{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-12_5_StR_83_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"5 StR 83/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3512 83/52 2267 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Elektromechaniker 'illi 3\n. aus DD SE, .\ngeboren am MMEEEB 1907 ir. Tomuuuuump,\n\n2.) den Klempnermeister irwin B e (uuuuEEEEEEREES\naus BB, dort geboren an m '913,\n\nwegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit\n\n'hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten BB una\nDe rirä das Urteil des Schwurgerichts in\nBerlin vom 10.Mei 1951, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, samt den Teststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten, die Zellenleiter der NSDAP waren,\nhaben am 21.7.1944, also am Tage nach dem mißglückten\nAttentat auf Adolf Hitler, sich bei einer Zellenleiterbesprechung bereiterklärt, den jüdischen Schneider\nFEED aus seiner Wohnung zu holen, damit dieser\neinen an die Pankebrücke mit Farbe aufgemalten Sowjetstern mit Hammer und Sichel entferne. Sie haben Tg\nnachts gewaltsam aus seinem Schlafzimmer geholt und ihn\nbereits in der Wohnung mißhandelt. Während dann Th\ndamit beschäftigt war, das an der Pankebrücke angebrachte\nZeichen samt Hammer und Sichel zu entfernen, wurds er von\neiner Menschenmenge, die sich ansammelte, aufs gröblichste\nmißhandelt. Die Angeklagten beteiligten sich an diesen Ausschreitungen und taten auch nichts, um den Ausschreitungen\nder anderen Einhalt zu gebieten. Schließlich wurde TB\nGEB in die Panke geworfen, BegiilB eine ihn im Wasser\nentgegen, versuchte ihn unterzutauchen und schlug mit dem\nKoppel auf ihn ein. Er schleppte ihn ans Ufer, wo ihn\nBEEMb in Empfang nahm. Beide ließen von TORE erst\nab, als Fliegeralarm gegeben wurde. FEEEEEREEE ist einige\nTage später an den Folgen der lÜißhandlungen gestorben.\n\nDas Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, und zwar Deu zu 15 Jahren Zuchthaus,\n\nBEE zu 12 Jahren Zuchthaus. Außerdem hat es BeiiD\ndie bürgerlichen ihrenreohte auf 15 Jahre, Böhme auf\n\n12 Jahre aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nAngeklagten. Sie hat Erfolg.\n\nDie französische Militärregierung hat die durch ihr\nSchreiben vom 12.1.1951 (BA.III Bl.12 d.A.) erteilte\n\nEinzelgenehnigung zur Verfolgung der Angeklagten nach\ndem Kontrollratsgesetz N\\r.10 durch ihr Schreiben vom\n\n-3-\n\n- 3.\n\n1.7.1952 zurückgenommen, das an den Senator für Justiz\ngerichtet ist. Damit ist den deutschen Gerichten die\nMöglichkeit, die Angeklagten aus dem Kontrollratsgesetz\nNr.10 zu verurteilen, entzogen. Das Urteil muß daher\naufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nSchwurgericht die Taten nach deutschrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der §§ 211,\n212 StGB zu prüfen haben. Auch wenn das Schwurgericht zu\ndem Ergebnis kommt, daß sich die Angeklagten des Mordes\nschuldig gemacht haben, darf es die im angefochtenen Urteil verhängten Strafen nicht überschreiten.\n\nFür die -Dauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte muß dabei die Vorschrift des § 32 Abs.2 StGB beachtet werden.\n\nZur Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft wird\nauf folgendes hingewiesen: | '\n\nDie Internierungshaft fällt unter § 60 StGB, wenn sie\nvon der Besatzungsmacht zwecks Verfolgung der hier abzuurteilenden Straftat angeordnet und vollzogen ist (vgl.\nOGHSt 1, 150). Das Schwurgericht hält es offenbar bei dem\nAngeklagten BEER für möglich, daß er wegen der hier abzuurteilenden Straftat von der Besatzungsmacht verhaftet\nworden sei, i5s meint aber, die Internierungshaft dürfe\ntrotzdem nicht angerechnet werden, weil nicht feststehe,\ndaß BEEEM nur wegen dieser Straftat und nicht möglicherweise auch aus anderen Gründen so lange festgehalten worden\nsei. Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Auch für § 60 StGB\ngilt der Grundsatz, daß bei Zweifeln in tatsächlicher Hinsicht zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-83-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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