{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-26_5_StR_892_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"5 StR 892/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 043 U\n\nStR 892/52\n\nIm hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen U WB aus iii,\ndort geboren am EEEB 917,\n\nwegen Betruges, Unterschlagung u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. NER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom\n29.August 1952 wird auf seine Kosten verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung\n\nn einem Falle, sowie wegen Vergehens gegen die Reichs-\n'versicherungsordnung und gegen das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu einer Gesamttstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt\n\"die allgemeine Sachrüge, die nur hinsichtlich der Ver-\n\n' urteilung wegen Betruges durch Ausführungen im einzelnen\nunterstützt wird. Das Rechtenittel hat keinen Irfolg.\n\nI.\n\n; Die Bestrafungen gemäß § 246 StGB und wegen eines\n\n“ Vergehens gegen §§ 533 RVO, 270 AVAVG lassen keinerlei\n\n‚ Rechtsfehler erkennen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nIl.\n\nDie Zinzelangriffe des Beschwerdeführers wenden sich\nüberwiegend gegen die tatsächlichen Feststellungen und\nsind daher unbeachtlich. Insbesondere übersieht die\nRevision, daß im angefochtenen Urteil ausdrücklich Zestgestellt wird, die Verteidigung des Angeklagten sei durch\ndie Hauptverhandlung widerlegt worden; ein Amerikaner\nhabe sich an der Fabrik des Angeklagten nicht beteiligen\nwollen, überdies sei \"nach der eigenen Einlassung des\nAngeklagten der Amerikaner erst im Juni 1951 aufgetaucht\".\nZumal die meisten Betrugsfälle (1-7) zeitlich vor dem\nJuni 1951 durchgeführt wurden, sind daher alle Darlegungen des Rechtsmittels abwegig, mit denen unter Bezugnahme auf die Beteiligung des \"Amerikaners\" Rechtemängel\nbehauptet werden.\n\n5 Im übrigen ergibt sich folgendes;\nE 1.) Im Falle Ki (Februar 1951) stellt die\n\n-3-\n\nen\n\n- . r\n\nre a a R i Pad B Farin .D DES rW R x —.\non [el EZ ren: Far rer Pe BE ng Darum, Er LERET ER .\n\n2\n\nPie:\n\nal\n\nne,\n4;\n\nbt\n\n; Hr\nwu\n\nSe\n\n+4\n\nRER TE. t\n\nv9:\n\nStrafkammer fest, daß der Angeklagte in kenntnis seiner\nvölligen Vermögenslosigkeit den Zeugen durch unrichtige\nAngaben veranlaßte, eine sichere Stellung aufzugeben und\n\nlängere Zeit für den Angeklagten zu arbeiten. Ku»\nhat dann das ihm für diese Arbeit zustehende Gehalt zum\n\ngrößten Teil von dem Angeklagten nicht empfangen.\n\nSchon diese Feststellungen tragen die äußeren Tat-\n\nbestandsmerkmale des Betruges.\n\nDas angefochtene Urteil läßt weiter auch alle Kennzeichen der inneren Tatseite einwandfrei erkennen. Es bedarf hierzu näherer Ausführungen nicht.\n\n2.) Das gleiche gilt für die Angriffe der Revision\n- soweit sie nicht überhaupt nur gegen die festgestellten\nTatsachen gerichtet sind - in den Fällen Nr.4 (von Fee),\nNr.7 (RO) und Nr.8 (von Aw.\n\n3.) Hinsichtlich der übrigen Betrugsfälle ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Urteilsgründe verhältnismäßig knapp und zum Teil summarisch sind. Nach dem Urteilszusammenhang können jedoch auch hier rechtliche Bedenken gegen die Anwendung der 3etrugsvorschrift nicht\n\ndurchgreifen.\n\na) In den Fällen 2, 3, 5 und 6 sieht das Landgericht\ndie Täuschungshandlung des Angeklagten nur im Verschweigen\nseiner \"verzweifelten Geldlage\". Diese Wendung des angefochtenen Urteils wird durch Ausführungen an anderer Stelle\n(zum Falle KB) erzänzt: Danach hatte der Angeklagte\nbereits am 30.läärz 1950 die Versicherung über seine Vermögenslosigkeit gemäß § 194 der Vollstreckungssch_izverordnung vom 26.lMai 1933 abgegeben und besaß im Februar\n1951 \"keinen Pfennig\". is war mithin unrichtig, wenn der\nAngeklagte vorgab, er habe Geld und könne fristgerech®\nbezahlen.\n\nb) Auch hinsichtlich der inneren Tatseite ergeben\n\ndie Darlegungen des Landgerichts zum Falle Kinn\nzugleich für die übrigen Fälle alle insoweit erforder-\n\n-4-\n\nFaich die Strafkammer mit der Verteidigung des Angeklagten,\na er habe von einem Amerikaner Geld erwartet, die sie - wie\nR orwähnt - als widerlegt ansieht. Hierin ist zugleich die\n“Feststellung enthalten, daß der Angeklagte erkannt hatte,\nFi er werde auch von arderer Seite geldliche Zuwendungen\nE nicht erhalten und daher seine Verpflichtungen nicht er-\n” füllen können.\nDie Bedenken der Revision insoweit sind daher eben-\n\nfalls unbegründet.\n\n4.) Alle Ausführungen des Rechtsmittels zur Straf-\n\nfrage greifen nur das tatrichterliche Ermessen als solches\nf_ an und sind aus diesem Grunde unzulässig.\n\nDie Revision war somit in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nma REN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-892-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-892-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.555994+00:00"}}