{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-12_5_StR_882_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"5 StR 882/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vw\n\n5 StR 882/52 2267 091\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Photographen und Bildberichter\n\nFriedrich P un zu: ru\ngeboren am EEE 1905 ir rm.\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7.August\n1952 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte war Ende April 1945 in russische Kriegs-\n‚gefangenschaft geraten. Er wurde in das Auffanglager Breslau-Hundsfeld gebracht. Dort wurde er zunächst Mitglied, später\nLeiter der Lagerpolizei. Später kam er mit einem Sammeltransport, der vom 23.0ktober bis zum 13.Dezember 1945 dauerte,\nnach Karelien. Unterwegs trat er mit stillschweigender Billigung der Russen als deutscher Transportleiter auf. In dem\n-karelischen Lager wurde er Leiter der Lazarettverwaltung,\nbis er Mitte Januar 1946 auf Beschwerde eines Arztes abgelöst wurde.\n\n“Im lager Breslau-Hundsfelä und auf dem Transport nahm\nder Angeklagte seinen Mitgefangenen mit Gewalt Sachen fort,\nnötigte sie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben, ihm Sachen zu geben, mißhandelte kranke Mitgefangene oder quälte sie seelisch, und ließ sich Wertsachen\nvon: ihnen geben, indem er ihnen vorspiegelte, er wolle ihnen\ndafür im Tauschwege von der polnischen Zivilbevölkerung\nLebensmittel besorgen.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Raubes in\nTateinheit mit fortgesetzter räuberischer Erpressung, fortgesetzter Mißhandlung Wehrloser in einem. schweren Fall und\nmit fortgesetztem Betrug zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Handlungen in sowjetischer\nKriegsgefangenschaft begangen sind. Welche Taten der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, ergibt sich für\nBerlin aus dem Gesetz Nr 7 der Alliierten Kommandantur vom\n\nDe\n\n17.März 1950 in der Fassung des Auslegungsgesetzes vom\n\n2). Februar 1952 (CVB1.S.148}. Hierun+er fallen Taten wie\ndie des Angek!.agten nicht. Der Bundesgerichtshof hat solche\nVerurteilungen auch schon mehrfach bestätigt (NJW 1951,769).\n\n2. Die Revision trägt vor, die Sowjetunion habe 1948\nine Generalamnestie erlassen, unter die auch die Taten\ndes Angeklagten fielen. Eine solche Amnestie hat hier je-\n\ndoch keine Wirkung.\n\na) Als Verfahrenshindernis kommt sie nicht in Betracht,\nweil das Verfahren deutscher Gerichte sich ausschließlich\nnach. deutschen Prozeßrecht richtet. Eine ausländische\nAmnestie kann nur für die ausländischen Gerichte ein Verfahrenshindernis sein.\n\nb) Für die sechiich-rechtliche Beurteilung kommt eine\nausländische Amnestie nur insoweit in Betracht, als überhaupt ausländisches Strafrecht anzuwenden wäre. Das Land-\n 'gerich“ hat den Angeklagten jedoch mit Recht ausschließlich\nnach deutschem Strafrech+ abgeurteilt (vgl. unten III 1).\n\n3. Die Taten des Angeklagten sind auch nicht verjährt.\nAllerdings irrt das Landgericht in der Begründung, mit der\nes annimmt, die Verjährung habe deshalb geruht, weil in\nden sowjetischen Lagern eine Strafverfolgung nicht habe\naufgenommen werden können, und weil die Kriegsgefangenen,\ndie nach dem Völkerrecht den Gesetzen des Gewahrsamsstaates\nunterstehen, aus diesem rechtlichen Grunde während ihrer\nGefangenschaft nicht nach deutschem Recht verfolgt werden\nkönnten.\n\na) Dice. sowjetischen Gerichte wären weder durch eine\nvölkerrechtliche ncech durch eine deutsche Vorschrift gehindert gewesen, den Angeklagten wegen Üsr Taten, die er\ngegen andere Gefangene begangen hatte, strafrechtlich zu\nveric!gen.\n\nb) Allerdings unterstehen die Gefangenen den Gesetzen\ndes Gewahrssusstnates. Das beseutet aber nicht, daß sie nur\ndiesen Gesetzen unterstünien. Vielmehr gilt gemäß § 3 StGB\n\n-4-\n\n- 4...\n\nauch für sie das- deutsche Strafrecht. uıd demit auch das\ndeutscha‘ Verjährungsrecht. Die Abwesenheit des Gefangenen\nist kein rechtlicher, sondern aur ein tatsächlicher Hinderungsgrund für die Strafverfolgung, der den Lauf der Verjährung nicht hindert.\n\n\"\"\"e) Wohl aber ruhte die Verjährung aus einem anderen\nGrunde. Der Angeklagte hatte vor dei Gefangennahme seinen\nWohnsitz in Breslau. Er wurde im Jahre 1949 entlassen und\nkehrte dann nach Berlin zurück. Er hatte also nach Begehung\nder Taten bis 1949-im Inland weder einen Wohnsitz noch einen\ngewöhnlichen Aufenthalt. In Breslau, am Ort seines letzten\nWohnsitzes; haben- die deutschen Gerichte ihre Tätigkeit bis\nheute nicht wieder aufgenommen. Es gab also kein deutsches\nGericht, das vor 1949 eine Verfoigungshandlung gegen den\nAngeklagten hätte vornehmen können (§§ 7 ff, 125 Abs 2 StPO).\nAus diesem rechtlichen Grunde .vuhte. die Terjährung gemäß\n§ 69 Abs 1 StGB bis 1949. Die erste richterliche Handlung\ngegen den Angeklagten ist 1951, 2lso ‚rechtzeitig vorgenonmen worden.\n\nII.\nDie Verfahrensrügen der Revisica sind zum Teil nicht\nin zulässiger Form erhoben, im übrigen \"sind sie ‚unbegründet.\n\n1. Das erste gilt zunächst yon der ‚allgemeinen Behauptung, dem Angeklagten hätten \"bei .der Durchführung der\neinzelnen Phasen des Verfahrens ni«ht die. Rechte zugestanden,\ndle das Gesetz ihm gewährt. Diese Nehau: tung enthält nicht\ndie nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe von\nTatsachen, in denen der Verfahren«verstoß liegen soll.\n\n2. Daß die Öffentlichkeit aufgefordert worden ist, Angaben über das Verhalten des Angeklagten in Breslau-Hundsfeld und auf dem Transport nach Xereiien zu machen, verstößt\nnicht gegen das Verfahrensvecht. Es g:ibi keine Vorschrift,\ndie dem entgegenstünde.\n\n3. Daß die Zeugen von der Polizei nach sinem einheitlichen Fragebogen vernommen wsTden sind, war ebenfalls kein\nVerfahrensverstoß.\n\n-5.\n\nen Frege\n\nun.“\n\n-5-\n\n4. Ein Teil der Zeugen ist in der Voruntersuchung uneidlich und nach Eröffnung des Hauptverfahrens eidlich\ndurch ersuchte Richter vernommen worden; es ist unerfindlich, was daran unzulässig sein soll.\n\n5. Die Revision rügt, die Verteidigung habe von den\nangesetzten Terminen \"teilweise\" erst nachträglich Kenntnis\nerhalten. Sie sei aber auch bei der Vielzahl der verschiedenen Orte, an denen fast gleichzeitig Vernehmungen stattgefunden hätten, auch bei rechtzeitiger Ladung nicht imstande gewesen, die Termine wahrzunehmen. Dieser Rüge fehlt\ndie erforderliche Bestimmtheit. Da nicht angegeben ist, von\nwelchen Terminen der Verteidiger nicht vorher benachrichtigt worden sein soll, kann das Revisionsgericht dem nicht\nnachgehen. Verhinderung des Verteidigers, auch wenn sie auf\ngleichzeitigen Terminen in derselben Sache beruht, steht\nder Verwertung der Aussage nicht entgegen (§ 193 Abs 5 StPO).\nIm übrigen könnten derartige Dinge in der Revisionsinstanz\nnur dann berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte der\nVerlesung der betreffenden Protokolle in der Hauptverhandlung erster Instanz widersprochen und dies mit der Revision\nvorgetragen hätte.\n\n6. Weiterhin macht die Revision geltend, die Vernehmungen hätten sich beim zweiten Mal \"zum größten Teil\"\ndarauf beschränkt, auf das polizeiliche Protokoll Bezug\nzu nehmen. Auch hier fehlt es an der Angabe, bei welchen\nVernehmungen das der Fall gewesen sein soll. Es ist nicht\ndie Aufgabe des Revisionsgerichts, auf derart unbestimmte\nRügen hin die Akten nach Verfahrensverstößen zu durchforschen.\n\n7. Schließlich meint die Revision, die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien durch ihre frühere\neidliche Vernehmung festgelegt gewesen; sie hätten von den\nfrüheren Aussagen nicht abweichen können, \"da sie sich\nsonst der Gefahr des Meineids aussetzten\". Auch bei dieser\nRüge ist nicht angegeben, auf welche Zeugen sie sich beziehen soll; im übrigen ist die eidliche Vernehmung vor der\n\n-6- i\n\n- 6 -\n\nHauptverhandlung nicht verboten.\n\nIII.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nl. Mit Recht wendet die Sirafkammer auf die Taten des\nAngeklagten gemäß § 3 StGB n.F. ausschließlich das deutsche\nStrafrecht an. Diese Vorschrift iot gültig, wie der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung NJW 1951,769 in ständiger\nRechtsprechung erkennt. Die umfangreichen Ausführungen der\nRevision geben keinen Anlaß, davon abzugehen. Daß der\n§ 3 StGB zur Zeit des Nationalsozialismus dazu mißbraucht\nwerden konnte, gerade auch nationalsozialistische Strafvorschriften durchzusetzen, denen keine ausländischen Bestimmungen entsprachen; kann heute nicht gegen seine Gültigkeit angeführt werden; denn jene Strafvorschriften sind inzwischen ohnehin beseitigt worden oder unanwendbar geworden.\n\n2. Die Verurteilung rach § 223b StGB unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken. Insbescndere ist einwandfrei festgestellt, daß die Mitgefangenen der Obhut des Angeklagten\nunterstanden. Die Revision meint, ein Obhutsverhältnis könne\nnur entweder durch eine vertragsähnliche Vereinbarung - sei\nes zwischen dem Täter und seinem Opfer, sei es zwischen dem\nTäter und einem Dritten zugunsten aes Gpfers -— oder durch\neine Art von Hoheitsakt begründet werden. Soweit der Angeklagte als Leiter der Lagerpoliz»ei in Breslau-kundsfeld gehandelt hat, würde es daran nicht einmal fehlten; denn diese\nStellung kann dem Angeklagten nur durch die russische Lagerleitung oder zum mindesten mit ihrer Billigung übertragen\nworden sein. Indessen kann ein Obhutsverhäitnis auch rein\ntatsächlich, ohne ausdrückliche Betrauung, entstehen, wie\ndas Landgericht mit Recht susführt. Die Obhutspflicht ergab\nsich hier während des Transports schon daraus, daß die Russen\ndem Angeklagten als dem einzigen Gefangenen gestatteten, sich\nals Dolmetscher außerhalb des Zuges und an diesem entlang zu\nbewegen. Die sprachunkundigen G=fangenen waren bei dieser\ntatsächlichen Lage während der sieben Wüchen dauernden Eisenbaknfahrt für zahlreiche unabw.isbarc Bedürfnisse schlecht-\n\n- 71 -\n\nEEE: Yaanen\n\nnee ann er.\n\nne ne\n\n- 1-\n\nhin auf den Angeklagten angewiesen. Einer besonderen, ausdrücklicken Betrauung mit der Obhut bedarf es unter solchen\nUmständen nicht.\n\nIm übrigen erhebt auch die Revision keine Einwendungen\ndagegen, daß die Tatbestandsmerkmale des § 223b StGB einwandfrei festgestelli sind.\n\n2. Die Ausführungen der Revision darüber, daß die Wegnahtriehandlungen nicht rechtswidrig gewesen seien, gehen von\neinem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Die\nStrafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nseinen Mitgefangenen Sachen fortgenommen hat, die ihnen die\nRussen belassen wollten, und zwar, um sie sich selbst zuzueignen.\n\n3. Der Revision ist einzuräumen, daß die Betrugsfälle\nnicht in Tateinheit mit den übrigen Straftaten stehen, weil\nder Angeklagte keines seiner Opfer gleichzeitig durch\nDrohung und durch eine mit der Drohung nicht zusammenhängen- .\nde Täuschung zur Hergabe von Sachen bestimmt hat. Auch im\nübrigen ist die Annahme der Tateinheit zum Teil bedenklich.\nSchließlich ist der Fortsetzungszusammenhang bei der Wiß-\n\n| handlung mehrerer Wehrloser (§ 223b St4B) rechtlich unmög-\n\nlich, bei den übrigen Straftaten nicht einwandfrei begründet. Diese Rechtsfehler können jedoch auf sich beruhen,\nweit der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist, Es ist\nundenkbar, daß das Schwurgericht zu einer milderen Gesamtstrafe gekoumen wäre, wenn cs erkannt hätte, daß in Wahrheit nicht eine Tat, sondern eine Vielzahl von Taten vorliegt.\n\n4. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwal.ts,\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\n\nSch.ai.dt Sien:r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-882-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-882-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.748405+00:00"}}