen über die Beweiswürdigung und\nüber die rechtliche Beurteilung noch tatsächliche Feststellungen beigegeben werden können.\n\nIm übrigen ergibt auch die allgemeine Sachdarstellung\ndes Urteils, daß gerade der Beschwerdeführer einen ent-\n\n„I.\n\nscheidenden Tatbeitrag zu der Vortäuschung leistete, indem\n\ner mit einem Messer die Wagenplane des Anhängers aufschnitt,\n\nDie Vorschrift des § 1454 StGB ist daher zu Recht angewendet worden.\n\nAuch in der Straffrage sind dem Landgericht keine\nRechtsfehler unterlaufen. Die Ausführungen der Revision\ninsoweit richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche\nErmessen als solches.\n\n2.) Die - auf Grund der allgemeinen Sachrüge nachzuprüfende - Verurteilung wegen Unterschlagung weist ebenfalls keinen Rechtsirrtum auf.\n\nDas angefochtene Urteil hebt zwar hervor, daß der\nMitangeklagte Friedrich BB \"als Wagenführer\" den\nAlleingewahrsam an dem Kaffee hatte (UA.S.11). Würde diese\nFeststellung sich auch auf den Zeitpunkt der Zueignungshandlung beziehen, so wäre die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mittäterschaft an der Unterschlagung\nrechtsirrig. Denn Mittäter einer Unterschlagung kann nur\nsein, wer Mitbesitz oder Mitgewahrsam an der unterschlagenen Sache hat (vgl. u.a. BGHSt Bad.II, S.317).\n\nDie Ausführungen der Strafkammer über den \"Alleingewahrsam\" haben jedoch, wie die Urteilsfeststellungen\nim übrigen ergeben, nur die Bedeutung, daß Friedrich\nDOG im Verhältnis zur Bundesbahn, von der er den\nAuftrag zum Transport des Kaffees erhalten hatte, Alleingewahrsam erlangt hatte. Hinsichtlich des Beschwerdeführers\nund des Mitangeklagten WB dagegen ist festgestellt, daß\ndiese Angeklagten mit Erlaubnis des Friedrich Deus\n\"11 Sack Kaffee entluden und verbargen\", während \"Friedrich\nEU vor dem Garagentor aufpaßte\" (UA.S.9). Friedrich\nBegemann hatte dem Beschwerdeführer somit schon vor der\nZueignunghandlung die tatsächliche Herrschaftsbefugnis über\nden Kaffee eingeräumt. Da es in strafrechtlicher Hinsicht\nn’.cht darauf ankommt, ob Friedrich Bgß befugt war,\ndem Beschwerdeführer Mitgewahrsam einzuräumen, für die Ge-\n\n- 4 -\n\nTEE ne N Ende\n\nPERRFT 7 REN EEE BR uns\n\n5“\nBR)\n\nu\n\nwahrsamserlangung vielmehr nur die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend sind, hatte der Beschwerdeführer also\nschon vor der Zueignungshandlung Mitgewahrsam an dem\nKaffee erlangt, so daß er zu Recht als Mittäter an der\nUnterschlagung bestraft worden ist.\n\nDie Revision des Angeklagten Ip war daher in\nvollem Umfange zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte hinsichtlich der Unterschlagung Aufhebung und Zurückverweisung, im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-913-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-913-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.488741+00:00"}}