{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-26_5_StR_735_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"5 StR 735/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Als Vortat der Hehlerei kommt nur eine vorsätzlich begangene Handlung in Betracht,\nsoweit sie nur bei vorsätzlicher Begehung\nmit Strafe bedroht ist.","text_plain":"to\n\nfür das Nachschlagewerk!\nfür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StGB § 259\n\nRechtssatz: Als Vortat der Hehlerei kommt nur eine vorsätzlich begangene Handlung in Betracht,\nsoweit sie nur bei vorsätzlicher Begehung\nmit Strafe bedroht ist.\n\nAktenzeichen; 5 StR 735/52\nUrt. des BGH vom 26.2.1953 LG Flensburg\n\nStR 135/52 2269098 Fi\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landeszentralbankinspektor Heinrich B wu\n\naus HE (GE), zeboren ar. EEE 1894 in\nN er\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Runissgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n| Bundesrichterin Dr.Ko’fka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizotbersekretär 0]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich Dogs\nwird das Urteil des Lendgerichts in Flensburg vom\n24.April 1952 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\nAufgehoben werden auch Cie Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei; im übrigen bleiben sie bestehen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBei Kriegsende lagerten im Girosammeldepot der Reichspank große Mengen von Wertpapieren, insbesondere Aktien. Die\nrussische Besatzungsmacht ließ die Tresore ausräumen. Dabei\nsetzten sich mehrere Reichsbankbeamte und -angestellte,\nunter ihnen der Reichsbankrat FO una der Angestellte\nop ir den Besitz solcher Wertpapiere. Der leitende\nrussische Offizier war damit einverstanden. Ri una\n> übergaben dem Angeklagten solche Wertpapiere im Nennwert von insgesamt mehr als einer Million Reichsmark, teils\nzum Verkauf gegen Provision, teils zum Behalten ohne Gegenleistung. Der Angeklagte verkaufte den größeren Teil der\n\n‚Papiere. Hierin erblickt die Strafkammer gewerbsmäßige\n\nHehlerei.\n\nIm Dezember 1947 gab der Angeklagte Wertpapiere im\nNennwert von 16.500 RM bei einer Bank in Streifbanddepot.\nDie Bank wies ihn darauf hin, daß er Lieferbarkeitsbescheinigungen beibringen müsse. Nach der Währungsreform spiegelte\ner seinem Vorgesetzten, dem Direktor einer Zweigstelle der\nLandeszentralbank, vor, er habe die Papiere während des\nKrieges einwandfrei von einem Juden erworben. Der Direktor\nglaubte ihm und schrieb an die Bank, gegen die Ausstellung\neiner Lieferbarkeitsbescheinigung bestünden keine Bedenken.\nDie Bank stellte daraufhin die Lieferbarkeitsbescheinigung\naus und verkaufte die Papiere im Auftrage des Angeklagten\nan der Börse. Im Januar 1949 wiederholte sich der ganze Vorgang mit Wertpapieren im Nennbetrage von 8.200 RM. Das Landgericht erblickt hierin zwei Fälle von Betrug.\n\nDer Angeklagte ist zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund einer Woche Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nl. Die Revision trägt vor, der Angeklagte sei nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitange-\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücg,,\nnicht befragt worden, ob er etwas zu erklären habe. Das\nGegenteil ergibt sich aus der allein maßgeblichen Sitzungs.\nniederschrift.\n\n2« Ferner rügt die Revision, daß in der Voruntersuchung\ndie Briefzensur nicht durch den Richter, sondern durch den\nStaatsanwalt ausgeübt worden sei. Eine Voruntersuchung ist\nnicht geführt worden. Soweit Briefe überprüft worden sing, |\nist das durch den Richter geschehen. .\n\n3. Schließlich erblickt die Revision einen VorSahzene.\nverstoß darin, daß dem Angeklagten bei einer vom Staatsanwalt angeordneten Hausdurchsuchung Unterlagen fortgenonmen worden seien. In Wahrheit hatte das Amtsgericht Heide\n; die Durchsuchung und die Beschlagnahme durch Beschluß vom\nF 24.September 1951 angeordnet.\n\n1. Zu Unrecht erblickt das Landgericht die Vortat der\n\"von ihm angenommenen Hehlerei in einem von Rp und\nou begangenen Diebstahl. Um einen Diebstahl handelte es\nsich schon deshalb nicht, weil die russischen Soldaten und\nihr ‚leitender offizier als alleinige Inhaber des Gewahrsame mit der Wegnahme einverstanden waren.\n\nAls Vortat einer Hehlerei käme hier deshalb nur under\nschlagung in Betracht. Daß Rip und Oggmmp zunächst noch\nkeinen Gewahrsam an den Wertpapieren hatten, sondern den\nGewahrsam erst in der Absicht begründeten, sich die Papiere\nzuzueignen, würde der Annahme einer Unterschlagung nicht.\nentgegenstehen. Das hat der Senat bereits im Urteil vom\n29.Mai 1952 (IM Nr.3 zu § 246 StGB) entschieden.\n\nFraglich ist jedoch, ob der Vorsatz von ra und .\nOh sich darauf erstreckte, daß die Papiere für sie rende\nSachen waren. Das angefochtene Urteil stellt dam nicht ausdrücklich fest. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nkann eine solche Feststellung nicht entnommen werden. ES\n\n-4-\n\nER!\n. An\n\nrose\nr\n\nF\nBE\n162\n\n£\n\nE\n\n4 -\n\nwird eingehend aufgeklärt werden müssen, welche Vorstellungen REED und Oh von den Eigentunsverhältnissen hatten.\nDenkbar ist, daß sie mit einem Aneignungsrecht der Besatzungsmacht gerechnet haben. Solche Vorstellungen waren, wie bei\njem Senat gerichtskundig ist, zur Tatzeit gerade in Berlin\nsehr verbreitet, selbst bei duristen. Es wird der Strafkanmer nahegelegt, erforderlichenfalls darüber Beweis zu erheben, etwa durch Vernehmung eines Richters, der 1945 in\nBerlin war. Denkbar ist weiterhin, daß Rp und Op zeglaubt haben, ihnen werde durch die russischen Soldaten\nEigentum übertragen, oder diese hätten die Papiere nach Aneignung derelinquiert. Selbst amtliche Stellen in Berlin\nhaben noch lange nach der Tatzeit Gegenstände, die Soldaten\nder Besatzungsmacht deutschen Eigentümern fortgenommen und\ndann wieder aufgegeben hatten, als \"herrenlos\" bezeichnet\nund den Fortbestand der Rechte der - früheren - Eigentümer\nmit Nachdruck bestritten.\n\nHehlerei setzt voraus, daß die Vortat vorsätzlich oder,\nwenn sie - die Vortat - auch bei fahrlässiger Begehung strafbar ist (§ 18 UnedMetG), fahrlässig begangen worden ist. Dem\nsteht auch die Entscheidung BGHSt 1,47 nicht entgegen. Dort\nwird es zwar als genügend bezeichnet, wenn die Vortat den\n\"äußeren Tatbestand\" einer strafbaren Handlung erfüllt und\nrechtswidrig ist. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß Handlungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung \"mit Strafe bedroht\" sind, auch dann als Vortaten der Sachhehlerei in Betracht kämen, wenn sie unvorsätzlich begangen worden sind.\nVor dieser Frage stand der Bundesgerichtshof bei der angeführten Entscheidung nicht. Vielmehr handelte es sich dort\ndarum, daß 9-12jährige Kinder die später von dem Hehler erworbenen Gegenstände durch Einbruch gestohlen hatten. Es\nlag also nicht nur der \"äußere\", sondern der ganze Tatbestand\neiner mit Strafe bedrohten Handlung. vor, auch der Vorsatz,\nder nach der Entscheidung BGHSt 2,194 nicht schon für sich\ndie Schuld ausmacht und deshalb auch bei schuldlosen Handlungen gegeben sein kann. Solche vorsätzlichen Handlungen\n\n-5-\n\n| Vorstellungen der Angeklagte über den Vorsatz FB: und\n\nkönnen allerdings auch dann Vortaten der Hehlerei sein,\nwenn sie dem Täter nicht zugerechnet werden können. Fehlt\nes dagegen am Vorsatz, so liegt eine \"mit Strafe bedrohte\nHandlung\" jedenfalls dann nicht vor, wenn die Handlung nur\nfür den Fall vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist,\nvgl. Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 5.288,\nim übrigen spricht das Schrifitum (IK 7.Aufl.II 1b zu\n\n§ 259 StGB; Kohlrausch-Lange 40.Aufl. III c zu § 259 StGB;\nNiethammer,. Lb.d.Bes. Teils d.Strafrechts 5.296; Mühlmann-Bommel' 3 zu § 259 StGB; Schwarz 15.Aufl. 2 A a zu § 259 Step)\nsich.über die Unterscheidung nicht deutlich aus.\n\nWas in der intscheidung BGHSt 1,47 über strafunmündige\nVortäter gesagt ist, 1äßt sich nicht nur auf zurechnungsunfähige, sondern auch auf solche Vortäter ausdehnen, bei\ndenen das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit weder gegeben war\nnoch bei gehöriger Anspannung des Gewissens gegeben sein\nkonnte (BGHSt 2,194). Auf’die von. Landgericht angestellte\nUntersuchung, ob FEB uni OB sich der Rechtswiärigkeit ihres Verhaltens bewußt waren (oder bewußt sein konnten), kommt es daher nicht an. Zu prüfen ist ledigiich, ob\nbeim Angeklagten selbst das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit\nvorhanden oder dorb. möglich war.\n\nVorher wird jedoch festgestellt werden müssen, welche\n\nOB: gehabt hat. Selbst wenn sie richtige Ansichten über\ndie Eigentumsverhältnisse an den Wertpapieren gehabt haben\nsollten, versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte das gewußt und daß er diese Ansichten geteilt hat.\n\nSollte die Strafkammer wiederum zur Annahme der Hehlerei kommen, so würden gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit freilich keine Bedenken bestehen. Die Einzeltaten, in\ndenen die Hehlerei erblickt worden ist, haben sich auf\nmehrere Jahre erstreckt. Der Angeklagte hat sie nach den\ninsoweit bedenkenfreien Feststellungen begangen, um sich\neine laufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaf-\n\nfen. Der vom „andgericht angenommene Fortsetzungszusammen”\n\n-6b’\n\nhang steht dem nicht entgegen.\n\nEs wird jedoch zu prüfen sein, ob es sich nicht um eine\nmat auf politischer Grundlage handelt, die auf die besonderen\npolitischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen ist\n(§ 9 StFG vom 31.Dezember 1949). Diese Vorschrift setzt nicht\nvoraus, daß der Täter aus politischen Beweggründen gehandelt\nhat. Zu den \"besonderen politischen Verhältnissen der letzten\nJahre\" gehört auch die Unübersichtlichkeit der völkerrechtlichen und privatrechtlichen Lage, wie sie infolge der gemeinschaftlichen Besetzung Deutschlands entstanden ist, insbesondere in Berlin, und die dadurch herbeigeführte weitgehende Rechtsverwirrung: In diesem Sinne kann das Verhalten\ndes Angeklagten auch als eine \"Handlung auf politischer Grundlage\" bezeichnet werden. Nach der Entstehungsgeschichte des\n§ 9 StFG, wie sie vom Bundesjustizminister bekanntgemacht\nworden ist (vgl.Brandstetter, Kommentar zum StFG Anm 6 zu\n§ 9), könnte das freilich zweifelhaft erscheinen. Jedoch\nhaben die dort erwähnten Beschränkungen der Anwendbarkeit in\ndem weitgefaßten Wortlaut der Bestimmung keinen Ausdruck gefunden.\n\nDa gewerbsmäßige Hehlerei ein Verbrechen ist, würde es\nnach § 9 Abs 3 StFG darauf ankommen, ob der Angeklaste die\nTat \"aus Gewinnsucht\" begangen hat. Der Begriff der Gewinnsucht im Sinne dieser Vorschrift dsckt sich mit dem des\n§ 27a StGB, besteht also in der Steigerung des Erwerbssinnes\nauf ein ungewöhnliches und sittlich anstößiges Maß (BGHSt\n3,31). Ob das beim Angeklagten zu bejahen ist, wird der Tavrichter unter Berücksichtigung der besonderen Versuchung zu\nentscheiden haben, welcher der Angeklagte erlegen sein mag.\n\n2. Dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten des Betruges schuldig befunden hat, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings liegt in der Ausstellung einer\nLieferbarkeitsbescheinigung, für sich allein betrachtet,\nnoch keine Vermögensverfügung. Wohl aber verfügtz die Bank\ndadurch, daß sie infolge der Täuschung als Nichtberechtigte\nund im Auftrage des nichtberechtigten Angeklagten die Papiere\n\n—]\n\nERReEL Faye Bl un BE 5 73 um.\n\n1\n\nPER En tn\n\nWETTER\nSEE ut\n\nEr un. Aare,\nin\n\n- T-\n\nen Gutgläubige veräußerte, über das Vermögen des Berechti,;,\nten. Berechtigt waren die Miteigentümer an dem Sammaldepot,\nSie wurden durch die wirksame Verfügung des Nichtberechti,g,\nten auch an ihrem Vermögen geschädigt. Es kommt nicht dar.\nauf an, ob es zu Überanmeldungen gekommen ist, oder ob\nweniger Anmeldungen eingingen, als es den im Sammeldepot\nbefindlichen Wertpapiermengen entsprochen hätte. Denn zur\nTatzeit mußte mindestens mit der Möglichkeit gerechnet\nwerden, daß alle Berechtigten ihre Rechte geltend machen\nwürden. Wenn das bis zum Ablauf der später durch das Wert.\npapierbereinigungsgesetz bestimmten Fristen nicht geschah,\nso war das ein späteres Ereignis, das den Schaden möglicher.\nweise wieder ausglich. Das muß bei der strafrechtlichen\nBeurteilung der vorher vollendeten Taten des Angeklagten\naußer Betracht bleiben.\n\nDer Betrug war auch keine straflose Nachtat im Verhältnis zu der Hehlerei, wenn eine solche gegeben war,\nAllerdings waren den Berechtigten die Papiere schon durch.\ndie Vorgänge entzogen, in denen möglicherweise eine Unterschlagung und eine ihr nachfolgende Hehlerei lag; und’ der\nVerkauf der Papiere mit Hilfe der getäuschten Bank sollte\nnur dazu dienen, aus der Hehlerei (wenn sie vorläg) den\nvon vornherein beabsichtigten Vorteil zu ziehen. Aber inzwischen hatte sich die Lage schon wieder zugunsten der\nGeschädigten verändert. Mit der möglicherweise gegebenen\nHehlerei erwarb der Angeklagte Wertpapiere, die ohne weiteres veräußert werden konnten; es galt damals noch die Vermutung, daß der Inhaber des Papiers der Berechtigte sei\n(BGB § 793). Diese Vermutung galt nicht mehr, als der Ange“\nklagte die Papiere veräußern ließ. Denn inzwischen waren\nseit Herbst 1947 die Lieferbarkeitsbescheinigungen eingeführt worden. Das bedeutete, daß dıe Berechtigten nunnehr\nin wesentlich stärkerem Maße gegen einen Rechtsverlust 8°\nschützt waren, der von einer Veräußerung durch die Nichtberechtigten drohte. Sie bedurften jetzt auch der Papiere\nnicht mehr unbedingt, un ihre Rechte geltend zu machen.\n\n-8B-\n\n-8-\n\npiesen neu aufgebauten Rechtsschutz durchbrach der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung. Dadurch entstand\neine neue Schädigung.\n\nGleichwohl mußte der Schuldspruch auch hinsichtlich\nder Betrugsfälle aufgehoben werden. Sollte der Angeklagte\nvon der Anklage der gewerbsmäßigen Helilerei freigesprochen\nwerden, so würden nur die beiden Betrugsfälle verbleiben,\nfür die das Lendgericht Gefängnisstrafen von je zwei Monaten\neingesetzt hat. Sie würden also unter § 3 Abs.1 StFG fallen.\nDas gleiche würde dann gelten, wenn das Verfahren wegen der\ngewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 9 StFG eingestellt werden\nmuß. Denn auch dann ist eine Gesamtstrafe, welche die Straf.\nfreiheitsgrenze übersteigen würde, nicht \"zı erwarten\".\n§ 4 StFG bezieht sich nicht auf § 9 S+TG, weil es für die\nAnwendung der letztgerannten Bestimmung nicht auf die Strafhöhe ankommt (vgl. auch BGH 3 StR 841/51 vom 13.Dezember\n1951). Kommt es also nicht zu einer Verurteilung im Hehlereifall, so muß Gas Verfahren im ganzen eingestellt werden. Deshalb kann der Schuldspruch in den Betrugsfällen nicht bestehen bleiben. Die tatsächlichen Feststellungen zu diesen\nbeiden Fällen bleiben jedoch unberührt,\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Sjiemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-735-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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