{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-05_5_StR_734_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"5 StR 734/52","doktyp":null,"leitsatz":"Rechtssatz:\n\nGesetz\n\nRechtssatz;\n\nGesetz:\n\nRechtssatzı","text_plain":"für das Nachschlagewerk! 2 Z 6 / 6 0 4\n\nür die Amtliche Sammlung!\n\nle\n\n2»\n\n3.\n\n4.\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\nGesetzs\n\nRechtssatz:\n\nGesetz\n\nRechtssatz;\n\nGesetz:\n\nRechtssatzı\n\nAktenzeichen;\nUrt. des BGH vom 5.März 1953 LG Braunschweig\n\n88 1, 20 Nr.1l Wirtschaftsstrafgesetz\n\nDie Weigerung, Güter zu verbilligten Preisen\nzu liefern, stellt keine strafbare Handlung\nim Sinne der §§ 1, 20 WStG dar.\n\n8 19 WStG\n\nAuch ein Entgelt, das die gesetzlichen Höchstpreise nicht übersteigt, kann unangemessen\nsein.\n\nMilitärregierungsVO Nr.78, VO über Preisbindungen v. 23.11.1940\n\nSoweit Preisbindungen in Frage stehen, hat\ndie NMilRegVO Nr.78 die Vorschriften der PreisbindungsVO ersetzt.\n\nArt.I Nr.2 der MilRegVO Nr.78\n\nDie MilRegVO Nr.78 kann auch im Strafrecht\nnicht buchstäblich angewandt werden, sondern\nbedarf sinnentsprechender Auslegung (im Anschluß an BGHZ 3, 193).\n\n5 Str 734/52\n\nStR 734/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Molkereidirektor Otto C\n= B eboren am\n8.\n\n2.) den Molkereibetriebsleiter Heinric\naus Krs. ‚, geboren am\n\n1897 in\n\ner\n1904 in\n\n3.) den Molkereibetriebsleiter Karl Ca\naus Krs. geboren am\n1901 in H R\n4.) den Molkereibetriebsleiter Heinrich B erg\nsus H Kre.B ‚„ geboren am ı911\ninW Kres.\n5.) den Molkereibetriebsleiter Helmut Sch Te\nen nt geboren am 1901\nn .,\n\n6.) den Rechtsanwalt Dr. Wolf 5 t erg\naus , geboren am 190 CHEN,\n\n7.) den Geschäftsführer Joachim von der W gib\n06 in F\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.3trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wirg\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n18.Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte Dr.St@ißfreigesprochen worden\nist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver.\nhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.\nverwiesen. Das Landgericht wird hierbei auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nzu entscheiden haben, soweit es den Angeklagten\n\nDr. StB angeht.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft. verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels insoweit werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten CO. » 7\nCogm, ze, Sc una von der weg\n\ngegen das oben bezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines,\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[2 I\n\nsg ründes\n\nI.\n\n1.) Die Angeklagten Cm, EEEEEB-; cagmp, Daun\nund Schi 1eiten die fünf Molkereien in und bei Dub\nu: die ausschließlich befugt sind, das Stadtgebiet mit\nMilch zu beliefern. Der Angeklagte Dr. StgWist Syndikus\ndes Landesverbandes Braunschweiger Milch- und Molkereiwarenhändler. Der Angeklagte von der WB ist Geschäftsführer\ndes NGEERREEEEEEE EEE © -V., Kreisverband ie )\nWEB, dem auch die oben genannten fünf lEolkereien angehören.\n\nIm Jahre 1950 wollte die Stadt FB den wirtschaftlich und gesundheitlich bedürftigen Schulkindern eine\ntägliche Schulspeisung von je einem Vierteiliter Kakaogetränk\noder Vollmilch unentgeltlich zukommen lassen. Sie holte Angebote verschiedener Großhandlungen und Molkereien ein. Deren\nForderungen bewegten sich zwischen 0,08 und 0,10 IM für den\nvViertelliter Kakaogetränk und betrugen 0,09 bis 0,10 IM für\nden Viertelliter Vollmilch.\n\nAm 21.August 1950 übertrug die Stadtverwaltung der GroB-\nhandlung MB und der Braunsciweiger Milchabsatzgenossenschaft des Angeklagten COM die Belisferung von je 23 Schulen\nzu den geforderten Preisen von 0,08 IM für einen Viertelliter\nKakaogetränk und 0,09 DM für seinen Viertelliter Vollmilch.\n\nSie verlangte jedoch einen Fettgehalt der Kilch von 3,5%\nstatt des für Niedersachsen vorgeschriebenen Fettgehalts von\n2,8%, der den Angeboten beider Firmen stillschweigend zu-\n\ngrundelag.\nIn einer Zusammenkuntt der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Heumume PEN ir Tem an Gen-\n\nselben Tags, an der die Angeklagte: Cu zuiip Coup\nund Schü teilnchmen, wurde auch die Schülmilchspeisung\nir PO erörtert. Der Angeklagte Cm erklärte, seine Firma könne nicht alle Schulen beliefern. äs wurde eine\nBeteiligung der übrigen Molkereien vorgeschlagen und beschlossen, daß eine besondere Arbeitsgemeinschaf* unter dem Ange-\n\n- 4-\n\n-4-\n\nklagten von der Wgg die weiteren Verhandlungen mit der\nStadt führen sollte. In einer von dem Angeklagten von der\nWB einberufenen Versammlung am 24.August 1950 wurde von\nden für DB zuständigen Molkereien beschlossen,\n\nnur gemeinschaftlich zu 1iefern und einheitlich 0,12 DM\n\nje Viertelliter Milch oder Kakaotrunk zu verlangen. Weitere\nBesprechungen fanden am 28. August und 1.September 1950 statt,\nJeder der 2ünf angeklagten Molkereileiter nahm an mindestens\neiner dieser Zusammenkünfte persönlich teil und billigte\n\nden Beschluß.\n\nDie Großhandlung MB und die Pier Milch-\n\nabsatzgenossenschaft erklärten der Stadtverwaltung, die\nihnen übertragene Liefurung wegen des geforderten Fettgehalts von 3,5% nicht übernehmen zu können. Der Angeklagte\nCE erwähnte dabei auch, die für Di zuständigen\nMolkereien hätten sich zusammengeschlossen und einstimmig\nerklärt, nur zu einem für alle Molkereien verbindlichen\nPreise Flaschenmilch und Kakc.trunk und nur an den Großhandel liefern zu können.\n\nIn der Folgezeit verhandelte die Stadtverwaltung\nDO: die jetzt 0,10 DM je Viertelliter Milch und\nKakaogetränk zahlen wollte, aber einen Fettgehalt von 3,2%\nverlangte, ergebnislos mit verschiedenen Firmen.\n\nIn einer Versammlung am 4.September 1950, an der die\nAngeklagten von der Vin, CHR TeiEib una Schi:\nferner der Angeklagte Dr.S;@8 und Vertreter des Milcheinzelhandels teilnahmen, wurde beschlossen, an dem Preis\nvon 0,12 IM je Viertelliter festzuhalten und den Einzelhandel einzuschalten. Von dem Preise von 0,12 DM sollten\n0,10 DM auf die fünf Molkereien, 0,005 DM auf die Hausmeister der Schulen für die Verteilung und den Flaschenbruch und 0,015 DM auf den Groß- oder Einzelhändler für die\nAnlieferung entfallen.\n\nNach ergebnislosen weiteren Verhandlungen der Stadt\nzum Teil mit anderen Firmen, die jedoch ihre anfänglichen\n\n-5%,\n\nqussgen nicht aufrechterhalten konnten, beschlossen die\n\nfünf DO: Molkereien, denen der Referent des\ngiedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten in einer Besprechung vom 9.Oktober 1950 eine\n{berprüfung ihrer Kalkulation empfohlen hatte, der Stadt\npraunschweig Milch und Kakaotrunk zum Preise von 0,11 DM\n\nje Yiertelliter anzubieten. Dies teilte der Angeklagte von\nder Wense dem Schulamt mit. Auch der Angeklagte Dr.Stggß er-\n‘glärte im Namen des Landesverbandes Braunschweiger Milchund Molkereiwarenhändler in Übereinstimmung mit den fünf\nBraunschweiger Molkereien, daß sie von ihrer Forderung von\n.0,11 DM nicht heruntergehen könnten.\n\nAm 30.Oktober 1950 fand eine öffentliche Protestkundgebung der Elternschaft statt.\n\n-Am 1.November 1950 wurde zwischen der Stadt a]\n“und der Treuhandstelle für den Milchhandel, vertreten durch\nden Angeklagten Dr.Stg®, ein Liefervertrag geschlossen. Die\nLieferfirmen verpflichteten sich, der Stadtverwaltung Milch\nund Kakaogetränk für 0,10 DM je Viertelliter mit einem Fettgehalt von 2,8% zu liefern, nachdem das Landesernährungsamt\nsich bereit erklärt hatte, den Zucker und Kakao für den Kakaotrunk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die fünf De\nGEEEEEBer Molkereien“übernahmen die Lieferung, wobei. die\neinzelnen Schulen unter ihnen aufgeteilt wurden.\n\n2.) Das Landgericht sicht in den wiederholten Beschlüs-\n'sen der fünf Duiilliser Molkereien, die Milch nur gemeinschaftlich zu einem bestimmten Preis zu liefern, eine\nnach der Verordnung Nr.78 der Militärregierung unzulässige\nund strafbare gegenseitige 'Preisbindung. Die angeklagten\nfünf Molkereileiter seien in eigener Verantwortung tätig geworden; ihnen sei überdies auf Grund der Mitteilungen des\nAngeklagten von der VOM bekannt gewesen, daß gemeinsame\nPreisabsprachen verboten seien.\n\nDer Angeklagte von der WEB habe sich als Leiter des\nWirtschaftsverbandes, der die Interessen der Molkereien wehrnahm, nachdrücklich für die gemeinschaftlichen Preisforderun-\n\n-6-\n\n-6 -\n\ngen der Molkereien eingesetzt und dadurch einen Verstoß -\ngegen. die ‚Verbote der Verordnung Nr.78 wissentlich im Sinne\ndes Art: vl ‚herbeigeführt, d.h. gefördert und begünstigt.\nEr sei daher selbst els Täter zu bestrafen.\n\nJede Zuwiderhandlung der Angeklagten gegen das \\Wirtschäftsstrafgesetz verneint die Strafkammer und prüft hier.\nbei die Vorschriften der §§ 1, 20 Nr.]; 19; 20 Nr.2 wirtschaftsstrafgesetz.\n\n'Sämtliche vorerwähnten Angeklagten sind zu Geldstrafen.\nzwischen 100.- und 500.- DM verurteilt worden. .\n\n‚.3.) Den Angeklagten Dr.St@ hat das Landgericht mit\nder Begründung freigesprochen, ihm sei trotz erheblichen\nVerdachtes nicht nachzuweisen, daß er die übrigen Angeklagteri'angestiftet habe, eine gemeinsame Preisyereinbarung zu\ntreffen.-\n\n4.) Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund die zu Strafe verurteilten Angeklagten Revisionen eingelegt.\n\nIl.\n‚Rechtsmittel der Angeklagten:\n\n'Die Beschwerdeführer machen überwiegend sachlichrechtliche Bedenken geltend, die aber unbegründet sind.\n\n'1.) Zutreffend geht das Landger..ht davon aus, daß die\nMilitärregierungsverordnung Nr.78 über das \"Verbot der tbermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft\" (Amtsblatt\nder Militärregierung Seite 412) auf alle Gebiete des Wirtschaftslebens - und daher auch im Bereich der Ernährungs- j\nwirtschaft - anzuwenden ist. Dies ergibt ‚sowohl der Wortlaut als auch Sinn und. Zweck der genannten Verordnung. Gemäß Art.I Nr.l ist \"die übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft ... “hne Rücksicht auf ihre Form\n\nund ihren Charakter...\" verboten, wobei nach Nr.2 als \"übermäßige Konzentration\" nicht nur Karielle usw., sondern auch\n\n‚Nalle scnstigen Formen von Absprachen oder gemeinschaft-\n\n- 1 -\n\n Jichen Unternehmungen von Personen\" gelten sollen, \"deren\n.\" gweck' oder Wirkung in der Beschränkung des Binnen- oder\njelthandele oder anderer wirtschaftlicher Tätigkeit usw.\"\nbesteht. Der mit dem Kartellverbot verfolgte Zweck zielt\n8180 :auf. die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung. Es\n‚.i8t kein Grund ersichtlich, der diese Freiheit auf gewisse\nWirtschaftszweige beschränken könnte. Auch kann im ailge-\n‚meinen der Umfang der jeweiligen Wirtschaftsverbindungen\nkeine Rolle spielen; jedenfalls ist der Zusammenschluß.\naller für ein Stadtgebiet zuständiger Molkereien verboten.\nInsoweit besteht weder nach deutscher noch nach alliierter\nRechtsauffassung ein Zweifel. Die in dieser Hinsicht von\neinigen Revisionen vorgebrachten Bedenken gehen daher fehl.\n\nWeiterhin 158t hier auch die Anwendung der Bestimmung\ndes Art.V Nr.9c Mil.Reg.VO Nr.78 keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Frage, ob und inwieweit Preisempfehlungen dieser\nVorschrift unterliegen, bedarf der. Entscheidung nicht, weil\nes sich nach den Urteilsfeststellungen um Preisvereinbarungen\n(und nicht nur um Empfehlungen) handelte. Feste Abreden und\nVereinbarungen über Preise sind aber - wie die Strafkammer\nzutreffend hervorhebt - ganz allgemein und ohne Rücksicht\nauf die Angemessenheit des festgesetzten Preises unter Konkurrenten verboten, weil anderenfalls der mit dem Karteillverbot angestrebte, oben dargelegte Zweck in Frage gestellt\nwerden würde.\n\nDie Angeklagten sind somit zu Recht nach Art.VII Mil.\nReg.VO Nr.78 bestraft worden.\n\n2.) Die Einzelbeanstandungen des Angeklagten Co.\ngreifen demgegenüber nicht durchs\n\nN a) Der Rüge, das angefochtene Urteil sei auf Grund\n\nder polizeilichen Ermittlungen und nicht auf Grund der Hauptverhandlung ergangen, fehlt die tatsächliche Grundlage\n\n(§ 344 Abs.II Satz 2 StPO).\n\n®) Die Ausführungen der Strafkammer über eine ''bevorzugte\" Behandlung der Ernährungswirtschaft sind weder für\n\n-8 -\n\n-8.\n\ndie Schuldfrage noch für die Strafzumessung von Belang ge.\nwesen. Alle Darlegungen des Rechtsrittels insoweit können\ndaher außer Betracht bleiben.\n\nc) Das Landgericht stellt birdend fest, daß die Ange.\nklagten alle Beschlüsse gemeinsam gebilligt haben. Insoweit\nkommt es auf die Anwesenheit der einzelnen Angeklagten in\nden jeweiligen Versammlungen nicht an; üte Zustimmung konn.\nte auch nachträglich erteilt werden.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang die Zu-\n‚ständigkeit des Beschwerdeführers für derartige Entscheidungen in Frage stellt, befindet sie sich in Widerspruch\nmit den Urteilsfeststellungen.\n\nd) Das Rechtsmittel vermengt die Erwägung, ob und inwieweit eine Einschaltung des Großhandels oder des Einzelhandels bei der Belieferung der Schulen zweckmäßig gewesen\nwäre, mit der hier allein zu erörternden Frage, ob jede\n‚einzelne Moikerei für sich allein - notfalls im Zusamnenschluß mit einer anderen - alle Schulen hätte beliefern\nkönnen und daher ein Zusammenschluß sämtlicher Molkereien\nüberflüssig war. Es kommt (allenfalis) nur auf den letzten\nUmstand an. Insoweit stellt aber das angefochtene Urteil\nfest, daß die drei großen Moikereiw:ternebmungen in der\nLage waren, jede für sich die gesamte benötigte Milch aufzubringen; höchstens wäre ein Zusammenschluß von zwei\nMolkereien erforderlich gewesen. Die Initiative insoweit\nkonnte eber der Stadtgemeinde überlassen werden...\n\nAll. dieser Umstände waren sich die Angeklagten auch\nbewußt, wie der Trteilszusammenhang mit Sicherheit ausweist:\n\n0) Die Darlegungen des Landgerichts daüber, da3 Craml\ntder aktivste von allen war\", \"fast über: ll in Erscheinung\ngetreten\" sei und einen \"besonders starken Gruppenegoismus\"\ngezeigt habe, enthalten bindends Feststellungen und bedürfen -— entgegen der Meinung des Besc-werdeführers - keine!\nnäherer Begründung.\n\n-9-\n\nf) Bei den übrigen Revisionsbeanstandungen des Angeklagten CB handelt es sich entweder um unzulässige Angriffe\ngegen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Urteils oder um völlig abwegige Darlegungen.\n\n3.) Das Gleiche trifft auf die Einzelangriffe der Angeklagten Cop, Tu und von der VW zu, soweit\nsie nicht schon im allgemeinen Zusammenhang (s.oben II,l)\nbehandelt wurden.\n\n4.) Die Revisionen sämtlicher Angeklagten waren somit\nzu verwerfen.\n\nIIl.\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der Antsaufklärungspflicht des Landgerichts nach § 244 Abs.II StPO\ndarin, daß \"die Kalkulation und damit auch die Angemessenheit des von den Angeklagten geforderten Milchpreises von\n0,12 DM\" nicht nachgeprüft worden sei.\n\nDiese Pıozeßrüge 1äßt die gemäß § 344 Abs.II Satz 2\nStPO erforderliche Angabe vermissen, welches Beweismittel\ndie Strafkammer nach Ansicht der Revision hätte benutzen\nkönnen und müssen (BGHSt 2, 168). Schon deshalb kann sie\nkeine Beachtung finden.\n\nIV.\nSachrüge der Staatsanwaltschaft Kinsichtlich\n\nder bestraften Angeklagten:\n\n1.) a) Durch Beschluß vom 15.März 1952 hatte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, (u.a.)\nsoweit die Angeklagten eines Vergehens nach § 1 WStG in Tateinheit mit Vergehen nach § 20 Nr.1 WStG beschuldigt worden\nwaren. Die Anklageschrift hatte insoweit eine selbständige\nHandlung gegenüber dem Vergehen gegen die Militärregierungsverordnung Nr.78 angenommen.\n\nMit Rücksicht auf diesen Ablehnungsbeschluß käme jetzt\neine - von der Revision erstrebte — Verurteilung der Ange-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nklagten nach den §§ 1, 20 Nr.1l WStG nur dann in Betracht,\nwenn das behauptete Wirtschaftsvergehen keine selbständige\nHandlung im Sinne des § 74 StGB darstellte, sondern in Tat.\nsinheit mit dem Vergehen gegen die Verordnung Nr.78 begengen wäre. Denn durch die von der Staatsanwaltschaft\nnicht angefochtene teilweise Ablehnung des Hauptverfahrens\nwurde der mit dem Gegenstande der Eröffnung des Haupverfah.\nrens nicht einheitlich zusammenhängende, also für sich\nselbständige geschichtliche Vorgang von der Beschlußkammer\nausgeschieden und der weiteren gerichtlichen Beurteilung\nentzogen. Nur in einem anderen Verfahren kann die Klage\nauf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen’ werden (§ 211 StPO).\n\nDer Tatrichter hat nun das Verhalten der Angeklagten\nim Urteil auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 1, 20 Nr.1\nwStG geprüft. Ersichtlich ist er dabei in tatsächlicher\nHinsicht von demselben Vorfall ausgegangen, der auch zur\nVerurteilung wegen Vergehens gegen die Verordnung Nr.78\nführte; dem ist im übrigen wegen des engen Zusammenhanges\nder sich zeitlich überschneidenden Handlungen auch zuzustimmen. Verfahrensrechtliche Erwägungen stehen daher der\nRevision nicht entgegen, soweit sie auf eine (tateinheitliche) Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 1, 20 Nr.l\nWStG -abzielt (vgl. u.a. RGSt 46, 219, 221; 62, 112, 113).\n\nb) Den Ausführungen des Rechtsmittels kann jedoch aus\nsachlich-rechtlichen Bedenken nicht beigetreten werden.\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß \"durch\nden Kartellbeschluß\" die lieferungswilligen Händler zur\n\"Passivität gezwungen\" worden seien. Für die Angeklagten\nhätte - auf Grund ihrer Monopolstellung - ein \"Kontrahierungszwang\" bestanden. Demzufolge seien hier \"Gegenstände\ndes lebenswichtigen Bedarfes\" (Milch) 1.8. der §§ 1, 20\n‘ Nr.1 WStG \"zurückgehalten\" worden.\n\nDiese Auffassung geht fehl. Es ist zwar zutreffend,\ndaß ein Unternehmer, der ein rechtliches oder tatsächliche?\n\n- 11 -\n\n-\n\n-\n\nF - 11 -\n\nyonopol imnehat, grundsätzlich Verträge zu den allgemeinen\nund_ angemessenen Bedingungen abschließen muß. Seine Weigerung könnte unter Umständen eine Schadensersatzpflicht nach\n§ 826 BGB begründen (vgl. u.a. RGZ 133, 388, 391). Für den\nvorliegenden Fall lassen sich jedoch aus diesem Grundsatz\nkeine strafrechtlichen Folgerungen zu Ungunsten der Angeklagten herleiten. Denn es stehen hier nicht die \"allgemeinen und angemessenen Bedingungen\" in Rede, sondern gerade\nhiervon abweichende Bedingungen. Die Stadtverwaltung sollte\nzugunsten bedürftiger Kinder mit verbilligter Milch beliefert werden. Bei dieser Sachlage können allgemeine zivilrechtliche Erwägungen über die Sittenwidrigkeit einer Handlung im Sinne des § 826 BGB nicht vergleichsweise herangezogen werden.\n\nEine Rechtspflicht der Angeklagten, die Stadt Braunschweig zu verbilligsten Preisen mit Milch zu beliefern,\nfolgt weiterhin auch nicht - wie die Revision irrigerweise\nannimmt - aus den Grundgedanken der Gesetze über die Milchwirtschaft. Sowohl die Vorschrift des § 8 der Anordnung vom\n17.August 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten 1948, 146) als auch die Bestimmung des § 2 des Milchund Fettgesetzes vom 28.Februar 1951 - BGBl I, 135 - (ne\ngefaßt durch Gesetz vom 10.Dezember 1952 - BGBl I, 807 -)\nbetrifft die allgemeine Versorgung der Bevölkerung. Zugunsten\nbesonderer sozialer Bestrebungen einer Stadtverwaltung 1äßt\nsich diesen Gesetzen dem Inhalte und dem Zwecke nach nichts\nentnehmen. Die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit\nMilch aber haben die Angeklagten nach wie vor aufrechterhalten.\n\nMit Recht hat das Landgericht daher von einer Bestrafung\ngemäß §§ 1, 20 Nr.1 WStG abgesehen.\n\n2.) Vergeblich bleibt auch der Angriff des Rechtsmittels gegen die Nichtanwendung des § 20 Nr.2 wStc.\n\na) Es sind hier zunächst die gleichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten, wie sie oben (IV. 1 a)\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nerörtert wurden. Die Anklageschrift hatte eine selbständig,\nHandlung angenommen, das Landgericht aber durch den erwähn.\nten Beschluß vom 15.März 1952 die Eröffnung des Hauptverfan.\nrens abgelehnt. Auch hier kommt jedoch Tateinheit mit dem\nVergehen gegen die Verordnung Nr.78 in Betracht; denn die\nBeihilfe soll damit begonnen haben, daß die Angeklagten an\n4.September 1950 beschlossen, an der vereinbarten Preisbindung festzuhalten und den Einzelhandel einzuschalten,\nDie sachlich-rechtliche Erörterung wird hier daher ebenfalls\ndurch verfahrensrechtliche Bedenken nicht gehindert.\n\nb) Eine Verurteilung der Angeklagten nach § 20 Nr.2\nwWStG würde voraussetzen, daß die Einschaltung des Einzelhandels in die Belieferung der Schulen mit Milch überflüssig war (die Bedarfsdeckung nicht förderte) und die\nMilch nur verteuerte.\n\nWie die Urteilsfeststellungen ergeben, war das \"Einschieben\" der Einzelhandelsgeschäfte notwendig. Für die\nfünf Molkereien bestanden nämlich erhebliche technische\nSchwierigkeiten, die gesamte Milch täglich rechtzeitig vor\nSchulbeginn den 46 Braunschweiger Schulen zuzuführen. Denn\ndie Lieferpflicht der Molkereien (hinsichtlich der an bedürftige Kinder zu verteilenden \"Sozialmilch\") war auf\nGrund ausdrücklichen Einverständnisses der Stadtverwaltung\nmit dem weiteren Recht verknüpft, nebenher Milch an andere\nKinder frei zu verkaufen. Dadurch sollte den Lieferanten\nein größerer Milchabsatz eröffnet und so eine niedrigere\nPreisberechnung für die \"Sozialmilch\" überhaupt erst ermöglicht werden; es handelte sich um einen von beiden Vertragsteilen stets anerkannten, wesentlichen Punkt des ganzen\nGeschäfts.\n\nNun erwies es sich aber bald als unmöglich, ohne.\nStörung des Unterrichtsbetriebes neben der Verteilung der\n\"Sozialmilch\" auch die \"freie\" Milch zu verkaufen (UA S.13ı\n14, 38). Die pünktliche tägliche Belieferung der Schulen\nmit Milch wurde erst dann gewährleistet, als die Einzelhandelsgeschäfte den Verxauf und die Verteilung vornahmen.\n\n- 15 -\n\nsit\n\n0. 5\n\n- 13 -\n\ngierdurch bot sich ihnen im übrigen ein Ausgleich dafür,\n\ndaß mit einem gewissen Rückgang des Milchbezuges der vom\nginzelhandel belieferten Haushaltungen zu rechnen war, 80-\nbald die Kinder in den Schulen Milch entgeltlich oder unentgeltlich erhielten.\n\nDie Mitwirkung des Einzelhandels war somit notwendig\nund erwünscht, um \"die Bedarfsdeckung zu fördern\". Zutreffend hat das Landgericht daher die Anwendung des § 20 Nr.2\nWStG abgelehnt, der nach Inhalt und Zweck nur gegen den sogenannten Kettenhandel sichern soll.\n\n3.) Die - nur in diesem Punkte vom Oberbundesanwalt\nvertretene - Revision ist der Auffassung, das Landgericht\nhabe eine Anwendung des $.19 WStG zu Unrecht abgelehnt. Sie\nträgt jedoch.den Urteilsfeststellungen nicht in genügender\nWeise Rechnung.\n\na) Fehl geht nur die rechtliche Begründung der Strafkammer. Sie hält das.von den Angeklagten geforderte Entgelt\nvon 0,12 DM für angemessen, weil \"der beanspruchte Preis\nsich noch unter dem Höchstpreis hielt\". Die \"Unangemessenheit\" eines Preises beurteilt sich aber. ‚nicht allein nach\nden jeweiligen Höchstpreisen.\n\n\" Äbgesehen von den in § 19 Abs.II. ste - nur beispielhaft - aufgeführten Fällen (von denen hier keiner gegeben\nist) \"kann ein Entgelt auch dann unangemessen sein, wenn es\n(bei unausgeglichener Marktlage) wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist und auf bewußt ordnungswidriger Kalkulation\nberuht. Paßt sich der einzelne Verkäufer trotz niedrigerer\nnotwendiger Gestehungskosten unter. Erhöhung seines Gewinnes\noder unter unnötiger Steigerung seiner Unkosten dem allgemeinen Marktpreis an, so ist der verlangte Preis im allgemeinen unangemessen, obwohl er den Höchstpreis nicht übersteigt (vgl. u.a.ı DOG in NJW 1950, 5.956; OLG Celle in\nMDR 1952, 5.246; OLG Braunschweig in MDR 1952, S.697, die\nim Grunäsatze sämtlich übereinstimmen). Es ist somit stets\nauf den Einzelfall und nicht auf allgemeine Richtlinien ab-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nzustellen. Dieser Grundsatz wohnte schon dem früheren Prei,\nrecht inne. Daß er durch die Vorschrift des § 19 WStG über.\nnommen und aufrechterhalten werden sollte, ergeben allein\nschon die in Abs.II aufgeführten Beispiele.\n\nDie Strafkamner durfte somit ihre Preisbeurteilung\nnicht nur von den Höchstpreisen abhängig machen.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen ergeben jedoch mit\nSicherheit, daß dem Tatrichter - auch bei Anwendung der\nvorerwähnten Maßstäbe - im Ergebnis beizutreten ist.\n\naa) Die Revision folgert die Unangemessenheit eines\nPreises von 0,12 DM unter anderem daraus, daß frühere Angebote über 0,08 und 0,09 DM vorgelegen hätten. Eine \"Preiserhöhung von 20 bis 30%\" müsse aber als Zeichen für die\nOränungswidrigkeit der Kalkulation angesehen werden.\n\nHierbei übersieht das Rechtsmittel aber, daß im Urteile\nausdrücklich in Frage gestellt wird, ob dic früheren Preise\n(unter 0,10 DM) für die Lieferfirmen überhaupt tragbar gewesen seien. Im übrigen kann schon deshalb nur von einen\nPreise von 0,10 DM ausgegangen werden, weil dieses Entgelt\nvon den amtlichen Stellen der Stadt Du späterhin\nanerkannt und ausdrücklich genehmigt wurde.\n\nWeiterhin ist nun nach den Urteilsfeststellungen auch\ndieser Preis (0,10 DM) überhaupt erst ermöglicht worden,\nals das Landesernährungsamt sich bereit erklärte, Zucker\nund Kakao für den Kakaotrunk -— der wahlweise neben der\nnSozialmilch\" zu liefern war - kostenlos an die Molkereien\nabzugeben. Davon war bei allen früheren Absprachen noch\nnicht die Rede. Im Gegenteil wurden die ursprünglichen\nPreisberechnungen der Molkereien gerade dadurch ungünstig\nbeeinflußt, daß eine Erhöhung der Kakaopreise zu befürchten\nwar. Die Preissenkung von 0,11 IM auf 0,10 DM geht mithin\nnicht auf einen Kalkulationsfehler der Molkereien zurück.\nDie Preisspanne insoweit kann ihnen denn auch nicht zum VoT-\nwurf gemacht werden.\n\n- 15\n\nzwischen der ursprünglichen Forderung der Angeklagten\nund dem später amtlich anerkannten Preise besteht nach alldem nur ein Unterschied von C,0Ol DM, der einer Preisschwankung von ca. 8,33% entsprichs.\n\nbb) Grundsätzlich kanr. nun zwar auch ein solcher Preisunterschied auf die Unangemesscnheit des höheren Entgeltes\npindeuten. Jedoch ergeben die Feststellungen der Strafkamner\neinwandfrei, daß der Preisunterschied von 0,01 DM nicht auf\neine wirtschaftlich ungerschtfertigte, ordnuv.»zswidrige Kalkulation zurückzuführen ist.\n\nAuf Grund der Vertragsvorschläge hatten die Lieferfirmen verschiedene Nebenverpflichtungen zu übernehmen. So\nz.B. sollte die Milch in der kalten Jahreszeit angewärnt\nwerden; weiterhin war im Unterschied zum normalen Handel\nhier ein Trinkhaln mitzulicfern, der pro Stück 0,06 Pfennig\nkostete. Auch bestand die Befürchtung einer allgemeinen\nPreiserhöhung. Entscheidende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhange der Überr.shme des \"Bruchrisikos\" zu. Insoweit\nführt das Landgericht folgendes aus;\n\n\"„.„.die Molkereien hatten tescäalossen,...\n\ndas Bruchrisixo zu tragen. Dessen Höhe war\n\nmangels ausreichender prak\\ischer Erfahrung\n\nnicht genauer zu schätzen, in Gegensatz zun Einzelhandel, der sich geg.n den Teriust von Flaschen\nweitgehend dadurch schützt, daß er eın Flaschenpfand von 0,20 DM nimmt, bestand eine solche Möglichkeit für die \"Sozialmilch\", die an die Kinder\nunentgeltlich ausget:ilt werden solite, nicht.\nSpäter ist es denn auch vorgeko:men, Gaß die Kinder die leeren Flaschen nicht zurückgegeben haben,\nsondern einem Einzelhändler gegen \"iück:istattung\"\ndes Flaschenpfandes abgegeben haben.\n\nBei dieser Sachlage muß mit .Sicherheit auss,eschiossen werden,\ndaß der beanspruchte Preis v>n 0,12 DM unangemesser war. Denn\ndie Überrahme eines vyorıer nicht genei abrusckäitzenden, unge-\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nwissen Risikos rechtfertigt unter allen Umständen den hier\nin Rede stehenden Preisunterschied von 0,01 DM. Hierbei\nsei darauf hingewiesen, daß es für die Anwendung des § 19\nWStG ohne Belang ist, ob ein geforderter Preis \"teuer\" ist\noder nicht. Auch ein \"teueres\" Entgelt kann \"angemessen\"\nsein, sofern es auf eine grundsätzlich beachtliche Berechnungserwägung zurückgeht und die Höchstpreisgrenzen\nnicht überschritten werden. Wie dargelegt, sind beide Voraussetzungen hier gegeben.\n\nc) Soweit die Revision in Zweifel zieht, daß die Angeklagten den Einzelhandel einschalten wollten, wendet sie\nsich in unzulässiger Weise gegen die Urteilsfeststellungen,\n\nd) Nach alldem ist weiterhin auch gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite des § 19 WStG .\nnichts einzuwenden, wonach den Angeklagten \"bei dieser\nSachlage auf keinen Fall nachgewiesen werden kann, daß sie\nerkannt hätten oder hätten erkennen müssen, daß der von\nihnen verlangte Preis übersetzt war\".\n\n4.) Die Nichtanwendung der Verordnung über Preisbindungen vom 23.November 1940 (RGBl.I, 1573) wird von- der\nBeschwerdeführerin ebenfalls zu Unrecht gerügt.\n\nIn Übereinstimmung mit dem OLG Celle ist die Revision\nder Auffassung, das in §§ 1 und 2 der genannten Verordnung\nausgesprochene Verbot von Freisbindungen der ersten Hand\nsei noch in Kraft und widerspreche nicht der Militärregierungsveroränung Nr.78 (vgl. Niedersächsische Rechtspflege 1951 S.149).\n\nDieser Meinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar ist die Verordnung über Preisbindungen bislang noch nicht aufgehoben worden. § 7 Nr.5 der Anordnung\nüber Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25.Juni 1948 (WiGBl. S.61) bestimmt vielmehr,\ndaß die Verordnung über Preisbindungen durch die Anordnung\nvom 25.Juni 1948 unberührt bleiben soll.\n\n- 17 -\n\nDamit wird jedoch nur zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls die deutsche Anordnung vom 25.Juni 1948 die Verordnung\nüber Preisbindungen nicht abändern will. Zu der Frage, ob\nund inwieweit die Verordnung über Preisbindungen bereits\ndurch das alliierte Recht abgeändert worden war, sollte und\nkonnte in der Anordnung vom 25.Juni 1948 nicht Stellung genommen werden.\n\nDer alliierte Gesetzgeber hat aber in Art.VI der Verordnung Nr.78 bestimmt, daß \"alle früheren Bestimmungen des\ndeutschen Rechtes, die mit diesem Gesetz in Widerspruch\nstehen, als aufgehoben, geändert, ergänzt oder ersetzt\ngelten\". Solche Widersprüche ergeben sich hier in Bezug auf\nbestimmte Zuständigkeitsfragen. Gemäß §§ 1, 2c der Preisbindungsverordnung sind Preisbindungen der ersten Hand\ngrundsätzlich unzulässig, jedoch kann in Ausnahmefällen die\nPreisbehörde eine Genehmigung erteilen. Die Militärregierungsverordnung Nr.78 (die sich in ihrem Verbot mit der Preisbindungsverordnung deckt) bestimmt dagegen, daß Befreiungen\nvon dem Verbot ausschließlich durch die Dekartellierungsbehörden erfolgen können (Art.III a.a.0.). Soweit Preisbindungen in Frage stehen, hat daher die Militärregierungsverordnung Nr.78 die Vorschriften der Preisbindungsverordnung ersetzt. Ein Verstoß insoweit ist mithin nach den\nalliierten Strafbestimmungen (Art.VII ziff.12) zu ahnden\n(so auch OLG Braunschweig in MDR 1953, S.119).\n\nDas angefochtene Urteil trägt dem Rechnung.\n\n5.) Die Beschwerdeführerin macht weiterhin geltend,\ndas Vergehen der Angeklagten gegen die Verordnung Nr.78 erschöpfe sich nicht in der beschlossenen gegenseitigen Preisbindung, sondern umfasse auch den Beschluß, die Schulen nur\nüber den Einzelhandel zu beliefern; denn die Molkereien\nhätten sich durch den gemeinschaftlichen Verzicht auf unmittelbare Lieferung gegenseitig eine Beschränkung ihrer Betätigung im Binnenhandel auferlagt (Art.I Nr.2 der Verordnung Nr.78).\n\n- 18 -\n\n-. 18 -\n\nDas angefochtene Vrtell äußery sich hierzu nicht ein.\ndeutig. Es verneint aber ein strafrechtliches Verschulden\nder Angeklagten mit der Buogrunlung, ın der deutschen Volks.\nwirtschaft sei die Einschaltung des Handels so weit verbreitet und allgeuein üblich, de3 den Angeklagten nicht\nnachzuweisen sei, siu hätten .erkannt oder erkennen müssen,\ndaß ihr Beschluß auf Beteiligung des Einzelhandels verboten war (UA S.49, 50).\n\na) Zunächst ist es unzutreffend, das die vorerwähnten\nAusführungen des Landgerichts -— wie die Beschwerdeführerin\nweiterhin noch behauptet — einen Widerspruch enthielten.\n\nDie wendung \"so weit verbreitet und allgemsin üblich\"\nbedeutet nicht \"ausnehmslos üblich\". Sie 1st daher mit\nder weiteren Feststellung des Landgerichts vereinbar, wonach die Angeklagten Xrankenhäuser, Werkskantinen und die\nRaabe-Schule unmittelbar belisferten.\n\nb).Im übrigen entspricht die erwähnte Urteilsbegründung den Grundsätzen des Großen Senats für Strafsachen\nüber den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194).\n\nAllexeings erhebt sich hier die Frage, ob die Anwendung’ dieser Grundsätze bei einem Vergehen gegen. die\nVerordnung Nr.78 der Militärregierung gemäß Art.II Nr.4\ndes Gesetzes \\r.4 der Militärregierung (Amtsblatt der\nMilitärregierung Nr.4 S.4) ausgeschlossen ist. Denn nach.\nder letztgenannten Vorschrift besteht eine unwiderlegbare\nRechtsvermutung dafür, daß alle Personen in britischen\nKontrollgebiet von den im Amtsblatt der Militärregierung\nenthaltenen Veröffentlichungen Kanntnis haben. ‘Diese Frage\nbedarf jedoch kier der Entscheidung nicht.\n\nc) Denn sckon der äußere Tatbestand eines Vergehens\ngegen Art.I Er.2 der Verordnung \\r.78 liegt nicht vor, 30-\nweit die Angeklagten beschlossen hatten, die Schulen nur.\nüber den Einzulhandei zu Delisfern. Dieser Beschluß mag\nzwar gegen den Wortlaut der erwähnten Bestimmung verstoßen.\n\n- „ 19 -\n\n- 1) -\n\nwie der Erstu Zivilsenat bereits entschieden hat, kann jedoch äle Verordnung Nr.73. deren Text der deutschuon Rechtssprache und den deutschen Rechtsbegriffen nicht angepaßt\nist, nicht buchstäblich angewandt werden (vgl. BGHZ 3, 193,\n198, 199). Zum Zwecke der Vermeidung unvernünftiger, von\nder Verordnung Nr.78 nicht gewollter Folgen muß es zulässig sein, den Yortlaut dieser Verordnung sinnentsprechend\nauszulegen. Dies entspricht auch der grundsätzlichen angelsächsischen Rechtshandhabung.\n\nIm vorliegenden Falle waren - wie oben dargelegt - verständige allgemeinwirtschaftliche Gründe für die Einschaltung des Einzelhandels maßgebend. In dem Beschluß, auf der\nBeteiligung dss Einzelhandels gemeinschaftlich zu bestehen,\nist daher keine nach der Verordnung Nr.'/B strafbare Handlung zu finden.\n\nNach alldem erweist sich die tevision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange als urbegründet, soweit sie die zu\nStrafe verurteilten Angeklagten betrifft.\n\nV.\n\nHinsichtlich des frsigesprochenen Angeklagten Dr.Sturnm\ngreift das Rechtsmittel jedoch durch, weil das angefochtene\nUrteil unlösbare Widersprüche anthält.\n\nDie Strafkammer stellt zunächst fest, daß dieser Angeklagte namens des Landesverbandes Dir Milch- und\nNolkereiwarenhändler in Übereinstimmung mit den fünf Braunschweiger Molkereien erklärt habe, diese könnten von ihrer\nForderung von 0,11 DM nicht heruntergehen (UA S.35). Hierdurch kann er den Verstoß der Mitangeklagten gegen die Verordnung Nr.78 im Sinne des Art.VII \"herbeigeführt\", d.h.\ngefördert und begünstigt (\"procuring a violation\") haben,\n\n. wie es die Strafkammer im übrigen bsi dem Anguklagten von\nder Wense rechtlich zutreffend angenommen hat (UA S.46).\n\nIn Widerspruch zu der vorerwähnten Feststellung führt\ndas Landgericht bei der Begründung Güus Freispruches aus\n\n- 20 -\n\n- 20. - y\n\n(UA S.51), daß dur Angeklagte Dr. StB \"einmal (10.8.1950)\ndas Schulamt aufgesucht\" habe, \"um dem Einzelhandel die\nMöglichkeit zur Abgabe eines Angebotes zu verschaffen\", _\nIn der Folgezeit hate er \"keine Verbindung zu den Übrigen\nAngeklagten gesucht\". Jedenfalls sei ihm das nicht nach.\nzuweisen.\n\nDiese Ausführungen sind mit der Feststellung unvereinbar, daß der Angeklagte \"in Übereinstimmung\" mit den\nfünf Braunschweiger Marktmolkereien seine Preisforderung\nüber 0,11 IM erhcben habe.\n\nEntsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts war\ndie Freispreckung des Angeklagten Dr.Stgp somit aufzuheben, weil eine als erwiesen angesehene Tatsache bei der\nrechtlichen würdigung nicht berücksichtigt worden ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/5-str-734-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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