{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_911_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 911/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 075\n3 StR 911/52\n\nIm Namen des V olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsoberinspektor Josef D (EEE\neus HER dort geboren ar u 1595,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär. 009\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 5.September 1952, s0-\nweit der Angeklagte wegen Fahrerflucht verurteilt\nworden ist, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben. Weiterhin wird auch die\n‚Gesamtstrafe nebst den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und intscheidung - auch über die\nKosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n- Van Rerhte waven —\n\n- DD u\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 3.Juli 1952 gegen 16° Uhr mit\neinem Volkswagen auf der Bundesstraße 3 in dem geschlossenen Ortsteil Pattensen. Es war trockenes, sehr warmes\nWetter. Auch in der Ortschaft hatte der Wagen des Angeklagsten eine Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h. In der Nähe\ndes Ortsausganges begegnete er einem Lastkraftwagen. Sogleich hinter diesem zog der Angeklagte seinen Volkswagen\nscharf nach der Mitte der Straße und geriet dadurch über\ndiese auf die linke Seite der Fahrbahn. Infolgedessen stieß\ner mit dem Mechanikermeister | zusammen, der hinter\ndem Lastkraftwagen auf einem Leichtmotorrad fuhr. DB\ntrug sehr schwere Verletzungen davon — unter anderem wurde\nihm das linke Bein abgerissen - und verstarb nach 4 Stunden.\nDer Angeklagte verspürte bei dem Zusammenstoß einen starken\nSchlag gegen seinen Wagen, hörte ein krachendes Geräusch\nund bemerkte erhebliche Beschädigungen an seinem Wagen.\n\nEr sah auch das angerichtete Unheil, fuhr jedoch mit unverminderter Geschwindigkeit weiter, um sich der Feststellung\nseiner Person und seines Wagens durch die Flucht zu entziehen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, indem\nsie einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht annimmt.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revisionen eingelegt. Das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft wird zugunsten des Angeklagten durchgeführt und beschränkt sich auf den Strafausspruch wegen der\nFahrerflucht.\n\nI.\n\nIn der Schuldfrage weist das angefochtene Urteil keine\nRechtsfehler auf; insoweit ist die Revision des Angeklagten\ndaher unbegründet.\n\n5m\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, daß\ndie Strafkammer auch die frühere Aussage des Angeklagten\nvor der Polizei für ihre Feststellungen verwertet hat.\n\nDiese Aussage kann — unter anderem - im Wege des\nVorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein;\njedenfalls hat selbst der Beschwerdeführer das Gegenteil\nnicht behauptet. Dann aber ist sie Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen,und es unterliegt allein dem tatrichterlichen Ermessen, ob und inwieweit die früheren Bekundungen vor der Polizei bei der Urteilsfindung verwertet\nwerden.\n\n2.) Zu Recht hat das Landgericht einen Unterschied\nzwischen der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen Aussagen vor der Polizei darin gefunden, daß er einmal \"nur 60 bis 80 km/h\" und zum anderen\n\"wohl 80 km/h\" gefahren sein will: Da im Zweifelsfalle\neinem Angeklagten jeweils nur die günstigeren Umstände zur\nLast gelegt werden dürfen, hätte bei einer schwankenden _\nAngabe \"über 60 bis 80 km/h\" eine Geschwindigkeit von\n60 km/h zugrundegelegt werden müssen, während im anderen\nFalle von einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ausgegangen werden konnte.\n\n3.) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein\nRechtsfehler darin, daß die Strafkammer den Bekundungen\ndes Angeklagten vor der Polizei nicht in allen Punkten gefolgt ist. Dem Tatrichter steht die Ermessensfreiheit zu,\nden Beweiswert einer Aussage zu verschiedenen Punkten auch\nverschieden zu beurteilen.\n\n4.) Ohne Widerspruch stellt das angefochtene Urteil\nfest, daß \"Krad, Verunglückter und Blutfleck ganz offen\nan dieser geraden und übersichtlichen Straße im Blickfeld\nauf dem Gehweg bezw. am Rande des Gehweges\" lagen und sich\nBlutflecke auf der \"Fahrbahn!\" (\"Asphaltdecke\") befanden.\nGanz offenbar handelte es sich hierbei - wie der Beschwerdeführer verkennt -— um verschiedene Blutflecke.\n\n- 4 -\n\n5.) Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil\n- in Bezug auf die Schuldfrage - frei von Rechtsfehlern.\n\nSoweit die fahrlässige Tötung und die in Tateinheit\nhiermit begangene Verkehrsübertretung in Betracht kommen,\nbedarf das keiner näheren Ausführungen.\n\nFür die Anwendung des § 139a StGB ist neben den im\nUrteil ausdrücklich erörterten Merkmalen noch erforderlich,\ndaß eine oder mehrere Personen anwesend sind, die Feststellungen über den Täter treffen wollen, oder daß wenigstens mit ihrem baldigen Hinzukommen zu rechnen ist; dies\nmuß sich der Täter auch vorgestellt haben (vgl. BGH in\n4 StR 189/51 v. 7.Juni 1951; 1 StR 83/51 v. 22.Mai 1951).\nNach den Feststellungen waren diese Merkmale hier gegeben.\nDenn infolge des lauten Unfallgeräusches stürzten sofort\nBewohner der umliegenden Häuser auf die Straße (UA.S.5).\nDaß sich der Angeklagte dessen auch bewußt gewesen ist,\nergibt sich mit Sicherheit aus dem Urteilszusammenhange.\n\nIl.\n\nBedenkenfrei ist ferner die Annahme eines besonders\nschweren Falles der Fahrerflucht (§ 139a Abs.III StGB).\n\nEin solcher liegt dann vor, wenn die. Tat die (erfahrungsgemäß) gewöhnlich vorkommenden Fälle, von denen\nder Gesetzgeber bei der Festsetzung des ordentlichen Strafrahmens ausgegangen ist, an Strafwürdigkeit so übertrifft,\ndaß der allgemeine Strafrahmen zu ihrer Ahndung nicht ausreicht. Hierüber hat nur der Tatrichter nach eingehender\nTürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden (vgl. u.a. 1 StR 594/51 v. 4.Dezember 1951).\n\nDie Strafkammer hat insoweit erwogen, daß der Angeklagte einen besonders schweren Unfall herbeigeführt, das\nangerichtete Unheil auch gesehen hatte, schwerste Unfallfolgen annehmen und sich sagen mußte, daß der Verletzte\nsofortiger Hilfe bedurfte, die ihm zu entziehen unmenschlich sei. Sie hat ferner Werdegang und Bildungsgrad des\n\n-5-_\n\n5,\n\nAngeklagten berücksichtigt, die ihn besonders befähigten,\ndie Folgen seiner Tat zu übersehen; sein Verhalten bezeichnet sie mit Recht als gewissenlos.\n\nAll diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum bei\nder Ausübung des tatrichterlichen Ermessens erkennen.\n\nIII.\n\nBeide Revisionen haben jedoch mit ihren Beanstandungen Erfolg, soweit sie sich - hinsichtlich der Fahrerflucht - gegen die Strafzumessungserwägungen wenden.\n\n1.) Zwar kann dem angefoohtenen Urteil nicht - wie\ndie Beschwerdeführer meinen - der Vorwurf einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen der Fahrerflucht\ngemacht werden. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten\nnur zur Last, daß er, nachdem der gesamte an seinem Wagen\nentstendene Schaden in allen Einzelheiten übersehen werden\nkonnte, nicht zur Unfallstelle zurückgefahren sei und daß\ner auch später keine Anzeige gemacht, sondern alles getan\nhabe, um seine Beteiligung zu verbergen. Diese Umstände\naber betreffen das Verhalten nach gelungener Flucht, Sie\nliegen daher außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes und\ndienten nur der folgerichtigen Fortführung des mit der\nFlucht erstrebten und zunächst erreichten Zwecks, unerkannt zu bleiben. Die strafschärfende Heranziehung solcher\nweiteren Bemühungen ist mithin — unter dem Gesichtspunkt\nunzulässiger Verwertung von Tatbestandsmerkmalen - rechtlich bedenkenfrei.\n\n2.) Das Landgericht durfte jedoch auf Grund allgemeiner Rechtserwägungen dem Angeklagten keinen Vorwurf\ndaraus machen, daß er sich bei der Polizei nicht gemeldet\nhatte. Zine Rechtspflicht zur. Selbstanzeige besteht im\nStrafrecht grundsätzlich nicht. Sie kann auch - wie der\nBundesgerichtshof bereits entschieden hat — für die Fälle\näer Fahrerflucht nicht angenommen werden (vgl. BGH 3 StR\n17/51 v. 12.3.51). Dann aber ist es unzulässig und von\n\n- 6 -\n\nCL P 2 SECTEEeEEN E07\n\nee\n\na TE TE\n\nnf\n\n-6 “\n\nRechtsirrtum beeinflußt, wenn aus dem Mangel der Selbstenzeige strafschärfende Folgen für einen Angeklagten hergeleitet werden. Nur aus der erstatteten Selbstanzeige\nkann - im Sinne einer Milderung -— für die Straffrage etwas\nentnommen werden.\n\nDas angefochtene Urteil mußte daher im Strafausspruch\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrerflucht und im\nGesamtstrafausspruch nebst den Feststellungen dazu aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Entscheidung ist zu beachten, daß äle\nRevision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten\neingelegt worden war (§ 358 Abs.II StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-911-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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