{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-12_5_StR_954_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"5 StR 954/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 2 2267 008\n\nIm Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den selbständigen Taufmann Robert J (EEE\naus DB. .\ngeboren an EEE 1905 in Rep (Ukraine),\n\n2.) den Kraftfahrer Horst S iD zus SE\ndort geboren am EEE ' 925,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.8,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka ‘\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Sp zezen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Oktober 1952\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten uuuun\nwird das oben bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft,\n\nDer Angeklaste ICE wird freigesprochen.\nDie Landeskasse von Berlin hat insoweit die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen.\n\n- Von nechts wegen -\n\nDer Angeklagte JM >efuhr mit seinem Motorroller am 17.Juni 1952, gegen 15 Uhr, den Neuen Tegeler\nWeg in Berlin-Charlottenburg in südlicher Richtung. Auf\ndem Soziussitz fuhr der später getötete Rudolf cn\nmit. Der Angeklagte JB wollte nach links in den\nSiemensdamm (in Richtung Bahnhof Jungfernheide) einbiegen. Der Siemensdamm ist gegenüber dem neuen Tegeler\nWeg vorfahrtsberechtigt. Der Angeklagte näherte sich der\nKreuzung in etwa doppelter Schrittgeschwindigkeit. Als\ner bereits 2 Meter in den Zareich der Kreuzung gelangt\nwar, blieb das Fahrzeug stehen, da infolge Rostschadens\ndes Bremsseiles die Bremswirkung der Fußbrense nicht\naufhörte. Mit laufendem Motor versuchten sowohl Jh\nals auch sein Beifahrer CB, \"sich mit den Beinen\nvom Erdboden abzustoßen. Das Fahrzeug ruckte lediglich,\nohne sich jedoch von der Stelle zu bewegen.\" Der Motorroller war nicht überlastet.\n\n\"während der Bemühungen, den Motorroller wieder mit\neigener Kraft in Bewegung zu setzen\", kam aus Richtung\nJungfernheide der Angeklagte Sl nit cinem Lastzug -\nden Siemensdamm entlanggefahren. Hierbei hielt er eine\nGeschwindigkeit von etwa 30 km/st ein. Beide Angeklagten\nhatten sich bereits in ciner Entfernung von 50 Metern\nwechselseitig bemerkt. \"In der Annahme, der Motorroller\nwürde die Kreuzung sofort wieder verlassen, fuhr Ss\nweiter auf die Kreuzung zu, nachdem er lediglich Gas weggenommen, aber nicht gebrenst hatte\". Su erkannte\ndann, daß der iotorroller seine Fahrbahn nicht rechtzeitig verlassen werde und ein Zusammenstoß unvermeidlich sei. ür versuchte hinter dem Motorroller vorbelzukommen, indem er nach rechts auswich. Hierbei stieß\ner mit dem linken Ende seiner vorderen Stoßstange gegen\ndie Mitte des Motorrollers. Dadurch wurde der Mitfahrer\n\n-— ;.-\n\n-3-\n\nCE unter üen Lastwagen geschleudert, etwa 20 Heter\nmitgeschleift und dann von einem Rade des Anhängers über.\nfahren, \"Der Lastzug kan nach weiteren 10 bis 20 Metern\nzum Stehen\". An den erlittenen Verletzungen starb GC.\n\nDureh die Ausweichbewegungen des lastkraftwagens\nwurde von dem rechten Ende der vorderen Stoßstange der\nRadfehrer KB erfaßt und zu Boden geschleudert, wobei er schwere Verletzungen erlitt. Der Radfahrer befand\nsich \"vorschriftsmäßig ganz rechts auf der Pahrbahn\". Er\nwar wegen des unübersichtlichen Verhaltens des Motorrollers abgestiegen und hatte den Lastkraftwagen nicht\nbemerkt und nicht bemerken können.\n\n1.) Die Strafkamer geht davon aus, daß der Angeklagte IB für das Versagen der Bremseinrichtung\nnicht verantwortlich zu machen sei, weil er vorher alles\nNotwendige für die Betriebssicherhelt seines Fahrzeuges\ngetan habe. Sie sieht auch eine ‚Vorfahrtsverletzung durch\nihn nicht als gegeben an, weil der Motorroller schon mehr\nals 10 Meter über den Schnittpunkt der beiderseitigen\nFahrbahn hinausgefahren sein würde (bevor der Lastzug\nsich diesem Schnittpunkt näherte), wenn das technische\nVersagen nicht eingetreten wäre,\n\nJedoch habe er \"etwa 6 Sekunden Zeit\" von dem\nStehenbleiben des Motorrollers bis zum Unfall gehabt, um\nMaßnahmen gegen den drohenden Unfall zu ergreifen. \"Er\nhätte seinen Motorroller entweder allein oder nit seinen\nBeifahrer zusammen wegschieben können, am besten zwei\nMeter zurück bis zur Bordsteinlinie. Vor allem hätte er\nbei nähergerückter unmittolbarer Gefahr unter Zurücklassung des Fahrzeuges seinen Beifahrer, für dessen\nSicherheit er als Fahrer verantwortlich ist, zum Verlassen der Fahrbahn auffordern und sich auch selbst in\nSicherheit bringen können.\" Dies sei um so zumutbarer\ngewesen, als er schon vor der Kreuzung gemerkt habe, daß\ndas Fahrzeug \"bockte\", und als \"er weder den Grund für\nseine Panne sofort feststellen noch auch die zur Behebung\n\n-4-\n\n4, -\n\nnotwendige Zeit abschätzen konnte.\" Er mußte \"mit der\nMöglichkeit rechnen, daß der Fahrer des stetig herannahenden Lastzuges die Gefahrenlage nicht rechtzeitig\nerkennen würde\". Das Landgericht verurteilt den Angeklagten ICE wesen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger\nKörperverletzung in Tateinheit mit Übertretung nach §§ 1,\n49 der StVO anstelle einer an sich verwirkten 30tägigen\nGefängnisstrafe zu einer Geldstrafe von 150.- Däi-West.\n\n2.) Die Fahrlässigkeit dos Angeklagten Sn\nsieht der Tatrichter darin, daß er nicht gebrenst hat.\n(\"SB Hätte mit Sicherheit sein Fahrzeug nach weiteren 10 bis 12 Metern, also vor dem Schnittpunkt der beiden\nFahrtlinien zum Stehen gebracht, wenn er gebrenst hätte\".)\nSCHIED Lätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der\nWotorroller rechtzeitig wieder \"flott kommen\" würde,\n\nSEE ist zu der gleichen Strafe wie Jerneitzig\ngemäß §§ 222, 230, 73 StGB, §§ 1, 49 StVO verurteilt\nworden.\n\n1l«\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen\ncingelegt, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechtes\nrügen.\n\n1.) Das Rechtsmittel des Angeklagten Jun\ngreift durch, weil die Strafkammer den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt hat.\n\nDas Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler eine\nVerletzung des Vorfahrtrechts durch den Beschwerdeführer\nICE un weiterhin seine Schuld hinsichtlich der\nVoraussehbarkeit des Naterialfchlers verneint. Danach\nkonmt es für die Frage der Fahrlässigkeit nur noch auf\ndas Verhalten des JB wnnittelbar auf der Kreuzung\nan.\n\nInsoweit sind folgende Feststellungen maßgebend: Zur\nAbwendung des Unfalles stand dem Angeklagten ein Zeitraum\nvon \"etwa 6 Sekunden\" zur Verfügung. In dieser Zeit be-\n\n-5-\n\nne m nn ne men\n\nve m nenn\n\nun\n\nei\n\na\n\nEEE A REG een 5\nEm Der PIE FE bir: nn\n\nu EI U\n\nnr rauen\n\n-5-\n\nmühte er sich (zusammen mit seinen Beifahrer), das Fahrzeug durch Abstoßen mit den Beinen in !ahrt zu bringen.\n\nHierbei \"bockte\" .der Motorroller. Die Ursache des Versagens hatte der Angeklagte nicht erkannt und konnte er\nnicht erkennen. Das Fahrzeug hatte schon vor- dem Erreichen |\nder Kreuzung geruckt, war aber trotzdem weitergefahren. '\n\n. a) Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß im\nallzemeinen ein Zeitraum von 6 Sekunden ausreichen muß,\num geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Unfalles zu\nergreifen. Untätig sei der Angeklagte nun zwar nicht geblieben, sondern habe es versucht, nit Hilfe der Motorkraft weiterzufahren. Diese Bemühungen sieht das Landgericht jedoch als ungeeignet an und meint, es hätten\nandere Unfallverhütungsmaßnahnen ergriffen werden müssen.\n\nHierbei 1äBt das angefochtene Urteil die für den Begriff der Fährlässigkeit erforäsrlichen Darlegungen darüber\nvermissen, ob \"diese anderen Maßnahmen\" auch für den An-\n\nBeklagten erkennbar waren und somit pflichtwidrig nicht\nausgenutzt wurden. Aus diosen Grunde mußte es aufgehoben\n\nwerden.\nb) Eine Zurückverweisung zur nochnaligen Verhandlung\nerübrigt sich jedoch, weil die Urteilsfeststellungen klar\n\nergeben, doß IB nicht fahriässig gehandelt hat.\nEr durfte zum Zeitpunkto dos Unfalls der Meinung sein, das\ngesignetste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstoßes er-\n\ngriffen zu haben.\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle nachträglich\ngewonnenen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Frage der\nVoraussehberkeit ausscheiden müssen; es kommt vielmehr nur\nauf die vor den Unfall liegenden Umstände an. Insoweit\naber gilt folgendes;\n\nBleibt dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges in einen\nZeitraun von nur 5 Sekunden die Wahl zwischen mehreren\nunfallverhütenden Maßnahrien, so kann ein Vorwurf gegen\nihn aus der Wahl des felschen Üittels grundsätzlich nur\n\n6 -\n\ndann hergeleitet werden, wenn sich ihm die Ungeeignetheit\nder Maßnahme nach allgemeinen Erfahrungssätzen oder auf\nGrund besonderer, aus der Sachlage gewonnener Erkenntnisse aufdrängen mußte.\n\nEs besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem\nein Fahrzeug binnen 6 Sekunden entweder zu verlassen oder\nmit Körperkraft fortzubewesen ist, wenn es (scheinbar vorübergehend) seine Fahrfähigkeit verliert und der Fahrer\n- wie hier - die Ursache nicht erkennen kann. Vielmehr\nwird zweckmäßigerweise versucht werden müssen, das Fahrzeug sofort wieder in Gang zu bringen, weil hierdurch\ncine Beseitigung der Gefahr im allgemeinen am schnellsten\nund sichersten erreicht wird. Daß jemand in der Lage des\nAngeklagten ein stehengebliebences Fahrzeug nicht mit Körperkraft fortbewegt, kann ihn als Fahrlässigkeit mur zur\nLast gelegt werden, nachden er crkannt hat, daß e: an\nvoraussichtlich nicht gelingen wird, das an aetie\nin Gang zu bringen. Die Zeitspanne von nur 6 Sekunden war\nzu kurz, um das zu erkennen und das Fahrzeug noch nit Körperkraft fortzubewegen. Die weitere vom Landgericht er-\n\n« örterte Verhütungsmaßnahme, nänlich abzuspringen, sich in\nSicherheit zu bringen, auch den Beifahrer dazu aufzufordern und das Fahrzeug in Stich zu lassen, kam aber, wenn\nüberhaupt, nur in Betracht, wenn mit Sicherheit feststand,\ndaß alle anderen Verhlitungsversuche fehlschlagen würden.\nDenn dadurch hätte der Angeklagte mit Sicherheit für längere Zeit ein Hindernis zuf der Fahrbahn geschaffen und\nandere Verkehrsteilnehner gefährdet. Hinzu komnt schließlich noch, daß der Angeklagte damit rechnen durfte, daß\ndie anderen Verkehrsteilnehner seine Schwierigkeiten erkennen und ihre Fahrweise darzuf einrichten würden.\n\nVon diesen Zwecknäßigkcitserwägungen durfte in vorliegenden Falle auch der \\ngeklagte ausgehen. Der Motorroller hatte vorher schon geruckt, war aber trotzden weitergefahren. Auf der Kreuzung \"bockte' er erneut. Da - ausweislich der Urteilsfeststellungen - der Beschwerdeführer\n\n-17-\n\nPress\n\n.\n\nTE TE EAN REG 7 HER aa Da ne inne gen ner\n\ndie Ursache des Wangels weder erkennen konnte noch mußte,\nwar er somit zu der Annahno berechtigt, das Fahrzeug würde\nalsbald wieder in Gang kommen. Zumal das Näherrücken der\nGefahr eine beschleunigte Zntfernung von der Kreuzung erforderlich machte, mußte ihn zu diesen Zwecke — nach den\nerwähnten Umständen — gerade die Motorkraft besonders geeignet erscheinen.\n\nNach allden ist aus der Wahl der Verhütungsmaßnahne\nkein Vorwurf gegen den Angeklagten TEM herzuleiten,\nweil ihm weder nach allgemeinen Erfahrungssätzen noch nach\nder besonderen Sachlage des Falles die Ungseignetheit des\ngewählten Mittels bekannt sein konnte, und die Zeitspanne\nzu kurz war, um andere Maßnahmen zu treffen, nachden er\nerkannt hatte oder erkennen konnte, daß das gewählte Mittel\n\nuntauglich war.\nDa die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die den Urteil zu-\n\ngrundeliegenden Feststellungen erfolgt, war auf Freisprechung des Angeklagten zu erkennen (§ 354 Abs.I StPO).\n\nIII.\nDie Revision des Angeklagten SB ist unbegründet.\n\nAlle Einzelbeanstandungen dieses Beschwerdeführers\nwenden sich gegen die tatsächlichen Feststellungen oder\ngegen die Beweiswürdigung. Damit kann er aber vor dem\n\n-Revisionsgericht nicht gehört werden.\n\nAuch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Die Ausführungen zum Falle\nICE (siehe oben II) berühren die Schuld des SED\nnicht. Seine Fahrlässigl:elt ist - wie das Landgericht zutreffend darlegt - darin zu sehen, daß er nicht brenste,\nobwohl die Verkehrslage unübersichtlich war. Auch die\n\"Schrecksekunde!\" ist ihn nit zutreffenden Gründen versagt\nworden, Bedenken insoweit sind im übrigen schon deshalb\n\n-8 -\n\n-8 -\n\nabwegig, weil der Beschwerdeführer - nach seiner eigenen\nEinlassung - ja rechtzeitig reagiert hat, inden er\n\n\"das Gas wegnahm\"; dann hätte er auch sofort bremsen\nkönnen.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten Sl war\ndaher zu verwerfen,\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung beider\nRevisionen beantragt.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-954-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-954-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.771829+00:00"}}