{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-26_5_StR_688_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"5 StR 688/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n4269 047\n\nIm Namen des Volk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n: den Pastor und Landespropst a.D. Heinrich U un\n\nji MUEEED»\n| geboren am ib 1901 in Tui :reis zu,\n\n\\ wegen Beleidigung\ni hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 26.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n\nvremmaen\n\nvon\n\n5 Bundesrichterin Dr. Koffka\n\nH Bundesrichter Schmidt\n\nb Bundesrichter Sieuer\n\ni als beisitzende Richter,\n\n& Oberstaatsanwalt Dr. (Es\n\nii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nK Justizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Juni\n1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten\nine Beleidigung des inzwischen verstorbenen Dr. Kurt :\niohumacher vor.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der An- -\neklagte am 29,0ktober 1951 in einer Versammlung der SRP,\neren Mitglied er ist, geäußert, die Wiedereinführung des\neutschlandliedes als Nationalhymne sei eine nationale\nelbstverständlichkeit; Dr, Schumacher als Nachfolger des\nerstorbenen Reichspräsidenten Ebert in der Leitung der\nPD fehle es an dieser nationalen Selbstverständlichkeit.\ner Angeklaste hat in diesem Zusammenhang. dann die Wendung\nebrauchts wenn Ebert, der seinerzeit erklärt habe, die\nationalhymne der Deutschen sei und bleibe das Deutschlandied, aus dem Grabe aufstände, würde er Dr, Schumacher\ninks und rechts Ohrfeigen verabfolgen,\n\n‚Die. Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\nie führt aus, § 1§ 6 StGB scheide als Grundlage der. Verpteilung ‚schon deshalb aus, weil in der Äußerung des An-\n»klagten das Werturteil gegenüber den Tatsachenbehauptunan überwiege. Aber auch die Voraussetzungen des § 1§ 5 StGB\nsien nicht erfüllt. Es gebe keine \"absoluten Beleidigunin\", Insbesondere bei einer mündlichen Äußerung entscheide\n:ben dem Sinn der Erklärung die Absicht des Erklärenden\nrüber, ob die Äußerung im Einzelfall den Tatbestand der\n:leidigung objektiv einschließe oder nicht, Unter Zugrunde-\n»gung der unwiderlegten Linlassung des Angeklagten sei\n‚ne Äußerung zwar als grobe Taktlosigkeit zu werten, die\n.+ Rücksicht auf die wünschenswerte Entgiftung des poli-\n‚schen Kampfes schärfstens zu mißbilligen sei, nicht aber\n.9 Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB. Diese unwider-\nıgte Einlassung des Angeklagten ginge dahin, er sei sich\n‚cht bewußt gewesen, eine ehrenkränkende Äußerung zu verwtbaren. Er habe dem Dr. Schumacher die nationale Selbstrständlichkeit nicht allgemein absprechen wollen, sondern\n\n- 3 -\n\nnur im Hinblick auf seine Haltung zum Deutschlandlied.\n\nDie Äußerung, Ebert würde den Dr. Schumacher rechts und\nlinks ohrfeigen, sei symbolisch zu verstehen. Der Angeklagte habe die Äußerung so gemeint, wie sie im niedersächsischen Sprachraum allgemein verstanden werde, nämlich\nals vermutete energische, aber nicht bösartige Mißbilligung der Handlungsweise einer noch lebenden Person durch\neine verstorbene.\n\nGegen die Freisprechung richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt vertreten wird,\nSie ist nicht begründet.\n\nDie Revision führt aus, der Vorwurf gegen einen Politiker, es fehle ihm an der nationalen Selbstverständlichkeit, sei immer ehrenkränkend, besonders wenn er im Zusammenhang mit dem Deutschlandlied erhoben werde. Es sei\noffenkundig, daß die skeptische Einstellung des Dr.Schumacher\nzum Deutschlandlied als Nationalhymne, die auch der Auffassung des Bundespräsidenten entspreche, gerade aus der\n\nSorge um das nationale Ansehen der Bundesrepublik in der\nWelt erwachsen sei. Der Hinweis auf die symbolischen Ohrfeigen unterstreiche noch den beleidigenden Vorwurf. Wenn\nauch ein derartiger Hinweis im niedersächsischen Raum im\nallgemeinen nicht 'bösartig gemeint sei und im engsten\nKreise zwischen Verwandten und Freunden nur eine energische\nMißbilligung volkstümlich zum Ausdruck bringe, so widerspreche es doch jeder Lebenserfahrung, diese Beurteilung\nauf eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zu übertragen. Eine im gewöhnlichen Umgang des täglichen Lebens\nnicht bösartige Redewendung könne ehrverletzend sein, wenn\nmit ihr ein führender Politiker in einer Öffentlichen Versammlung angegriffen werde. Das Urteil enthalte keine Ausführungen darüber, inwiefern der Angeklagte entschuldbar\nhabe der Ansi.cht sein können, der Vorwurf. sei in dem Zusammenhang,/dem er gemacht worden sei, nicht beleidigend.\nDie Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei das\nBewußtsein des ehrenkränkenden Charakters seiner Äußerung\nnicht nachgewiesen, könne auf einer Verkennung des beson-\n\n-4-\n\n‘deren Sinnes beruhen, der dieser Äußerung mit Rücksicht\nF auf die Persönlichkeit des Angegriffenen und die Art des\n\" yörerkreises zukomme.\n\n& Diesen Ausführungen der Revision vermag sich der\n* genat im Ergebnis nicht anzuschließen. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob für die objektive Wertung einer Äußerung als\nBeleidigung die Absicht des Äußernden auch dann eine maß-\n| gebende Rolle spielt, wenn diejenigen, an die sich die\nÄußerung wendet - hier die Versammlungsteilnehmer - sie\n“unter den gegebenen Umständen als beleidigend empfinden\nund nach der Auffassung der beteiligten Kreise auch so\nempfinden müssen. Denn jedenfalls gehört zur inneren Tatseite, daß der Täter sich dos beleidigenden Charakters\nseiner Äußerung bewußt ist. An die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten sei dieses Bewußtsein nicht nachzuweisen, ist das Revisionsgericht gebunden. Sie liegt ganz\nim tatsächlichen Bereich und könnte in diesem Rechtszuge\nnur beanstandet werden, wenn das Landgericht zu ihr in\nrechtlich anfechtbarer Weise gelangt wäre. Das ist nicht\nersichtlich. Es trifft zu, daß ein Ausdruck, der in privaten Kreisen höchstens als taktlos empfunden wird, eine\nBeleidigung sein kann, wenn er in der Öffentlichkeit in\nBezug auf eine führende Persönlichkeit des politischen\n„Lebens gebraucht wird, Daß aber die Strafkammer bei ihren\nAusführungen über das Fehlen des Bewußtseins des Angeklagten von dem beleidigenden Charakter seiner Äußerung diesen\nUnterschied verkannt haben könnte, ist nach dem Gesamtin-\n- halt des Urteils ausgeschlossen. -\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer\n\nSr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-688-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-688-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.513523+00:00"}}