{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_885_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 885/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 885/52 -o\nIm Namen des Volkes 2267 072\nfe\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachtergesellen Willi S gm :\nohne feste Wohnung, geboren am ü 1896 in rip,\n\nwegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom l.duli\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe}:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges im Rückfall, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und 600.- DM Geldstrafe,\nersatzweise Zuchthaus, verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Ausführungen der Strafkammer hat der Angeklagte in insgesamt 22 Einzelfällen die Tatbestandsmerkmale des\nBetruges verwirklicht, in eincm weiteren Fall den Tatbestand\ndes versuchten Betruges.\n\nDie Strafkammer hat sämtliche Einzelhandlungen als\n\"fortgesetzte Handlung\" zusammengefaßt. Hiergegen bestehen\nrechtliche Bedenken.\n\nZur Vorsatzfrage führt das Urteil folgendes ausı\n\n\"Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß\ner nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt\n\nin Celle anfangs versucht habe, ein ordentliches\nLeben zu führen, daß er aber, nachdem er von\nseinen Verwandten und Bekannten abgewiesen worden\nsei und keine Arbeit habe finden können, keinen\nanderen Ausweg gewußt habe, als -— wie schon in\nfrüheren Jahren - durch die von ihm begangenen\nBetrügereien sich seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die von ihm begangenen Einzelhandlungen\nstellen hiernach die stoßweise Verwirklichung\neines einheitlichen Vorsatzes dar.\"\n\nDiese Ausführungen lassen einmal nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten\ngeglaubt und deshalb der Urteilsfindung zugrundegelegt hat,\noder ob sie von ihr ausgegangen ist, ohne die volle Überzeugung ihrer Richtigkeit erlangt zu haben. Im zweiten Fall\nwürde ein Rechtsfehler vorliegen, da der Angeklagte,\n\nnem.\n\nrer:\n\nwie noch ausgeführt wird, hier durch die Annahme einer\n‚fortgesetzten Handlung beschwert sein kann, der Schuld-\n\nBegriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, wie er nach\n\nden Plan gefaßt hätte, mangels anderer Auswege seinen\n\n- 3 -\n\nspruch aber zu Ungunsten des Angeklagten nur auf solche\nTatsachen gestützt werden kann, die das Gericht für erwiesen hält, nicht aber auf ein Verteidigungsvorbringen,\ndas es nur für nicht widerlegt erachtet. Außerdem ist\nnicht erkennbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden\n\nständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein\nsoll. Hierzu würde es nicht genügen, wenn der Angeklagte\n\nLebensunterhalt durch betrügerische Handlungen zu erlangen.\nZwar hat das Reichsgericht in der von dem Urteil. erwähnten\nEntscheidung HERR 1940 Nr.472 den GeBamtvorsatz. damit begründet, daß der Angeklagte in dem dort erörterten. Fall |\nvon einem bestimmten Zeitpunkt ab von dem Bestreben beherrscht worden sei, auf Kosten anderer seinen übersetzten\nLebensstandard unter allen Umständen ohne Rücksicht auf\nseine finanzielle Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten.\nDieser Vorsatz würde, wie der Strafkamner zuzugeben ist,\netwa dem entsprechen, sich künftig seinen Lebensunterhalt\ndurch Betrügereien zu verschaffen. Die erwähnte Entscheidung widerspricht aber der im übrigen einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Fortsetzungszusammenhang,\nder sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl.\ninsbes. RGSt 66, 239 und die dort angeführten Beispiele\nsowie BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52 - 8.3 -). Hiernach könnte ein Gesamtvorsatz nur angenommen werden, wenn sich der\nAngeklagte die Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und\nPerson des Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hätte. Daß dies von vornherein oder von\neinen bestimnten Zeitpunkt an der Fall war, kann auch dem\nUrteilszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.\n\nPR TEUER\n\n-4- o\n\nIl.\n\nDer Angeklagte kann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, im vorliegenden Fall auch durch die Annahme eines Fort-Setzungszusammenhangs beschwert sein. Der Angeklagte hat bei\njeder einzelnen Betrugshandlung nur verhältnismäßig geringe\nVorteile erstrebt und erhalten. Meist handelt es sich um Beträge von 11.-DM. In sämtlichen Fällen zusammen hat er etwa\n300.-Dil erhalten. Geht man davon aus, daß es sich um eine\nfortgesetzte Straftat handelt, so scheidet Notbetrug (§ 264a\nStGB) schon deshalb aus, weil bei fortgesetzter Begehung\ndie einzelnen erzielten Vermögensvorteile ihrem Wert nach\nzusammengerechnet werden müssen (vgl. RGSt 63, 274), so daß\nes an dem Merkmal der Geringwertigkeit fehlen würde. Verneint man hingegen den Fortsetzungszusammenhang, so.ist\nnicht auszuschließen, daß wenigstens in einzelnen Fällen ein\nNotbetrug angenommen werden kann. Aus Not handelt ein Täter,\nwenn er die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis\nbegeht, um ein dringendes Lebensbedürfnis zu befriedigen,\ndas er in redlicher Weise nicht hätte befriedigen können.\nDabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Notlage\nselbst verschuldet hat (vgl. RGSt 69, 315). Dafür, daß dem\nAngeklagten die Befriedigung seiner notwendigsten Lebensbedürfnisse auf reäliche Weise möglich gewesen wäre, enthält\ndas Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die in einen\nanderen Zusammenhang gemachten Ausführungen, der Angeklagte\nhabe nicht die Energie besessen, sich, nachdem seine Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gescheitert seien,\nen einen anderen Ort zu begeben, wo er vielleicht. hätte Arbeit finden können, reichen zur Verneinung einer Notlage\nnicht aus. Hierfür wäre vielmehr die bestimmte Feststellung\nerforderlich, daß der Angeklagte auf redliche Weise die notwendigen Gelder zur Bestreitung der dringendsten Lebensbedürfnisse hätte verdienen können.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil der Aufhebung unterliegen.\n\n-5-\n\nIll.\n\nenge ern nn en\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch, soweit die\nStrafkamner: den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Daß die förmlichen Voraussetzungen des $: 20a. Abs.1l StGB vorliegen, hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat auch den Sachverhalt der nach § 20a Abs.1 StGB herangezogenen beiden\nfrüheren Verurteilungen in den wesentlichsten Punkten mitgeteilt und daraus in Verbindung mit der jetzt abgeurteilten Straftat auf einen festeingewurzelten Hang des Angeklagten zu Betrügereien geschlossen. Insoweit bestehen\ngegen die Ausführungen des Urteils keine Bedenken.\n\nu.\n\nmn\n\ni Rechtlich bedenklich ist es aber, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis ‘kommt, der Angeklagte sei ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB kann nur. die Rede sein, wenn\n3 “ es sich bei den begangenen und bei’ den. zu erwartenden ..\nStraftaten um solche von erheblicher Schwere handelt ...\n: (vel. BGHSt 1,95 /1007 und die dort erwähnte. reichsge- .\n! richtliche Rechtsprechung). Strafbare Handlungen, die nur\nals Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind, ver-.\nmögen die Annahme, daß der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn\nzu erwarten ist, daß es immer wieder dazu kommen werde\n(vgl. BGH a.a.0. S.101). Insoweit vermag sich der Senat...\nder Entscheidung RGSt 68, 98 nicht anzuschließen. Zwar\ntrifft es zu, daß die Frage, ob der Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat erheblich in diesem Sinne ist, nicht notwendig von der Größe des angerichteten Schadens abhängt.\nIst aber der angerichtete und künftig zu erwartende Schaden\n\"in den Einzelfällen gering, so bedarf es einer besonderen\nBegründung dafür, daß es sich um Straftaten von erheblicher\nSchwere handelt. Hieran fehlt es hier. Gründe, wie sie in\nder erwähnten Entscheidung BGHSt 1, 95 /l0o27 angeführt\n“sind, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.\nDie Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des\n\nnr -6-\n\n-6.-\n\nAngeklagten aus, daß dieser sich nach seiner Entlassung\naus dem Zuchthaus zunächst um Arbeit bemüht habe und zu\nseinen Straftaten erst gekommen sel, nachdem diose Bemühungen fehlgeschlagen seien. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte etwa Personen betrogen hätte,\nfür die die abgeschwindelten Beträge trotz ihrer objektiven Geringfügigkeit eine empfindliche Schädigung dbedeuteten.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-885-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-885-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.441504+00:00"}}