{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-05_5_StR_562_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"5 StR 562/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 562/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Jürgen H Em - 7 mp aus Bo,\ngeboren am EEE 1899 in Bei, |\n\nwegen Beleidigung ua,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBunäesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hannover vom 5.April 1952 samt den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„) .\n\nwg Feet pn meer\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Vorsitzender des Volksbundes für\n.\\ prieden und Freiheit. Dieser Bund hat sich die Bekämpfung\ndes Kommunismus zum Ziel gesetzt. Während des Wahlkanpfes,\nder den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag im Frühjahr\n1951 vorausging, wurde dem Angeklagten ein Flugblatt des\nBundes vorgelegt. Darin wurde der Nebenkläger, der frühere\nMinister Dr. Ce, scharf angegriffen. Ihm wurden politische Verbindungen zu den Nachthabern der Sowjetzone vorgeworfen. Er wurde als \"Mitglied der 5.Kolonne\" und als\nnigent Moskaus\" bezeichnet. Der Angeklagte billigte das\nFlugblatt und ließ es in Niedersachsen verbreiten.\n\n. Die Strafkammer erblickt in den. beiden wiedergegebenen\nAusdrücken eine Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB. Im übrigen\nsieht sie die Behauptungen als üble Nachrede gemäß § 186\n'StGB in Verbindung mit Kap.IIT § 1 des 8.Teils der Not=-\n‚verordnung vom 8.Dezember 1951 an. Wegen dieser Vergehen,\n‚zwischen denen sie Tateinheit annimmt, hat sie den AngekKlagten zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat dem\n‚Nebenkläger die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt.\n\n| Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\n‚sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nh. 1. Yas die Strafkammer über die ehrverletzende Bedeutung des Flugblattinhaltes ausführt, unterliegt keinen\n‚rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen\nkeine Angriffe, Frei von Rechtsirrtum sind ferner die\nUrteilsausführungen darüber, inwieweit das Flugblatt Tat-.\n\nsachen behauptet und inwieweit es Werturteile aufstellt,\n\n| Das ist im wesentlichen Sache der tatrichterlichen Aus-\n‚lesung .\n\n2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer ' den Wahrheitsbeweis als nicht erbracht ansieht,\n‚greifen nicht durch. Die Strafkamer ist mit Recht davon\n\n\"ausgegangen, daß dem Angeklagten keine Beweisführungs-\n“Pflicht obliegt. Sie hat ihre Pflicht erkannt, den Sach-\n\n-3-\n\n- 3.\n\nverhalt von Amts wegen aufzuklären. Dabei hat sie an den\nWahrheitsbeweis auch nicht rechtsirrtiinlich zu hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere hat sie erkannt, daß\nes genügen würde, ‚wenn die behaupteten Tatsachen im wesent.\nlichen wahr sind, während Übertreibungen in Einzelheiten\nnicht schaden.\n\n“Die Feststellung, daß die behaupteten Tatsachen nicht\nerweislich wahr seien, läßt sich mit der Sachrüge nicht\nbekämpfen. Die Rüge, daß die Strafkammer ihrer Pflicht zur .\nvollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekonmen sei, ist nicht erhoben, Dazu fehlt es insbesondere an\nder Angabe, welche weiteren Beweismittel das Landgericht\nnätte benutzen sollen, und durch welche besonderen Umstände.\nes.sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, obwohl es von der\nNichterweislichkeit überzeugt war, und obwohl die Verteidigung ‚keine weiteren Beweisamträge gestellt hat. E\n\n- 33 Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind jedoch\ndie. Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung\ndes § 193 StGB ablehnt,\n\nIn Seinem Ausgangspunkt enthält das angefochtene Urteil\nallerdings keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte\nbeschwert sein könnte. Die Strafkamner meint, es genüge zur\nAnwendung des § 193 StGB, wenn jemand in berechtigter Weise\nInteressen der Allgemeinheit wahrnehme. Es braucht nicht\nentschieden zu werden, ob diese Ansicht so ausnahmslos zutrifft, wie das Landgericht annimmt. Denn jedenfalls handelt auch zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, wer\nsich dagegen wendet, daß die rechtsstaatliche Grundordnung\ndes Staatswesens untergraben wird, dem er selbst angehört.\nDie vom Angeklagten bekänpfte politische Richtung bedroht\nLeben, Freiheit und Existenz jedes einzelnen Bürgers der\nBundesrepublik, mithin auch des Angeklagten selbst, Den\nAngeklagten kann also, wie auch das Landgericht annimt,\nder Schutz des § 193 StGB nur dann versagt werden, wenn\ner leichtfertig gehandelt hat.\n\n- u-\n\nDiese Frage bejaht das Landgericht mit einer nicht\nausreichenden Begründung. Es würdigt nur die Mittellungen, die der Angeklagte aus Kreisen der CDU und des BHE\nerhalten hatte, darunter auch die Entscheidung des Ehren-\n\ngerichts der CDU. Es muß der Strafkammer eingeräumt wer-\n\nden, daß aus den von ihr angeführten Gründen diese Mit-\n+teilungen allein nicht zuverlässig genug waren, um darauf\nderart schwere Angriffe gegen den Nebenkläger. zu gründen.\nIndessen trifft es nicht zu, wenn das angefochtene Urteil\nin diesem Zusammenhang fortfährt:\n\n\"Auch andere Tatsachen, aus denen dahingehende\nSchlüsse im Sinne des Angeklagten gezogen werden\n‚könnten, sind nicht vorgetragen worden und nicht\n.zu erkennen.\"\n\nDas Urteil selbst führt an anderer Stelle derartige weite-\n\nre Tatsachen an:\n\na) Der Generalsekretär des (sowjetzonalen) Arbeits-\n\n. kreises, Schi, hatte am 3.Närz 1950 folgende Bescheini-\n\" gung ausgestellt: = |\n\n\"Ich bescheinige hiermit, daß Herr Minister Dr. ö\nDr. Gew sowie dessen persönlicher Referent,\nRegierungsrat Scha@® aus Temmmme, laufend für\nBesprechungen mit dem Gesamtdeutschen Arbeitskreis in Verbindung stehen.\n\nIch bitte, diese Herren an der Zonenübergangsstelle Helmstedt-Uarienborn bevorzugt abzufertigen.\".\n\nWenn die Strafkammer nicht festzustellen vermas, daß\n\nGereke diese Bescheinigung gekannt hat, so ist das eine\nTrage der Beweiswürdigung, die das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen kann. Darauf kann es aber auch nur für die Frage\nankommen, ob der Flugblattinhalt erweislich wahr ist oder\nnicht. Hier geht es jedoch un die andere Fräge, welche\nSchlüsse diese Bescheinigung für den Angeklagten nahelegte, Allem Anschein nach kannte er die Bescheinigung\nSchon, als er das Flugblatt verbreiten ließ. Das Land-\n\n-5-\n\n- 5 -\n\ngericht wird sich die Trage vorlegen müssen, ob es für\nden Angeklagten nicht auch bei Anwendung. der erforderlichen Sorgfalt nahelag, daß Be eine derartige Ber\nscheinigung nur für jemanden ausgestellt haben würde, dep\nden Machthabern der Sowjetzone besondere Dienste geleistet\nhatte, oder von dem sie doch Grund hatten, sich solche\nDienste zu versprechen,\n\nb) Weiterhin stellt das angefochtene Urteil fest, daß\ndie Presse der Sowjetzone am 7,Juni 1950 eine Weldung\nbrachte, in der es hieß:\n\n\"Führende Persönlichkeiten des in Ti um\ngewählten Gesamtdeutschen Arbeitskreises der\nLand- und Forstwirtschaft, darunter Minister\naus Ost und West, trafen sich ... in Berlin,\n\n‚um. die ... Tagung des Arbeitskreises vorzubereiten.\"\n\nSodann wurde über eine gesonderte Aussprache zwischen den\nstellvertretenden Ministerpräsidenten UEER und dem.\nLandwirtschaftsminister Dr.Dr, Geh\" berichtet. Der .\n‚letzte Satz der Meldung lautete: - -\n\n\"Die Beratungen fanden statt im Sinne der in\nSchi@e, He und Die eingcleiteten,\nengen und freundschaftlichen Zusammenarbeit der\ngesamtdeutschen Land- und Forstwirtschaft.\"\n\nAuch diese Meldung verwendet die Strafkammer in einer Weise,\ndie der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegts\n' nur zur Prüfung der Frage, welches Verhalten des Nebenklägers als -erweislich wahr anzusehen ist. Sie unterläßt jedoch auch hier jede Zrörterung, ob dieser Meldung unter\ndem Gesichtspunkt der von dem Angeklagten beobachteten\nSorgfalt irgendwelche Bedeutung zukommt.\n\ne) Schließlich stellt das Landgericht fest, daß der\nJournalist NoMMk im Auftrage des Ostberliner Rundfunks\nden Nebenkläger fernmündlich über die verschiedenen politischen Strömungen im BHE befragt und daß dieser ihn\n\n-6r\n\n- 6 -\n\ndarüber unterrichtet hat. Hierzu führt das Urteil aus, daß\njene politischen Strömungen innerhalb des BHE der Allgeneinheit durchaus bekannt gewesen seien, und daß der Nebenkläger\ndamit also keine Geheimnisse verraten habe, Auch hier hätte\njedoch die Frage anders gestellt werden müssen. Es kommt\ndarauf an, ob der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auf den Gedanken verfallen mußte, ein sowjetzonaler Journalist werde bei einem westdeutschen Mi-\n\nnister Auskünfte einholen, die sich auf allgemein bekannte\nDinge beschränken sollten, ob er nicht vielmehr ohne grobe\nFahrlässigkeit glauben konnte, diese Gespräche müßten sich\nauf wichtigere Dinge beziehen,\n\nDas Landgericht wird die hier erwähnten Uustände\nnicht nur jeden für sich, sondern in ihrer Gesamtheit und\nin einer Zusammenschau mit den Mitteilungen, die der Ange-.\n‚klagte von der CDU und vom BHE erhielt, daraufhin zu prüfen\nhaben, ob der Vorwurf eines leichtfertigen, d.h. grob fahr-\n-lässigen Verhaltens sich gegen den Angeklagten aufrecht-\n‚erhalten läßt.\n\nDas Landgericht deutet an, daß es die Anforderungen\nder Entscheidung BGH NJW 1952, 194 an die Sorgfaltspflicht\n‚eher für \"überspannt\" hält,Das Landgericht selbst stellt\njedoch noch strengere Anforderungen. In der angeführten\nEntscheidung (an der festgehalten wird) handelte es sich\nnicht nur um üble Nachrede, sondern zum Teil um Verleundung; und außerdem hatten dort die Auskunftspersonen selbst\ndas von ihnen beigebrachte Waterial dem Angeklagten gegenüber als \"unsicher und zweifelhaft\" bezeichnet. Derartige\nFeststellungen sind hier nicht getroffen. Jene Intschei-Äung läßt sich also mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen,\n\n4. Das Landgericht wird, um sich nicht der Rüge\neiner Verletzung des § 244 Abs 2 StPO auszusetzen, der\nfinlassung des Angeklagten nachgehen müssen,\n\na) die Beziehungen des Nebenklägers zu Sches,\n\n- 7 -\n\neinem Agenten der SED/KPD, seien bereits im \"Spig\" Jar.\ngelegt und vom Nebenkläger niemals berichtist worden,\n\nb) der sowjetzonale \"Gesamtdeutsche Arbeitskreis\"\nhabe - wie ‘sich aus einem Sitzungsprotokoll vom 17.Juni 1950\nergebe - die Reise des Nebenklägers nach Berlin als eine\n\"Tat\" im Sinne der Bestrebungen des Arbeitskreises gewertet,\n\nBeide Behauptungen, die einer Nachprüfung zugänglich\nsein dürften, können für den Tahrheitsbeweis von Bedeutung,\nsein. j\n\n-Im übrigen gibt die offenkundige Tatsache, daß der\nWebenkläger nach Erlaß des angefochtenen Urteils in die\nSowjetzone übergesiedelt ist, Anlaß zu folgendem Hinweis.\nEs kommt nur darauf an, ob die vom Angeklagten behaupteten\nTatsachen schon zu dem Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen,\nals er sie behauptete. Der Tatrichter ist aber nicht gehindert, aus später eingetreteneh Tatsachen Rückschlüsse\nauf frühere Tatsachen zu ziehen. |\n\nDie Intscheidung entspricht den \\ Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarsteät Dr« Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/5-str-562-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/5-str-562-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.086550+00:00"}}