{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-12_5_StR_20_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"5 StR 20/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 20/52 22r tr nm. sc\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Justizobersekretär Paul W EB\n\naus BO, zeboren zn EEE 1594 in Ra\nKrs. KW,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.März 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär nu\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n22.März 1951 samt den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war in den Jahren 1933/34 bei der\ntaatspolizei tätig. Er hatte Personen zu verhaften, die\nıtinationalsozialistischer, insbesondere kommunistischer\n»sinnung verdächtig waren, und ihre Vernehmungen durch-\nıführen.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nageklagte in einer Reihe von Fällen bereits bei der Veraftung Mißhandlungen vorgenommen oder geduldet, daß sie\n3»n anderen vorgenommen wurden, im übrigen in vielen\n\nällen durch eigene Mißhandlung oder Ausnutzung des Zutandes, in den die Betrof2enen durch grobe Mißhandlungen\n\nnderer versetzt worden waren. Aussagen oder Unterschrifen unter Protokolle erpreßt.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel II\niff.la, 2, 3 des Kontrollratsgesetzes Nr.10 zu 6 Jahren\nuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\n‚ie hat Erfolg.\n\nDie französische Militärregierung hat die mit\nschreiben vom 23.9.1950 (Bd.II Bl.1 d.A.) erteilte Einzelsenehmigung zur Verfolgung des Angeklagten nach dem Konrollratsgesetz Nr.10 durch Schreiben vom 1.7.1952, ge-\n-ichtet an den Senator für Justiz in Berlin, zurückgenonnen. Ein Verfahren gegen den Angeklagten aus dem erwähnten Kontrollratsgesetz ist daher nicht mehr zulässig.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe, daß sich der Angeklagte nach deutschem Strafrecht strafbar gemacht hat. In Betracht kommen vor allem\ndie §§ 340, 343 StGB. Zur Beurteilung des Sachverhalts\nunter diesem Gesichtspunkt ist nach § 74 GVG die Große\nStrafkammer beim Landgericht zuständig. Das Urteil war\n\n- 3 -\n\n‚deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Große Strar_\n\nkammer zurückzuverweisen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes.\n-anwalts.\nDr. Geier Sarsvedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-20-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/5-str-20-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.680913+00:00"}}