{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-12_5_StR_647_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"5 StR 647/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n4. den Dentisten Hans-Georg.L bh zu: Fein\ngeboren am EEE 1916 ir vo,\n\n2. den Dentisten Gustav. N up zu: > EEE\ngeboren am EEE 1894 ir ve (EB),\n\n3. den Dentisten Heinz. M (un 2: > ei\ngeboren an EM ı9:13 in zul\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Veytreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Iggp uni vi\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n20.März 1952 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Nhwird das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurüokverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n000\n\nGründe.\n\n\"Der Angeklagte I hatte eine dentistische Praktiantenprüfung, aber keine Staatsprüfung abgelegt. Trotzem hatte ihn die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) 1946\nnd 1947 mehrmals aufgefordert, sich durch Vertrag als\njahnbehandler für Sozialversicherte zu verpflichten. Er\nıatte das jedoch nicht getan, sondern ausschließlich\n’rivatpatienten behandelt.\n\nNach der Währungsumstellung nahm die Zahl der Privatpatienten so Btark ab, gaß I in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Er schloß nunmehr mit dem Angeklagten\nSEE einen Teilhabervertrag. N, der bei der VAB zugelassen war, reichte die Abrechnungen für die Behandlungen beider Angeklagter dort ein. Von den gezahlten Beträgen\nentfielen nach den Vereinbarungen zwischen Lg ı: WB\n\n80 vH auf I, 20 vi auf N dabei hatte Lg die\nUnkosten der gemeinschaftlichen Praxis zu tragen.\n\nIm Oktober 1949 trennte sich NR wieder von IB.\nTrotzdem reichte er bis Hitte April 1950 noch Behandlungsscheine des Angeklagten Ip, die ihm dieser ausgefüllt\n\nübersandte, der VAB zu Abrechnung ein, nachdem er, Ti:\nsie mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel’ ver-\n\nsehen hatte. Auf solche von Ip herrührenden Scheine .\nzahlte die VAB für die Zeit von Oktober 1949 bis April 1950\n\ninsgesamt 10.103.55 DM an N; davon erhielt Igggp 50 vH.\n\nVon Mitte April 1950 an war N zur Mitwirkung an\ndiesem Verfahren nicht mehr bereit, IR der sich gerade\nauf seine Staatsprüfung vorbereitete, geriet mit seiner\ngroßen Familie in erhebliche. wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er bat nunmehr den Dentisten I. seine, IgiWs:\nScheine bel der VAB einzureichen; dafür bot er ihm 10 vH\nder eingehenden Beträge an, JM Iehnte diene Art der\nZusammenarbeit jedoch kurz darauf ab.\n\nee A a ie 1\n\nDagegen fand sich der Angeklagte MB mit Rücksicht\nauf IB: Notlage zu dem vorgeschlagenen Verfahren bereit,\nüör leitete im zweiten Vierteljahr 1950 etwa 2000 DM an\nIB weiter. Er nahm dafür kein Intgelt, hoffte aber, dag\nIB, der sich nach der Staatsprüfung. an einem anderen\nOrt niederlassen wollte, ihm seine bisherigen Praxisräune\nüberlassen werde, wie das zwischen ihnen verabredet war,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, I\nzu vier Monaten Gefängnis, N zu 300 DM, VB zu\n200 DM Gelästrafe. Bei Igbund NGp erblickt es den\n\n‚Betrug erst in den Vorgängen nach der Trennung im Oktober\n\n1949.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,\n\nI.\n\n1. Die Revision der Angeklagten I uni gg erhebt folgende Verfahrensrügen:\n\na) Es komme darauf an, ob nur zugelassene Dentisten\nzur Behandlung von Sozialversicherten berechtigt gewesen\nseien, Das könne nur aus § 123 RVO oder aus dem Berliner\nGesetz über die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte\nusw. vom 20.Januar 1950 (VOBl I S 38) hergeleitet werden. .\nBeide Gesetze verletzten die Art 2 Abs 1, 3 Abs 1, 12 Abs 1\ndes Grundgesetzes. Der Verteidiger habe deshalb in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen\nund eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Daß dieser Hilfsamtrag in den Urteilsgründen\nnicht beschieden werde, verstoße gegen § 338 Nr 7 StPO.\nAußerdem verstoße es gegen Art 100 GG, daß die Strafkammer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht herbeigeführt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Gericht ist nicht verpflichtet, schlechthin alle Hilfsamträge in den Urteilsgründen zu bescheiden. Vielmehr hat die Rechtsprechung\n\n- 4A -\n\n(RGSt 62,76) eine solche Pflicht nur bei hilfsweise gestellten Beweisamträgen bejaht. Damit läßt sich der hier\ngestellte Hilfsamtrag nicht vergleichen. Ob ein Gesetz\ngültig oder grundgesetzwidrig ist, gehört nicht zur Tatfrage, sondern zur Rechtsfrage, Sie ist vom Gericht stets\nin vollem Umfange von Amts wegen zu prüfen; Anträge der\nBeteiligten sind für den Umfang dieser Pflicht ohne Bedeutung. Darin unterscheiden sie sich von Beweisamträgen,\ndie für die Wahrheitserforschung auf dem Tatsachengebiet\nweitergehende Pflichten des Gerichts erzeugen können, als\nsie ohne Beweisamtrag bestehen würden, und die deshalb in\njedem Falle ausdrücklich beschieden werden müssen. Welche\nrechtlichen Ausführungen das Urteil zu enthalten hat, bestimmt dagegen § 267 StPO erschöpfend. Danach braucht lediglich das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz angegeben zu\nwerden. Das Gericht braucht nicht auszuführen, daß und\nwarum es dieses oder ein anderes Gesetz für gültig hält.\nEine solche Rechtsfrage kann ias Revisionsgericht, seiner\nAufgabe entsprechend, auch olıne weitere Ausführungen des\nTatrichters nachprüfen. Um beurteilen zu können, ob ein\nBeweisamtrag mit Recht oder mit Unrecht abgelehnt worden\nist, muß es die Gründe des Tatrichters für die Ablehnung\nkennen. Bei reinen Rechtsfragen bedarf es dessen nicht.\n\nAuch Art 100 GG ist nicht verietzt. Die Vorlagepflicht\nbesteht nur dann, wenn das erkennende Gericht ein Gesetz,\nauf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für\nverfassungswidrig hält. Die Strafkammer hat den § 123 RVO,\nauf den sie es abstellt, zweifellos als gültig angesehen,\nDeshalb war sie weder verpflichtet noch auch nur berechtigt,\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgericnts einzuholen.\nNicht einmal ein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hätte\nzur V-rlage berechligt (BVG NJW 1952,497):\n\nDie Revision meint, es könne nicht dem freien Ermessen des Gerichts überlassen sein, \"die Kollision des\nGesetzes mit dem Grundgesetz zu bejahen\",. Freilich ist von\n\"Ermessen\" dabei keıre Fede, ks handelt sich um eine\n\n-5.-\n\nEr ee er ut neuen\n\ner en en re\n\n5.\n\nRechtsfrage, die das Nevisionsgsericht auf die Sachrüge\n\nhin nachzuprüfen hat. iiit Unrecht erblickt die Revision\neine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO darin, daß die Strar.\nkammer nicht alle Umstände erforscht und abgewogen habe,\naus denen sich die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit dem\nGrundgesetz ergeben könnte, und daß sie dabei nicht \"die\nihr zur Verfügung stehenden üHöglichkeiten zur Erforschung\nder Wahrheit ausgeschöpft\"! habe. Die Frage der Verfassungs.\nwidrigkeit eines Gesetzes ist Sache rein rechtlicher Beurteilung, nicht tatsächlicher Wahrheitserforschung.\n\nAbwegig ist auch die Ansicht der Revision, bei solcher\nHandhabung gehe dem Angeklagten \"eine Instanz verloren\".\nHält das Revisionsgericht ein Gesetz, auf dem die Verurteilung beruht, für verfassungswidrig, holt es aus diesen\nGrunde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein,\nund erilärt dieses das Gesetz in der Tat für verfassungswidrig, so kann das Revisionsgericht die Verurteilung\nnicht bestätigen; wenn es nicht sogleich zum Freispruch\nkommt, kann es die Sache in einem solchen Falle nur zurückverweisen, so daß den Angeklagten keine \"Instanz verloren-\n\ngeht\".\n\nb) Einen weiteren Verstoß gegen § 338 Nr 7 StPO erblickt die Revision darin, daß \"die Rechtsfrage des Verbotsirrtuns\" im Urteil. nicht erörtert werde. Auch diese\nRüge ist unbegründet. 35 braucht keineswegs in allen\nFällen ausdrücklich erörtert zu werden, ob der Angeklagte\neinem Verbotsirrtum erlegen ist. Insbesondere ist das beim\nBetruge in aller Regel entbehrlich. Wer einen anderen vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch darauf\nhat, und wer außerdem weiß, daß er den anderen dadurch am\nVermögen schädigt (das alles sind innere Tatbestandsmerkmale des Betruges, die festges. ;i1t sein müssen), der hat\nim allgemeinen schiechterdings auch das Bewußtsein der\nRechtswiärigkeit. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf. die Garar zweifeln lassen könnten. Die\n\n6.\n\nRevision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\nYvaED sich darauf berufen habe, nach TB; Erklärungen\nsei die VAB mit der festgestellten Abrschnungsweise einverstanden gewesen, Dieser Vortrag hat nichts mit der\nFrage des Unrechtsbewußtseins zu tun; vielmehr bestreitet\ner (indem er sich *n unbeachtlicher Weise von dem festgestellten Sachverhalt entfernt), daß alle inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges gegeben seien; denn er macht\ngeltend, der Vorsatz Up: habe sich nicht auf die\nTäuschung und ihre Ursächlichkeit für die Vermögensverfü-\n\ngung bezogen.\n\nc) Die Revision vermißt in den Urteilsgründen eine\nAuseinandersetzung mit der Behauptung des Verteidigers,\nder Angeklagte Iggp habe eich im Notstande befunden. Sie\nrügt Verletzung des § 267 Abs 2 StPO.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet, Das Urteil stellt\nfest, DD \\ habe sich \"mit ceiner vielköpfigen Familie in\nerheblichen wirtschaftlichen Schwierig}citen\" befunden;\nes spricht von der \"Notlage des Angeklagten IB\", die\nauch dem Angeklagten IB pekannt gewerer sei. Daß in\nder Hauptverhandlung stwas über diese Feststellungen Einausgehendes behauptet word.ı. x.i, trägt die Revision nicht\nvor. Die Feststellungen des Urteils genügen also dem\n§ 267 Abs 2 StPO. Die Frage, ob IB sich hiernach im\nNotstande befunden hat, ist Sachs rechtlicher Würdigung;\ndazu bedurfte es keiner weiteren Ausführungen im Urteil.\n\nd) Die Behauptung der Revision, die Aussage des Zeugen\nVOEEB viderspreche der \"Lebenserfahrung\", ist abwegig.\nVEEEB Kat bekundet, er sei für die Entscheidung, die der\nAngeklagte vi von ihm verlangt habe, nicht zuständig\ngewesen und habe MEHR deshalb an eine andere Stelle\nverwiesen. Es gibt keine \"Lebenserfahrung\", die der Richtigkeit dieser Bekundung entgegenstünde.\n\ne) Schließlich brauchte die Strafxamner auch keinen\nSachverständigen zu vernchmen, \"un Klarheit üher den Umfang und dıe tatsächliche Iedeutung »owis Öle Zntwicklung\n\n- T-\n\nnn a\n\nun\n\nen a ee a A\n\nDe Pr\n\nAu ee nn\n\n- 7 -\n\nder Sozialversicherung in Berlin zu schaffen\". Soweit es\nauf diese Dinge hier überhaupt ankommt, sind sie offenkundig.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde der Angeklagten Tg\nund MB ist unbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der VAB sei kein Ver.\nmögensschaden entstanden, weil sie den Versicherten gegen.\nüber ohnehin verpflichtet gewesen sei, die Behandlungskosten zu tragen, Diese Verpflichtung hing davon ab, daß\nder Versicherte sich bei einem zugelassenen Dentisten behandeln ließ. Die umfangreichen Ausführungen der Revision\nüber die Ungesetzlichkeit und Verfassungswidrigkeit der\nZulassungsbeschränkungen liegen neben der Sache. Selbst\nwenn man der Revision einräumen wollte, daß jeder Arzt,\nZahnarzt und Dentist zugelassen werden müßte, so wäre es\ndoch zweifellos weder gesetzwidrig noch gar verfassungswidrig, für diese Zulassung einen Antrag zu verlangen.\nDen Antrag zu stellen, hatte Iggp ausdrücklich abgelehnt,\nWeiterhin war es auch nicht gesetzwidrig oder verfassungswidrig, wenn die Zulassung vom Bestehen einer Staatsprüfung\nabhängig gemacht wurde, auch wenn es ihrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht bedurft hatte und wenn die Behandlung\nder Privatpatienten nicht davon abhing. Selbst wenn aber\ndie gesamte Regelung des Zulassungswesens in Bausch und\nBogen als nicht/ängesehen werden müßte, so würden sich\ndaraus immer noch keine Ansprüche Ts gegen die VAB ergeben. Welche Verpflichtungen die VAB gegenüber den Versicherten hatte, ist unerheblich, solange die Versicherten\ndem Angeklagten nicht etwa ihre Ansprüche abtraten,. Das\naber taten sie nicht, weil sie in dem Glauben, Lg sei\nVertragsarzt der VAB, keinen Anlaß dazu hatten.\n\nDie Feststellung der Strafkaumer, Igi@ habe gewußt,\ndaß er für seine Behandlungen keine Vergütungsansprüche\ngegen die VAB hatte, bindet das Revisionsgericht. Ihr läßt\nsich nach dem Gesagten auch nicht entgegenhalten, daß er\nin Wirklichkeit doch soiche Ansprüche gehabt habe.\n\n-8 -\n\n’ Der Vermögensschaden der VAB bestand darin, daß sie\neine Nichtschuld bezahlte, Daß dies auf Grund einer Täuschung\ngeschah, bezweifelt auch die Revision nicht.\n\n„7 ZB befand sich auch nicht im Notstand. wirtschaftliche Schwierigkeiten von der festgestellten Art bedeuten\nkeine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, die nicht\nauf andere Weise als durch fortgesetzten Betrug beseitigt\n. werden könnte. Äußeretenfalls konnte öffentliche Unter-\n„.stützung in Anspruch genommen werden; und unter gar keinen\nUmständen kann die betrügerische Erlangung von rund 10.000\nDM innerhalb von drei Vlierteljahren durch Notstand ent-\n‚schuldigt werden.\n\nDie Schutzbehauptung des Angeklagten MB über eine\nUnterredung bei der VAB hat die Strafkammer als widerlegt\nangesehen. Das Verhalten Us ist auch nicht, wie die\n‚Revision meint, nur als Beihilfe anzusehen. Wegen Betruges\nwird als Täter auch bestraft, wer handelt, um einem Dritten\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (§ 263\nStGB); auch verwirklichte I alle Tatbestandsmerkmale\ndes Betruges in eigener Person.\n\nII.\nDie Revision des Angeklagten Tg ist begründet.\n\nDieser Angeklagte hatte den Geschäftsführer des Verbandes der Sozialversicherungsdentisten, IB, hilfsweise als Zeugen dafür benannt, daß IWW inn gesagt habe,\ndas von ihm und Li gehandhabte Verfahren sei zwar unstatthaft, jedoch dürfe er die von Leg@ bereits ausgeführten Arbeiten noch zur Abrechnung bringen. Die Strafkammer hat L@WB richt vernommen. Nach ihrer Ansicht\n\"durfte\" NED eine solche Auskunft nur dahin verstehen,\ndaß er der VAB gleichzeitig den gesamten Sachverhalt hätte\nmitteilen müssen. Dieser Verpflichtung sei er sich auch\nbewußt gewesen, wie aus einer im Juni 1949 zwischen ihm,\nIB und dem VAB-Sachbearteiter Hp geführten Unterredung hervorgehe,.\n\n-9-\n\n-9-\n\nDamit ist der innere Tatbestand des Betruges nicht\nausreichend festgestellt. Es kommt nicht darauf an, wie\nN die - möglicherweise - von ICEB gegebene Auskunft verstehen durfte, sondern wie er sie verstanden hat\nDie Urteilsfeststellungen lassen, wie die Revision mit\nRecht sagt, die Möglichkeit offen, daß Ne glaubte,\neine wirksame Sonderregelung getroffen zu haben, zu der\nICE als Verbandsgeschäftsführer nach seiner, des N\nAuffassung ermächtigt war. Eine solche Auffassung des Angeklagten Nm wurde auch nicht ohne weiteres durch ein\nweit zurückliegende Unterredung zwischen ihm, IL und\n\nHB ausgeschlossen.\n\nDer Irrtum des Landgerichts erstreckt sich auch auf\ndie Abrechnungen aus dem letzten Vierteljahr 1949. Bier\nhatte WEB behauptet, daß sie nur zur Abwicklung der bi\nherigen gemeinsanen Praxis bestimmt gewesen seien. Das ha\ndie Strafkammer vor allen deshalb als widerlegt angeseher\nweil Ne das gleiche Verfahren bis Mitte April 1950\nfortgesetzt habe.\n\nEs wird sich empfehlen, IWW in der neuen Verhandlung zu vernehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Öberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-647-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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