{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-05_5_StR_676_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"5 StR 676/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\" gür das Naonschlasewerk!\nnicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn an sn un oh En Cr HER m mE nt: must mn act an min HE mut Mer mu > am Mare Gh aa me ame WERD ae WR a aan wa\n\n2267 005\n\nGesetz: stpo 35 237, 344 II\n\nRechtssatzs 1. Verbindung und Trennung sind dem Ermessen des\nTatrichters überlassen. Liegen die gesetzlicneil\nVoraussetzungen und ein formgerechter Beschluß\nvor, so kann eine Revision nur darauf gestützt\nwerden, daß im Zusammenhang mit der Verbindung\noder Trennung ein anderer Verfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 StPO oder § 261 StPC\nverletzt sei.\n\n2. Die Revision muß Verfahrensverstöße als Tatsachen, nicht als bloße Möglichkeiter. veharp\nten.\n\nAktenzeichen: 5 StR 676/52\nUrt. des BGH vom 5.März 1953 LG Verden/Aller\n\nIm NVJamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den Kaufmann ‘/alter ı! EEE\naus DE,\n\ngeboren am (EEE :905 in zuge (Holga),\n\n. den Verwaltungsjuristen Dr.Richard P un\n\ngeboren am EEEEEIED 1393 in Dei,\n(Sachbezeichnung: SB u.A.)\n\n‚gen Bankrotts, Bestechlichkeit und Untreue\nıt der 5.Strafsenst des 3undesgerichtshofs in der\n\n‚tzung vom 5.Februar und 5.liäärz 1953, an der teilnommen haben:\n\nSenatspräsidernt Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. uam\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nı 5.März 1953 für Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vu\nwird das Urteil des Landgerichts in Verden (Aller)\n\nvom 7.März 1952, soweit es ihn wegen Verletzung\nder Konkursamtragspflicht verurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Der Ange»\nklagte IE wird von der Anklage der Vertetzung der ionkursamtragspfiicht auf Konten der\nLendeakasse Treigesprochen.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels; Jedoch\nwird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt,\n\nDie Revision des Angeklagten PiEEENEER\nwird verworfen. ir trägt die Xosten des lechts-\n\nmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\n&. Revision EEE.\n\nie Niedersächsische »taatsregierung begann 1947/48,\nauf dem Gelände der früheren ifunitionsanstalt Tun\neine Industriesiedlung einzurichten. Zu Jiesem Zweck schuf\nsie in der Nähe eine \"Dienststelle\" I, die - unter\n‚Federführung und Dienstaufsicht des Aufbauministeriums -\ndem linisterpräsidsnten unterstand. Der Angeklagte Fin\nWEB Wurde Anfang 1948 Stellvertreter des Leiters, im\nSopteuber 1949 kommissarischer Leiter dieser Dienststelle.\n\nDer Kaufmann Sn setzte sich nit Tg in\n\nVerbindung, um die Zingliederung seines Betriebes in das\nProjekt TG zu erreichen. Zug stellte dem\nAngeklagten in Aussicht, ihn später in seinem Betriebe\n\nzu beschäftigen, wenn dic Tätigkeit PBs bei der\nDienststelle Ih abgeschlossen sein werde. PM\nWitenühte sich mit „rfolg darum, daß der Betrieb\nBOEEEEEEDS ir ICE aufgenommen wurde und einen\nstaatlichen Kredit von 60.000 DM erhielt. In diesem Hergang erblickt die Strafkammer einen Fall von einfacher\n\nPassivbestechung des Angeklagten PREEEER.\n\nVor der Einweisung EM; dat Aicser, der mittellos und verschuldet war, den Angeklagten Pe un ein\nkurzfristiges Darlehn von 500 DM. TED wies den\nKassenverwalter der Dienststelle ICEMEEB am 30.Dezenber 1948 an, aus der Antskasse 500 DM an Beiiiib zu\nzahlen. Das geschah. Zu Du äuserte Tu, ss\nsei sein Geld. In der gleichen Tlieise erhielt Pu\nem 8.Januar 1949 weitere 500 Di. PEN wies den\nKassenverwalter Sg an, diese Beträge nicht zu verbuchen. SB Icgte deshalb nur die Quittung DEE\nin die Kasse. Am 31.Januar 1949 richtete Sb ein von\nTORE sufgcsetztes l!ahnschreiben en Dip, da er\n\n-A-\n\n\"Witte Februar 1949 mit einer Kassenrevision zu rechnen\nhabe\". An 2.Februar 1949 zehlte Sl an sun\n200 Di; bald darauf zahlte PR die restlichen 800\nDH aus eigenen litteln an die Kasse. Diese 800 DI! erhielt\nPO aus dem erwähnten Kredit von 60.000 Di: zurlick,\nDas Landgericht erblickt in der Auszahlung der beiden Be.\nträge von je 500 DM an Dill eine Untreue Pu.\nDer Betrieb des früheren itangeklagten Sep war\nunde September 1948 vorläufig in IB eingewiesen\nworden. Segßs ingestellter Jg bot dem Angeklagten\nPO en, nach seinem Ausscheiden aus der Dienststelle\nICE ?rovisionsvertreter für Sc zu werden.\nEinstweilen trat nach außen hin ein Kriegskanerad Pig»\nGEB: namens Bagpcais Vertreter auf. Die Strafkamer\nstellt jedoch fest, Ga} nach dem Willen aller Boteiligten\nin wahrheit nicht 3a, sondern TB auch schon\nwährend seiner Tätigkeit bei der Dienststelle Lu\nProvisionsvertreter für Sc war. PB bemühte\nsich mit ürfolg un ie endgültige Einweisung Sc in\nICE und un einen Staatskredit für ihn. Die Strafkammer sicht in seinun Verhalten einen weıteren Fall von\neinfacher Passivbestechung.\n\nDas Aandgsricht hat PÜEM wegen dieser Faten zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zu ciner\nGeldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Untersuchungshaft\nist angerechnet worden. Ferner sind 132.50 DM Provision\nfür verfallen erklärt worden,\n\nDie Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung\ndes sachlichen zechts.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n1. Der 7:75 :.1\"\"erhatte den Zeugen Dr. DEE\ngefragt,\na) ob er als Vorgesctzter Pigguups gebilligt haben\n\nwürde, daß TOR <ezen einfache Kassenquittung ohne\nVerbuchung an SB zwci ?ersonalkredite über je\n\n\\\n\n500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Yashe aus\n\nder Amtskasse gab,\n\nod) ob PB das Sinverstänänis Dub» an-\n\nDie Strafkammer hat die Fragen nicht zugelassen, weil\nsie sich nicht auf beobachtete Tatsachen, sondern auf die\ngeurteilung möglicher Dreignisse richteten. Die Revision\nerblickt darin vine Verletzung des § 241 Aba.2 S#20.\n\nSoweit es sich um dic Frage zu a) handelt, ist die\nBegründung des Landgerichts für die Ablehnung freilieh\nzum Pfeil mißverständlich. 7cugen können nicht nur nach\nspeobachteten\", sondern unter Umständen auch nach inneren\nBatsachen gefragt werden. üs ist auch nicht schlechthin\nunzulässig, Sie zu fragen, wie sie in einem angenommenen\nFalle gedacht oder gehandelt haben würden, Einer solchen\ngeugenfrage steht nicht schon entgegen, daß sic sich nur\nauf bedingte Tatsachen bezieht. Bedingte Tatsachen können\nunter Umständen erheblich sein, so für die Feststellung\neines Ursachenzusammenhangs.\n\nTrotzdem durfte hier das Landgericht die Frage zurückweisen. Sie war als Zeugenfrage ungeeignet, weil sie\nden Zeugen zu einer rechtlichen Beurteilung veranlassen\nsollte, die allein Sache des Gerichts war. Außerdem unterstellte die Frage cinen Sachverhalt, der sich von dem\nwirklichen Hergang grundlegend unterschied. Der Angeklagte\nhatte sich nicht darauf beschränkt, gegen einfache Kassenquittung ohne Verbuchung an Di zwei Personalkredite\nüber je 500 DM ohne Sicherheit für die Dauer einer Woche\naus der Amtskasse zu geben; das Entscheidende liegt gerade\ndarin, daß er dem ZB zescnüber selbst als privater\nDarichnsgeber, der \\mtskasse gegenüber aber nicht als Vorschußnehmer auftrat, Es entstand also für die Antskasae .\n\nWeder gegen DE noch gegen ihn selbst ein vertrag-.\nlicher Anspruch.\n\nDas Iondgericht hot die Ablehnung deshalb auch ausreichend und im Ergebnis richtig begründet, wenn es sagte,\ndaß die Frage \"aur üle Beurteilung möglicher zreignisse\"\nabziele, Dieser 3egründung war trotz der oben erwähnten\nUngenauigkeit deutlich zu entnehmen, daß die Frage els\n\"ungeeignet\" (§ 241 „bs.2 5tPO) angesehen wurde, weil es\nkeine Zeugenfrage war-\n\nintsprechendes gilt auch für die Frage zu b). Sie\nrichtete sich au? eine gutachtliche Äußerung des Zeugen\nüber die Schuld Cus angeklagten.\n\n„ie Revision neint weiter, es hätte der Aufklärungspflicht der Ütrafkammer entsprochen, die abgelehnten I'ragen\nin virer für zulässig crackteten Form zu stellen. Dazu\ndrängte jedoch nichts, Us hätte den Verteidigern Trceigestanden, den Zeugun nach Tatsachen zu fragen, aus denen\nsich Scrlüsse aut den [elllenden Vorsatz oder auf das fehlend« Unrechtsb sudtsein ües Angeklagten ergeben konnten.\nWern sie was nach \\blehnung ıkrer beiden Fragen nicht taten, so lag für üas Gericht die Annahme fern, daß der Zeuge\nsolche Tatsachen werde argeben können, Wenn der Zeuge das\nVerhalten des Angeklagten in voller kenntnis des Scchverhalts dem Angeklagten gegenüber ausdrücklich gebilligt\nhätte, so hätte ur sich zun Teilnehmer an dessen Untreue\ngemacht. Fregen in dieser “ichtung brauchte das Lur.dgericht ebensowenig selbst zu stellen, wie es sie zuzulassen brauchte. Tür die intscheidung Fonnte es auf die\nbloße nachträgliche L’einung des Zeugen keinesfalls ankommen.\n\n2. „a zweiten Tage Ger hLauptverhandlung wurde die\nvorliegende Sache nit der Strafsache gegen EB wegen\nBetruges u.a. zu geneinsaner Verhandlung verbunden. In\nder Sache gegen ERr..tte die Hauptverhanälung\nschon cinige ”cge vorher bei gliicher Besetzung der Strafkemmer begonnen. Duibsi hatte sich PB ir :uhörerraum befunden. uf Beschluß der 5trafkammer mußte er den\n\n- 7 -\n\n-1T-\n\nsitzungssaal verlassen, \"weil er in dieser Sache als Zeuge\npenannt und unter Umständen auch gebraucht\" werde. Einen\nVermerk über die spätere Trennung der beiden Verfahren\nenthält das Protokoll nicht; das Urteil im gegenwärtigen\nverfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Angeklagten\n\nscD: ED un: Pu, nicht auch auf Du.\n\nGegen diesen ist ein getrenntes Urteil ergangen\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren mit folgenden Ausführungen; j\n\n\"Das Landgericht schenkt im vorliegunden Falle dem\nB\n\ngröß.ren Glauben als dem Angeklagten Dr.\nP . Dies kann dorauf beruhen, daß N reed\nmehrfach Gelegenheit hatte, vor dem Gericht sich zu\ndiesem komplex zu äußern, und zwar teilweise in Ab-\n\nwesenheit des Angeklagten Ir. Are? Es ist also\nmöglich, daß für die Trteilsbildung Vorgänge verwertet sind, die sich in Abwesenheit des Angeklagten\n\nIr. Pagani abgespielt haben, und nicht dem Inbegri der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nDr. P entstammen (88 261, 264 StPO). Das ist\naber unzulässig (E 67,418). Der Angeklagte Dr. P\ngB::: am 21.2. an der „auptverhandlung als Zuhörer\n\neilnehmen wollen, ist aber vom Vorsitzenden aus dem\nSitzungssaal verwicsen worden, ohne daß ein sachlicher Grund hierfür oder gar ein Gerichtsbeschluß\nnach § 247 StPO vorgelegen hatte.\"\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Verbindung mehrerer\nVerfahren kann, für sich betrachtet, nur dann gugen das\n\nVerfahrensrecht verstoßen, wenn entweder ihre gesetzlichen\nVoraussetzungen (§§ 2 ff., § 237 StPO) nicht vorlivgen,\n\noder wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise, d.h.\n\ndurch Beschluß des dafür zuständigen Serichts, vorgenommen\nwird. Solche Mängel liegen hier nicht vor. Es handelt sich\num eine Verbindung gemäß § 237 3tPO. Diese Vorschrift setzt\nnur voraus, daß bei einem und demselben Gericht mehrere\nStrafsachen anhängig sind, und daß zwischen ihnen ein irgendwie gearteter Zusammenhang besteht. Beides war hier der Fall,\nwie auch die ilevision nicht bezweifelt. Unter diesen Umständen stand die Yerbindung im freien DIrmessen des Gerichts,\ndas sich dabei nur von Zweckmäßigkuitsgründen leiten zu\nlassen brauchte. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt\n\n-8 -\n\n8.\n\ngrundsätzlich nicht der Nackprüfung durch das Revisions.\ngericht.\n\nüs ist weder in dcr Rechtsprechung noch im Schrift.\ntum jemals bezweifelt worücn, daß die Verbindung auch\nnoch während der Hauptverharndlung zulässig ist. Auch die\nvon der Nevision ungeführte Reichsgerichtsentscheidung\nRGSt 67,417 eurkebt Aagegen keine Bedenken. Sic hält nicht\netwa die Verbindurs als solche für sinen Verfahrensverstoß. Das Äcichsgericht hat cs später rehrmals für zulässig erisläört, während der Nauptverhandlung das Verfahren gögen eiuun der mehreren litangeklagten abzutrennen\nund es dann später wieder nit dem Verfahren gugen dle\nübrigen inguklagten zu verbinden (RGSt 69,18 = JW 1935,\n109818 mit zusti.wunender Anmerkung von Klefisch; RGSt 69,\n360; kGSt 70,565). Jiesen intscheidungen liegt die Auffassung zugrunde, daß durch ausdrückliche Verbindungsund Trennunzsb.echlüsse jeweils. hinreichend deutlich gemacht werde, warn vins Hauptveorhandlung \"gegen den betreffunden Angexliagten\" etattıinde und wann nicht. Dies\nist auch die einhellige Meinung im Schrifttum (vgl.Löwe-Rosenberg-,‚Nieth.rmer/ 20..ufl. nn.7 zu § 4 StPO;\nEb. Scaniet Tehrkonz, inm.12.13 zu § 4 StPO; Erbs Anm.I\nzu § 237 StPO; DE 2..ufl../na.3 zu,§ 237; v.Hippel,\nDer äcutsche Strüfproze£ /T9417 3.213 .ınn.8; Niethammer\nDRZ 1949,284). j\n\n‚ VerstSße im Zusammenhang nit Verbindungen und Trennungen hat das Reichsgericht stets nur entweder in einer\nVerletzung des § 231 (in Verbindung nit § 338 Nr.5) StPO\noder aber in einer Verleizung des § 261 StPO gefunden.\nDer erste Grund führte zur Aufhebung in den Entschuidungen RG Goltäd Arch 51,409; RG JW 1927 ,204284 (mit Annerkung yon Mezger), der zweite in den Entscheidungen RGSt\n\n67, 417, auf dio sich die Revision beruft, und RG JW 1935,\n\n298022, Hier hat das Reichsgericht jeweils ausdrücklich\ngeprüft, ob Verstöße gegen ) 231 StPO oder gegen § 261\nStPO durch Angabe der betreffenden Tatsachen formgerecht\n\n-9-\n\n|\n\ngerügt waren, un? ob sie vorlagen.\n\n‚n dieser Nechtsprechung hält der Senat fest. &s muß\nder „evision allerdings eingeräunt werden, daß dic Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem bereits ein Teil\nder Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Gefahr einer\nVerletzung des § 261 StPO vergrößert. Die Befürchtung,\ndaß die Richter sich von ken Lindrücken aus jenen ersten\nfeil des anderen Verfahrens nicht freihalten, wird nähergerückt. Indessen entstehen auch scnst -rozeßlagen, in\ndenen cine solche Befürchtung auftreten kann. Hätte etwa\ndas Lendgericht iu vorliegenden Fall zunächst in der Sache\nZUEEEER zu zrde verhendelt und entschieden, und hätte os\nin unmittelbaren Anschlud daran in gleicher Besetzung oder\nselbst mit anderen Schöf2en in der Sache Pb verhandelt und entschi:sden, so hätte praktisch kaum eine größere\nGewähr dagegen bustonäen, daß die Eindrücke aus der ersten\nVerharälung aucia dei der Dntscheidung der zweiten Srche\nnachwirkten. Ein derartiges YTırfahren hätte sich aber\nzweifellos nicht beunstanden lassen. Denn der Tatrichter\nist in kcinen Felle genötigt, zwei Verfahren zu verbinden.\n\nDer Gefchr eines Lißbrauchs oder eines auch nur unbewußten Einflusses kenn und muß durch verständige A\\nwendung des § 261 StPO begeanet werden, Hier beruft die Revision sich freilich darauf, daß ikr gerade durch das beanstandete Verfahren des Landgerichts eine ordnungsmäßige\nVerfahrensrüge gemäß § 261 St?O unmöglich gemacht oder\ndoch unerträglich erschwert worden sei. Das trifft jedoch\nnicht zu. Die Tatsachen, in denen eine Verletzung dea\n§ 261 StPO zu finden sein würde, müssen zwar - wie alle\nVerfahrensverstöße - bewiesen werden. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten \"Freibeweis\" (vgl. Ditzen:\nDreierlei Beweis im Strafverfahren, 1925). Dieser Beweis\nunterliegt weder äen .iegeln der §§ 244 ff.St?O, noch muß\ner etwa gar gemäß § 274 StPO durch das Protokoll geführt\nwerden. Das Reichsgericht hat gerade in solchen Fällen\nder Teilverbindung sehr geringe „Anforderungen an den Beweis\n\n- 10 -\n\ngestellt, daß die Überzeugung des Tatrichters nicht nur\naus dem Inbegriff der \"gegen den Angeklagten\" geführten\nVerhandlung, sondern auch aus Vorgängen in den nicht ver.\nbundenen Verhandlungstcilen geschöpft sei. Es hat diese\nÜberzeugung in einem Falle (RG IW 1935 ,298022 schon daraus\ngewonnen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten mitgeteilt\nhatte, was während der Abtrennung des Verfahrens verhandelt worden. war. Eb5 hat in der Entscheidung RGSt 67,417\nsogar - in Durchbrechung seiner sonstigen Übung - genügen\nlassen, daß die \"Löglichkeit nicht ausgeschlossen\" sei,\nder Richter habe \"auch scine außerhelb der allein maßgebenden gemeinschaftlichen Hauptverhandlung gegen säntliche Angeklagte erworbenen Kenntnisse bci der Urteilsfindung verwertet\". Ob den Acichsgericht auch hicrin zu\nfolgen sein würde, braucht nicht entschieden zu werden,\nDer Senat hat bisher, cntsprechend der sonst vom ieichsgericht stets festgehaltenen Übung, für das Vorliegen von\nVerfahrensverstößen die Gewißheit gefodert und nur für\ndas Beruhen des Urteils auf einem erwiesenen Verstoß die\nMöglichkeit ausreichen lassen. Denn die Möglichkeit von\nverfahrensverstößen iäßt sich so gut wie niemals mit Sicherheit ausschließen, arı wenigsten bei § 261 StPO. Wohl aber\nkann in der Tat schon die bloße Tatsache einer auffälligen\nVerbindung oder frennung bisweilen schon ein gewichtigesa\nBeweisanzeichen dafür sein, daß gegen § 261 StPO vertoßen\nworden ist.\n\nVon einen, Erfordernis aber kann nicht abgesehen werden: die Revision muß dan Verstoß als Tatsache und nicht\nals bloße Möglichkeit behaupten. Das ergibt sich zwingend\naus § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann zulässig, wenn \"die den linugel enthaltenden Tatsachen angegeben werden\". Das kann nur so verstanden werden, daß sie auch als Tatsachen, nicht c.ls bloße\nMöglichkeiten angegeben werden müssen. Daran fehlt es in\nvorliegenden Fall. Dio lovision trägt an keiner Stcile\nvor, daß irgendwelche Urteilsfeststellungen auch nur nach\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nder eigenen „ullassung des Angeklagten und seiner Verteidiger wirklich aus Vorgängen in jenen ersten Teil der\ngegen DEE ::filırten Verhandlung geschöpft seien.\n\npie Verteid?,ger heben in der Nevisionsverhandlung auf\nvVorhalt des Sennts nach eingehender ürörtcrung der lechtsjage ausdrücklich orklärt, das könnten sie nicht behaup-\n\n| ten. Dagegen trägt die Revision andere Rügen vor, die\ngerade in die untgesengesotzte Richtung suisen. Jie bean-\n‚standet, daß Freu Dip, die im ersten Teil üer Verhandlung gegen Du vernommen worcen war, in dur\ngemeinschaftlichun Verhandlung nochmals vernommen worden\nist. Sie rügt feruur, daß dus angefochtene Urteil den\nMorphinisuus Ds nicht berücksichtigt, der nach\nihrer Behauptung in der nur gegen Sn allein geführten Verhandlung erörtert worden ist. Beide Rügen wollen also\neine Verkiihrensyvsrlstzung jsercde dcrin erblicken, doeh atwas, was gugen 3 261 StPO verstoßen hätte, nicht geschehen\nist. Wird weiter berücksichtigt, daß die Strafke.mer alle\nzunächst inder Scche DEE verlesenen Urkunden, die\nin den angefochtenen Urteil verwertet oder auch nur crwähnt wurden, ausweislich des Protokolls in der gzmeinschaftlichen Verhandlung nochmals verlesen hat, daß zuch\ndie für den vorliegenden Fall wichtige Zeugin Deu\nnoch:ıals vernommen worden ist, so kann die Revision auch\nbei weitherzigster \\uslegung nicht so verstanden werden,\ndaß in Wahrheit doch aine Verletzung des § 261 StPO ordnungsgenäß gurügt wäre.\n\nDeS Pu in der Sache DOREEN, ehe sie nit\n\nden gegenwärtigen Verlahren verbunden wurde, zum Terlassen\ndes, Sitzungssaales genötigt wurde, ist ein Vorgang, der\nsich nicht in den jetzt vorliegenden, gegen PB zcrichteten Verfahren zugetragen hat und schon deshalb hier\nnicht als Verfahrensverstoß in Betracht konnt. ines Be-Schlusses gemäß § 247 StPO bedurfte es nicht, weil ?Plageaann daucls nicht Mitangeklagter, sondern nur Zuhörer war.\nDer Vorsitzende hätte ihn gemäß § 58 Abs.1 StPO ohne Gerichtstuschluß abtreten lassen können; nach der Sitzungs-\n\n„12 =\n\nniederschrift ist aber sogar ein Gerichtsbeschluß (wenn\nauch nicht gemäß 5 247 StPO) ergangen. Wäre übrigens das\ndamalige Verfahren als gegen TB zerichtet anzusehen, so würde es gleich gelten, ob Pi als Zuhörer\noder überhaupt nicht anwesend war; denn denn hätte er ajs\nAngeklagter, anwesend sein znüssen, wenn nicht gegen § 231\nStPO verstoßen werden sollte, Gerade dic Tatsache, daß er\nhinausgewiesen wurde, zeigt also, daß das Gericht auch\nselbst nicht glaubte, sich in ‚.inen gegen Tu serichteten Verfahren zu befinden.\n\nSciterhin meint die Revision, die Verteidigung des\nängeklasten PER sci\n\ntauch dadurch wesentlich beschränkt worden, daß\nihr durch dis Verbindung der beiden Sachen nach\nder Erörterung des ilomplexes -P\nmit B die liöglichkeit genommen 151, das\nVerhalten bei diuser Gelegenheit zu\nwürdigen. Anäererseits ist durch die Trennung\nder beiden Sachen nach den Plääoyers und vor der .\nUrteilsverkündung der Verteidigung die Möglichkeit\ngenoxuen, zu der urteilsmäßigen Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung gegenüber\nB vom Standpunkt des Angeklagten Dr.P\nWEB aus Stullung zu nehmen, insbesondere dazu,\nob die jeweiligen Feststellungen und rechtlichen\nWürdigungen frei von Widersprüchen im Verhältnis\nzu den Feststellungen und Würdigungen gegenüber\nör. P sind, .„... Wäre nicht die Verbindung\nder Strafsachen vor der Urteilsverkündung wieder\naufgehoben worden, dann könnte auch die Vertcidi-13% jetzt auf die für die Glaubwürdigkeit Du\n8 wichtigen Tatsachen hinweisen, daß dieser\nHorphinist gewesen und in seiner Hauptverhandlung\ncin eingehendes ärztliches Gutachten über seinen\nGeisteszustand erstattet worden ist und daß er im\nVorverfahren vielfach gelogen hat.\"\n\nAuch diese Auoführungen gehen fchl, Die Trunnung\nsteht, ebenso wie die Verbindung, im freien Ermossen des\nGerichts und bedeutet, Zür sich betrechtet, niemals einen\nVerfahrensverstoß. Dur Ingeklagte hat kein Recht darauf,\ndaß getrennte Sachen getrennt oder verbundene Sachen verbunden bleiben. Soweit das Verhalten Dips der Verurtellung des „ngekIngten Ph zusrunädeliegst, konnten\ndie Verteidiger Pin: sowohl vor dem Tatrichter als\n\n- 13 7\n\n|\n\nguch in der Revisionsinstznz dazu Stellung nehmen. Soweit\nes ihn nicht zugrundelxest, gehört es hier nicht zur Sache.\nDer Angeklagte ist zuch nicht boushwert, wenn Feststellungen, die in einen einwordfreien Verfahren gegen ihn get+roffen worden sind, irn Widerspruch zu Feststellungen\nstehen sollten, die in einen anderen Urteil gegen einen\nanderen Angeklasten getroffen worden sind. Solche Widersprüche sind bisweilen schlechthin unvermeidlich, weil\n\nder Satz, daß in Zweifel zugunsten üs \\ngeklagten entschieden werden nuß, für jcden \\ngeklagten einzeln gilt,\nso daß die strefrechtliche Rsurteilung für jeden von ihnen\nzu seinen Gunsten von eincn verschiedenen Sachverhalt ausgehen muß. Gerede in solchen Fällen empfiehlt sich bisweilen die Trennung un .itteibar vor dem Urteil, Dei der\nrechtlichen Yürdigurg ist üb.-haup*+ nicht entscheidend,\n\nob sie frei von Widersgrü:zen hinsichtlich aller einzelnen Angeklagten ist. sonäcrn ob sie für den jeweiligen\nRevisionsführer richtig ist, Tie Verteidigung ist auch\nnicht erst durch die Tronnuns verhindert, \"jetzt (d.h. in\nder Revisionsinstanz) auf die Zür die Glaubwürdigkeit\nDOES wichtigen Tatsachen hinzuweisen\". Derartige\nHinweise wären in der Rovisionsinstenz ohnehin völlig unbeachtlich, auch wenn Nas angefochtene Urteil die betreffenden Tatsachen untalilte; es ist nicht die Aufgabe\ndes Revisionsgerichts, arhand festgestellter oder nicht\nfestgestellter Tatsachen über di. Glaubwürdigkeit eines\nZeugen zu entscheiden.\n\nDie Revision verkı.unt den Sinn des § 338 Nr 8 StPO,\nmit dem sie die Verbindung und die Trennung glaubt angreifen zu können, Diese Vorschrift setzt zweierlei voraus: erstens, daß die Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluß unzulässig beschränkt worden ist, und zweitens,\ndaß die Beschränkung vinen für die Intscheidung wesentlichen Punkt betrifft, \"it anderen Torten, daß die Intscheidung auf der unzulässigen Beschränkung beruht. Die\nRevision bemüht sich nur darzutun, daß die Verurteilung\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nPO: zuf der Verbindung und Trennung beruht (oder,\nwas für die zweite Vorzussetzung genügen würde, beruhen\nkann). Sie übersicht, daß sich hieraus noch nicht die\nerste Voraussetzung des § 338 Nr.8 StPO, nämlich die Un.\nzulässigkeit der Verbindung und Trennung ergibt. Wach\n\n§ 237 StPO durfte das Landgericht die beiden Sachen verbinden, nach §§ 2 ff. StPO durfte es sie trennen. Selbst\nwenn darin eine Beschränkung der Verteidigung gelegen\nhaben sollte, war sie zulässig.\n\nEs braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Verfahrensverstoß darin lag, daß die Trennung nicht durch\nausdrücklichen Gerichtsbeschluß angeordnet wurde (so\nRGSt 70,65; anderer leinung Eb. Schmidt aaO, Löwe-Rosenberg/-Niethamer/ aa0.); denn das hat die Revision nicht\ngerügt,.\n\nDie Revision beanstandet, wie erwähnt, daß Frau\nDONE zunächst vor der Verbindung in der Sache\nSCHE uni sodann nach der Verbindung nochmals in den\nverbundenen Sachen nls Zeugin vernommen worden ist. Die\nerste Vernehmung gehört nicht in das gegenwärtige Verfahren und bedeutet schonduskelb in diesen Verfahren\nkeinen Verstoß, Die zweite Vernehnung war unungänglich,\nsoweit die Bekundungen der Frau Diiib den Urteil\ngegen N zugrundegclegt werden sollten. Was daran\nunzulässig sein soll, ist nicht einzusehen.\n\n5. Die Vernehmung des Zeugen JB ist in der\nHauptverhandlung am .bend des 27.Februar 1952 unterbrochen und am folgenden Tage fortgesetzt worden. Die\nRevision trägt dezu vor, der Vorsitzende habe die Vernehruung nach erregten Vorhaltungen mit der Begründung\nabgebrochen, es müsse alles geschehen, um einen Jungen\nMenschen vor einen Meincid zu bewahren. In dieser Äußerung erblickt die Revision eine nach § 136a StPO unerlaubte Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme, nämlich\nder Vereidigung.\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDie Vereidigung Js wäre in der Tat gemäß\n§ 60 Nr.3 StPO unzulässig gewesen, weil der Zeuge der\nneilnahme (Aktivbestechung) an der Tat des Angeklagten\n(Passivbestechung) verdächtig war. Er ist aus diesen {runde auch unvereidigt gcblieben. Gleichwohl ist die Rüge\nunbegründet. Die Äußerung des Vorsitzenden war, auch wenn\nsie in der behaupteten Form gefallen ist, keine \"Drohung\".\nwer erklärt, einen Zeugen vor eineri Meineide bewahren zu\nwollen, \"droht\" \"nicht nit der Vereidigung und erst recht\nnicht, wie die Revision meint, mit einer Verfolgung wegen\nMeincides. Die Äußerung hatte ersichtlich den Sinn einer\nnachdrücklichen Ermahnung an den Zeugen, die Wahrheit zu\nsagen. Dazu war der Vorsitzende berechtigt (BGHSt 3,199).\n\n4. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Aussage des\nZeugen JB vor der Staatsanwaltschaft vom 9.Novuember\n1950 in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Nüuch der\nSitzungsniederschrift ist nicht die Aussage, sondern nur\nder \";inführungskopf\" des Protokolls vom 9.November 1950\nverlesen worden, und zwar auf Antrag des 'Verteidigers, der\num Feststellung gebeten hatte, welche Belehrung JB\ndurch den Staatsanwalt erhalten habe. Die Aussage selbst\nist dem Zeugen nur vorgehalten worden; außerdem ist die\ndamalige Protokollführerin Zub über das Zustandekommen\nder Aussage als Zeugin vernommen worden. Daß der Staatsenwalt den Zeugen Jh weder nach § 55 noch nach § 136\nStPO belehrt hat, rechtfertigt die Revision nicht. Diese\nVorschriften dienen nur den Schutze des jeweils Vernomnenen (vgl BGHSt 1,39 zu 5 55 StPO).\n\n5. Schließlich wendet sich die Revision gogen die\nFeststellung des Urteils, daß Sei cine Provision an\nPO üurch Scheck bozahlt habe; es sei den Verteidigern nicht erinnerlich, daß Sep das in der Hauptverhandlung gesagt habe. Diese Rüge richtet sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Untreue.\n\nDie Revision meint, es habe sich allenfalls um eine\n\"kassentechnische Inkorrektheit\" gehandelt, die von Sp\nnicht von POS zu verantworten sei. Der für die Staats.\nkasse vorübergehend entstandene Nachteil sei nicht rechts.\nwidrig verursacht worden. Denn PER hätte sich selbst\nGehaltsvorschüsse aus der Autskasse anweisen dürfen. Er\nhätte also die 1000 Dil in lagaler Weise entnehmen und als\nsein persönliches Darlehn an DB weitergeben können,\n\nDiese irwägungen gehen an der wirklichen Sachlage vorbei. Möglicherweise hätte Pop so verfahrendürfen,wie äul\nRevision angibt. Alsdann wäre er als Schuldner der Antskasse aufgetreten. Er war schon nit Rücksicht auf seine\nspäteren Gehaltsforderungen ein sichererer Schuläner als\nder mittellose und verschuldete DB. Auserden hätten\ndann nicht nur lose Quittungen, sondern die ordnungsmäßige\nBuchführung die Schuld ausgewiesen.\n\nIn übrigen ist den eingehenden Ausführungen der Strafkamuer zun äußeren und inneren Tatbestand der Untreue\nnichts hinzuzufügen. {uch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ist hinreichend dargelegt. Die Strafkamner stellt\nfest, der ingeklagte sei sich bewußt gewesen, pflichtwidrig\nüber die Kasse zu verfügen. Da der Angeklagte Jurist ist,\nreicht diese kurze Feststellung aus.\n\n2. Bestechung.\n\nMit Recht sieht das Landgericht \"Vorteile\" im Sinne\ndes $'331 StGB darin, dos DB und Sch den ingeklagten eine spätere Beschäftigung in Aussicht stellten.\nDie Revision hält \"eine Veränderung in der äußeren Lage\ndes Beanten\" für erforderlich, \"welche bei sachlicher Vergleichung nit den früheren Zustand als Verbesserung erscheint\". Dem ist im wesentlichen zuzustimmen; nur muß\n\n- 17 -\n\njie Lage nicht nit ds früheren Zustand, sondern it dem\nZustand vergliclien werden, wie er ohne den \"Vortcil\" sein\nwirde. Beide vergleichbaren Zustände müssen auf die Zeit\nbezogen werden, für die der Vorteil gedacht ist, hier also\nguf die Zeit nach Abschluß der Tätigkeit Pww> für die\npienststelle Ip. -ıne Beschäftigung zu huben, ist\nein \"Vorteil\" gegerüber üen Zustand der Arbeitslosigkeit.\npie Revision wendet eiu, nicht die Tätigk.it, sondern nur\ndie Entlohnung dafür könne ein Vorteil sein. „auch das ist\nrichti3. „ber es Luuuirftc lieiner ausdrüösklichen Hervor- _\nhebung, daß Dumm, Sciiiisun: Pu eins bezahlte\npätigkcit in Auge hkutten, Wenn die Revision ausführt, . es\nkönne sich nur un \"vage Recon\" gehandelt haben, so stcht\ndas in Gusensatz zu Icn .'oststsilungen des Landgerichts.\nDiese Feststellungen sinä auch nicht widerspruchsvoll oder\n\"schwenkend\", wie die Revision meint. Das angefochtene\nUrteil scheidet dAcutlick zwischen verschiedenen Äußerungen\nder Zeugen und des Angekinsten einerseits und dem von Landgericht angenorwienenen Sinn der „bmachungen andererseits.\nDanach hat cs sich nicht um \"zwanglose Vorbesprechungen\"\ngehandcit.\n\nDie Strafkausur stcilt ferner cinwandfrei fest, es\nhabe kinverständnis dcrüber bestanden, daß die \"Vortcile\"\nals Gegenleistungen für intshandlungen des Angeklagten gedacht waren. Die „rıtshandlungen bestanden in der Bearbeitung ker Aufnahure Ip: und Sch: in das \"Projekt\nIHRER sowie äaur Iredite für sie. Diese Tätigkeit war\nhinreichend bestimit.\n\nZu Unrecht neint die ievision, vom Standpunkt der\nStrafkammer aus müsse jeder Deante wegen Bestechung verfolgt werden, der mit don “usscheiden aus den Öffentlichen\nDienste in den Dienst eincr Tirma trete, die or während\nseiner antlichen Tätigkeit iiennengelernt habe. Nicht darin\nbesteht die iiechtswiärigkeit, was der Beamte nach “ei Ausscheiden tut. Viel:achr liest sie in der gegsnseitigen 3eiehung zwischen dena Versprachungen, die er sich vorler\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nhat machen lassen, und den „utshandlungen, die er auf\ndiese Versprechungen hin vorgenommen hat.\n\nauch die Feststeilungen zum inneren Tatbestand der\nBestechung sind frei von Nechtsirrtun. Die Strafkamer\nfolgert aus dem Wunsch des ingeklagten, daß Über die spätere Wtarbeit nicht gesprochen werden solle, seinen Vorsatz hinsichtlich des Zusameniu.nzer zwischun Vorteilen und\namtshandlungen. Vergeblich wendet die Revision dagegen\nein, diese Folgerung sei \"nicht logisch\"; es ließen sich\nauch andere Erklärungen für diesen Wunsch des Angeklagten\nfinden, Schlüsse des Tatrichters auf dem Gebiet der Tatsachen (auch der inneren Tatsachen) brauchen nicht zwingend zu sein, vs gunügt, daß Sie umöglich sind, und daß sie\nzur Überzeugung des Tatrichters geführt haben.\n\n3. Schlicßlich greifen auch die Angriffe der Revision\ngigen die Strafzumessung nicht durch. Es bedeutet keine\n\"Verdachtsstrafe\", wenn dio Strafkammer ausführt, daß das\nVerhalten des .ngeklagten ?lagemann \"an schwere passive\nBastechung grunzt\". 35 ist nicht dasselbe, ob der Richter\nvon einen Verdacht einer schwereren Straftat oder aber davon ausgeht, daß das festgestellte Verhalten an diese schwcFW\nre Straftat angrenzt. Das letztere trifft hier auch ohne\nweiteres zu. Die Strafkammer irrt zugunsten des Angeklagten, wenn sie schwere Bestechung mit der Begründung verneint, daß der „ngeklagte keine Ermessensentscheidungen\nmehr getroffen habe, nachden er sich die Vorteile hatte\nversprechen lassen. Der größere oder geringere Nachdruck,\nnit dem er sich für Du und Scaiiib sinsctzte, hing\nnach wie vor von seinen Ernessen ab. Es ist euch undenkbar, daß er sich dessen nicht bewußt gewesen sein sollte.s\nDas einzige Bedenken, das in tatsächlicher Beziehung gegen eine Verurteilung Ds wegen schwerer Bestechung\n(und gegen eine Änderung (os Schuldspruchs durch den Senat)\nnoch bestehen kenn, licgt in der Frage, ob sein Vorsatz\nsich cuf die Unfreihcit seines Ernessens erstreckt hat.\n\nDa das Lendgericht diese frage unter falschen Voraus-\n\n-19- 45\n\n- 19 -\n\ngetzungen verneint hat, bleibt sie offen; der ıngeklagte\njst nicht dadurch beschwert, daß er nur wegen einfacher\ngtatt wegen schwerer Bestechung verurteilt ist. Tie „uffassung des Landgerichts, daß sein Verhalten an sciwere\nBestechung \"grenze\", ist aber schon deshalb unzweifelhaft\nrichtig, wuil der äußere Tatbestand der schweren Bestechung\neinwandfrei gegeben ist.\n\nDie Strafen übersteigen auch keineswegs \"das annchnbare Maß\", wie die Revision vorträgt. Sie halten sich in\nnäßigen Srenzen, so daß nicht angenonnen werden kann, die\nStrafkammer kabe lie von der Revision hervorgehobenen iiilderungssrünie, soweit sie mit den Urteilsfeststellungen in\nEinklang stehen, bii. der Strafzunessung übersehen.\n\nDer Anscklagte \" übernahn a. 1.Mai 1929 die\nkaufmännische Leitung ucs erwähnten Betriebes Sc \\r\nstellte alsbald fest, daß die Buchführung schlecht gceordnct\nwar, insbesondere keinen Überblick über die Schulden gab.\nEr stellte aus heruuliiegenden Belegen -— Rechnungen, Kontoeuszügen, Zahlungsbefehlen und Pfändungsschriftstücken -\neine Schuldenlest von etwa 70.000 DM fest. Bei den tiven\nverlieö er sich auf lie Angaben von Seh und :uf eine\nkürze Überprüfung. Ür hielt die Firma für zahlungsunfähig,\naber wegen der von ihn für gut gehaltenen Auftragslage\n\"noch nicht\" für überschuläet. In der Folgezeit richtete\ner Kreditzesuche an lie Landesregierung. Dabei führte er\naus, er brouche unter der Voraussetzung, daß ein Moratoriuu\nzustandekorme, mindestens 25.000 DM für Löhne, Gehälter,\nAbgaben, Warenschulden bis zum Fälligwerden \"der entstehenden Außenstände\",. Sonst bedürfe es zur ausreichenden Sanierung sines ZLufwandes von mindestens 60.000 Di. Die „degierung bewiliigte nach Anhörung eines Sachverständigen .nfang August 1949 einen zweckgebundenen Kredit von 50.000\nDi. Ein loratoriun oder ein Vergleich mit den Gläubigern\nkan nicht zustanle. Im Septenver 1949 hatte Mm\n\n- 20 -\n\n= 20 -\n\n\"das Gefühl, daß er zit dei Kredit nicht auskommen werden,\naı 30.Septenber 1949 war der Kredit bis zuf 900 DM ver.\nbraucht- Weitere Kreditgesuche blieben trotz Befürwortung\ndurch das Flüchtlingsninisteriun zunächst erfolglos. Am\n14.Oktober 1949 bewilligte die Kreissparkasse \"im Inter\nesse der Arbeiter\" einen Kredit von 2000 DM, für den sie\nsich Forderungen abtreten ließ. Die Forderungen stellten\nsich zun Teil als \"faul\" heraus. Seezert hatte Aufträge\nhereingebracht, intang Oktober 1949 stellte Mn\njedoch fest, daß es sich nicht, wie er geglaubt hatte,\n\nun Verkäufe, sondern uıı Kommissionen handelte, Danit\nstellte es sich als unmöglich heraus, mit dem vorhandenen\nBetriebskapital bis zu deu Zeitpunkt auszukomnen, in welchen frühestens mit den Eingang nennenswerter Verkaufserlöse gerechnut werden konnte.\n\nInzwischen hetten Sc un ve an 1.ugust\n\n1949 einen Vertr«g über die Gründung einer Gesellschaft\nnit beschränkter Hcftung abgeschlossen. Die Gesellschaft\nwurde aıı 6,0ktober 1949 in das Handelsregister eingetragen.\nMO wor zlleinigor Geschäftsführer geworden. !n\n15.Novenber 1949 beuntragte EEE, das Konkursverfehren über das Vernögen der GnbH zu eröffnen. Das geschah.\n\nDas angefochtene Urteil führt aus, daß die Handelsbücher, für deren Führung Ip verantwortiich war,\ninfolge unordentlicher Füh keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten, Die SübH sel bei Erlangung der\nRechtsfähigkeit am 6.Uktobor: 1949 bereits zahlungsunfähig\ngewesen. ICE habe das! nur infolge der unordentlichen Buchführung, 'z1so infolge von Fahrlässigkeit, nicht\nrechtzeitig erkannt.\n\nLuf Grund disses Scchverhalts hat üas Landgericht\nden Angeklagten EEE wegen einfachen Bankrotts\n(§ 240 Abs.1 Nr.3 XO, § 83 GmbHG) und wegen Verletzung\nder Konkursamtragspflicht (§§ 64 Abs.1, co4uäbar a GmbHG)\nzu einer Gesamtstrcfe von zwei Monaten/ünd zu 50 DU\n\n- 21\n\n|\n\nF - 21 -\n\nGeldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, die\n\nFahndungsbeanten Tg und Regiip bei. Finanzarıt In\ndarüber zu hören,\n\n!a) deß die vom angeklagten MB Hinsichtlich der GmbH geführten Bücher nicht beanstandet, sondern als ausreichende Buchführung angesehen wurden,\n\nb) daß sie ohne erhebliche Schwierigkeiten aus den\nvom Angeklagten u geführten Büchern\neine Übersicht über den Vernögensstand der GribH\nund dessen Entwicklung gewannen\".\n\nDas angefochtene Urteil bemerkt hierzu, es handle sich\nun Sachverständigenfragen,. Die TUtrafkawmer sehe aus eigener\nSachkunde in Verbindung nit den Gutachten des Sachverständigen Dr. EM das Gegenteil als erwiesen an. Wenn TB\nund RM für ihre Zwecke als Fahndungsbeante die Buchführung ausreichend gefunden hätten, so sei das für die strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidend.\n\nDie Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen\ngreifen nicht durch. Die Strafkamer hat nit Hilfe des\nSachverständigen Dr. TB so zahlreiche Einzelheiten\nhinsichtlich der Buchführung festgestellt, daß es in der\nTat keiner besonderen Sachkunde mehr bedurfte, um zu den\nErgebnis zu gelangen, die Buchführung sei unordentlich in\nSinne des § 240 Abs.1 Nr.3 KO. Wenn die Revision ausführt,\nohne das eigene Werturteil hätte die Strafkarmer das Gutachten des Dr. ER möglicherweise nicht für ausreichend\ngehalten, zu einer solchen eigenen Werturteil wangele ihr\naber die Sachkunde, so verkennt sie die Stellung des Richters\n\n- 22 —-\n\nzun Sachverständigen, Der Sıchverständige soll der Richter\ngerade lie liöglichkeit eines eigenen Urteils vernitteln,\nIn dieser allein richtigen \\ieise hat die Strafkarmer sich\nhier des Sachverständigen Dr. IB bedient.\n\nII.\n\n1. Soweit die Sachboschwerde sich gegen die Verurtsilung genäß § 240 „.bs.1 Nr.3 KO, § 83 GmbHG wendet, ist\nauch sie unbegründet. Die Anforderungen des Urteils an die\nBuchführung entsprechen ständiger Rechtsprechung. Auch das\nVerschulden des Angeklagten ist ausreichend festgestellt.\nZu Unrecht rügt die Revision, die Strafkanmer habe nicht\ngeprüft, ob den Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen\nseien, „usdrücklicher Erörterung bedurfte diese Frage nicht,\nweil in der Hauptverkandlung ein Antrag auf Zubilligung\nnildernder Umstände nicht gestellt worden ist. Die Strafkammer hat-die Anweräbarkeit des § 275 StGB ausdrücklich\ngeprüft und verneint. Sie Hat eine Geldstrafe nicht für\nausreichend gehalten. Darin liegt auch die stillschweigende\nVersagung mildernder Uüstände.\n\n3. Dagegen konnte die Verurteilung wegen Verletzung der\nKonkursamtragspflicht nicht bestehen bleiben, Die Ausführungen der Nsvision zu diesen Punkte gehen zwar ebenfalls, fehl.\nJedoch hat die Strafkamuer übersehen, daß die §§ 64, 71\nund 84 GabHG durch § 13 dor Verordnung über NMaßnahnen auf\ndem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4.Septenber\n1939 (RGBl I S.1694), soweit es sich um die Pflicht zur\nKonkursanneldung wegen Zahlungsunfähigkeit handelt, vorübergehend: außer Kraft gesetzt und erst durch Art.I § 1 Abs.I 2\ndss Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes von 18.ıpril\n1950 (BGBl 5.90), also nach der Tatzeit, wieder in Kraft\ngesetzt worden sind. Eine Pflicht zur Konkursanneldung\nwegen Überschuldung setzt voraus, daß die Überschuldung\n\n- 23 -\n\n= ca w\n\nsich \"bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer\nzwischenbilanz ergibt\"; das war hier nicht der Fall.\nInsoweit mußte der Angeklagte daher freigesprochen\nwerden.\n\nDr. Geiler Sarstedt Dr. Koffka\nSchnidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/5-str-676-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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