{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-26_5_StR_198_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"5 StR 198/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 198/53 «74 041 ) m\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Sicherungssache\ngegen\n\nden Rentner Ernst N GEB :.: mm\ngeboren am ED 1905 ir —op x: . SCHNEE\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.0ktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 26.Februar 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil-\"und\"Pflegeanstalt angeordnet worden.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der in Itzehoe\nwohnhafte Beschuldigte in 8 Fällen, und zwar am 4.Mai 1940,\n17.September 1950, um die Jahreswende 1950/51, am 6.Juli\n1951, im April/Mai 1952, am 20.Juli 1952, 1.August 1952\nund 15.August 1952 in Itzehoe in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand Polizeibeamten tätlichen Widerstand geleistet. Im ersten Falle ist er durch Urteil des Amtsgerichts in Itzehoe vom 14.November 1940 wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Im zweiten Falle ist er durch Strafbefehl des Antsgerichts in Itzehoe vom 3.Oktober 1950 wegen Vergehens\ngegen die §§ 113, 120, 74 StGB mit einer Geldstrafe von\n60 DM bestraft worden. Im vierten Falle hat der Oberstaatsanwalt in Itzehoe durch Verfügung vom 25.Juli 1951\ndas Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte als Epileptiker im Dämmerzustand und unter Alkohol .stehend für\nseine Taten nicht verantwortlich zu machen sei. In den\nFällen 3 und 5 ist keine Anzeige erstattet worden. Die\nFälle 6 bis 8 sind Gegenstand dieses Verfahrens.\n\nDas Urteil führt aus, der Beschuldigte habe in den\ndrei letzterwähnten Fällen den äußeren Tatbestand eines\nVergehens gegen § 113 StGB, in den beiden ersten Fälleh\nin Tateinheit mit Vergehen gegen § 223 StGB, im letzten\nFalle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 2232 StGB\nverwirklicht. Er sei jedoch bei Begehung der Taten wegen\nBewußtseinsstörung unfähig gewesen, das Unerlaubte der\nTaten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\nir leide an fortschreitender genuiner Epilepsie, die sich\nin Empfindlichkeit gegenüber Alkohol, gesteigerter Reizbarkeit und Neigung zu schweren motorischen Entladungen,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nverbunden nit brutalen Angriffen auf seine Umgebung,\näußere. Die Taten seien nicht allein auf einen Alkoholrauschzustand zurückzuführen, sondern durch die genuine\nLpilepsie ausgelöst. Sie seien nicht nur gegen Polizeibeamte, sondern ganz allgemein gegen die Umwelt gerichtet\ngewesen. Da mit dem Fortschreiten der Krankheit dienDämmerungszustände\"zu- und die Einsichtsfähigkeit und das\nHemmungsvermögen des Beschuldigten abnähmen, seien mit\n\"bestimmter Wahrscheinlichkeit\" weitere Straftaten \"in der\nvorgezeigten Richtung\" zu erwarten. Die zu erwartenden\nTaten seien um so gefährlicher, als der Beschuldigte über\näußerst starke Kräfte verfüge und im Zustande der Trunkenheit keinerlei Maß und Grenzen kenne. Die Unterbringung\nin einer Heil-\"und\"Pflegeanstalt sei das einzige Mittel,\ndie zu erwartenden Taten zu verhindern. Die Unterbringung\nin einer Trinkerheilanstalt sei hierfür nicht geeignet,\nweil die Heilmethoden einer solchen Anstalt nur die Trunk-\n\"sucht, nicht aber die Abbauerscheingungen der Epilepsie\nerfaßten und bei dem fortschreitenden Abbau zu \"befürchten\" sei, daß der Beschuldigte auch ohne Alkohol rlckfällig werden, insbesondere die äußere Umgebung von Gastwirtschaften und Alkohol einen Anfall auslösen könne.\n\nDie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Hechis. Sie ist begründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in\nder durch § 344 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden\nist. Es fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO notwendige\nAngabe der Tatsachen, in denen der Verfahrensmangel erblickt wird.\n\nDie Sachrüge ist Fsgrüindet.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der. Beschuldigte gefährde die Öffentliche Sicherheit, findet in den bisherigen\nFeststellungen keine hinreichende Stütze. Sie rechtfertigen zwar die Auffassung, daß mit ahrscheinlichkeit weitere\n\n-4-\n\n-4h-\n\nan sich sırafbare Handlungen des Beschuldigten für die\nZukunft zu erwarten sind. Daß der Kreis der durch sie bedrohten Personen wahrscheinlich anders sein werde wie bei\nden bisher verübten Taten, ergibt sich nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann insbesondere auch nicht\ndaraus entnommen werden, daß die Krankheit des Beschuldigten fortschreitet und dabei seine Zinsichtsfähigkeit\nund sein Hemmungsvermögen weiter abnehmen werden. Die bisgber verübten an sich strafbaren Handlungen richten sich\naber im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts im\nwesentlichen nur gegen einen beschränkten Personenkreis.\nDer Beschuldigte hat zwar in einem Falle eine Frau belästigt. Daß es sich hierbei um eine an sich strafbare\nHandlung gehandelt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.\nEr ist weiterhin in eine Schlägerei mit einem Letten verwickelt gewesen. Daß er hierbei der Angreifer gewesen wäre,\nsteht nicht fest. Im übrigen hat der Beschuldigte - abgesehen von dem Versuch einer Gefangenenbefreiung - im\nangetrunkenen oder betirunkenen Zustande Polizeibeante\ntätlich angegriffen, die gegen ihn einschritten oder einschreiten wollten. Aus diesen Angriffen kann nicht ohne\nweiteres der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte\ngefährlich sei.Das wäre zwar der Fall, wenn tätliche Auseinandersetzungen mit Dritten, bei denen der Angeklagte\nder Angreifer war, die Polizei zum Einschreiten veranlaßten. Unter diesen Umständen würde das gesamte Verhalten des .ingeklagten einen so hohen Grad von Angriffslust\nerkennen lassen, daß eine Gefährdung der Öffentlichen\nSicherheit anzunehmen ist. Anders liegt es dagegen, wenn\nAuseinandersetzungen des Angeklagten mit Dritten, die diese\nverschuldet haben, oder ein an sich ungefährliches ungebührliches Verhalten des Angeklagten der Grund für das\nEinschreiten der Polizei waren. Die bloße Tatsache, daß\nder Angeklagte auf polizeiliches Finschreiten mit Tätlichkeiten gegen die einschreitenden Polizeibeamten reagiert,\nkann eine s: einschneidende Maßnahme wie diejenige der\nUnterbringung nach § 42b StGB nicht rechtfertigen. Dies\n\n-5-\n\nkur\n\n-5.\n\num so weniger, als von Polizeibeamten, die gegen den angetrunkenen oder betrunkenen Beschuldigten einschreiten\noder einschreiten wollen, erwartet werden kann und muß,\ndaß sie in der Lage sind, Angriffen des Beschuldigten\nohne wesentliche Gefahr für sich selbst wirksam zu begegnen. Dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß der\nBeschuldigte über starke Kräfte verfügt und im Zustand\nder Angetrunkenheit oder Betrunkenheit keinerlei Maß und\nGrenzen kennt.\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden,\n\nSollte die neue Verhandlung einen Sachverhalt ergeben, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen\nSicherh>it rechtfertigt, wird das Landgericht die Frage,\nob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt da:\neinzige Mittel zu dersa Beseitigung ist, erneut und sorgfältiger als bisher prüfen müssen. Es darf sich dabei\nnicht auf die Prüfung beschränken, ob die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt einerseits oder in\neiner Trinkerheilanstalt andererseits das richtige Mittel\nsei, sondern muß alle bei der gegebenen Sachlage mögliche:\nMittel erschöpfen. Die Unterbringung in einer Trinkerheil:\nanstalt ist im übrigen nur zulässig, wenn der Unterzubrin\ngende zu einer Strafe verurteilt ist (§ 42c StGB). Außerdem wird das Landgericht zu beachten haben, daß auch in\ndiesem Zusammenhange nur solche an sich strafbaren Handlungen berücksichtigt werden dürfen, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Taten, die nur zu \"befürchten\"\nsind, müssen auch hier außer Betracht bleiben. Ferner wir\ndarauf hingewiesen, daß die gemäß § 42b StGB getroffene\nAnoränung auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt lauten muß.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmitt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-198-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/5-str-198-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.490156+00:00"}}