{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-19_5_StR_904_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"5 StR 904/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 048\n\nIn Namen des Volkes\n\n|\n2 In der Strafsache\ngegen\n\n‚den Kellner Arthur Richard ww\n\nsus DE, .\n\"geboren am EEE 1905 ir. SEE.\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n| hat der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Februar 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\n\n| Bundesrichter Sarstedt\n\n| Bundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (m\n\nals Urkundsteanter der Geschäftsstelle,\n\n- Zür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.August 1952 samt\nden Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer mehrfach, auch wegen Diebstahls im Rückfalle,\n\n. vorbestrafte Angeklagte verübte am 9.Januar 1952 gemein-\n‚sam mit einem nicht ermittelten Mittäter einen Einbruch\n\n‘ 4n die Wohnung einer Frau WEB. Die Täter erbeuteten\n\nGeld und Schmucksachen. Als sie beim Verlassen der Wohnung\nvon Frau WO überrascht wurden, versetzte ihr der Angeklagte einen Faustschlag und entfloh dann mit seinen\n Mittäter, Bei der Festnahme bald darauf wurde bei dem An-\n\n| geklagten ein Dietrich gefunden.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit räuberischenm Diebstahl und wegen\nBesitzes von Diebeswerkzeug zu einer Zuchthausstrafe von\ninsgesamt drei Jahren und einem Monat verurteilt worden.\n\n_ Außerdem ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und\nZulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nI.\n\nAusweislich der Sitzungeniederschrift ist die Zeugin\nWE als Verletzte gemäß § 61 Nr.2 StPO unbeeidigt geblieben. Demgegenüber ist in den Urteilsgründen an zwei\nStellen (S.4 U.A.) auf ihre eidliche Aussage verwiesen.\nZwar kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß\nvon der Vareidigung der Verletzten nur dann abgesehen werden kann, wenn zu befürchten ist, der Zeuge werde wegen\nVoreingenommenheit die Unwahrheit sagen (vgl.BüHSt 1,175 ff.\n‚unter Abweichung von den in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Wenn somit\ndie Nichtbeeidigung der Zeugin auch nicht den Schluß zuläßt, das Gericht habe die Zeugin bei der 3eschlußfassung\nals unglaubwürdig angesehen, so ist dennoch nicht auszu-Schließen, daß es zu einer anderen Würdigung gelommen\n\n- 30\n\n- 3 -\n\nwäre, weın es die Bekundung der Zeugin We als uneidlich und nicht versehentlich als eidlich gewertet hätte,\nEs handelt sich um die einzige vernommene Tatzeugin.\n\nUnter diesen Umständen braucht auf die weiteren Angriffe der Revision, die sich im wesentlichen unzulässiger,\nweise gegen die Beweiswürdigung richten, nicht eingegangey\nzu werden. Das gilt auch von der Rüge, Frau I habe von\nAmts wegen als Zeugin vernommen werden müssen (§ 244 Abs.2 :\nStPO). Es wird in dieser Beziehung jedoch darauf hingewie.\nsen, daß bisher aus dem Urteil nicht klar hervorgeht,’ ob:\n\"Ale Zeugin HB noch in dem Augenblick zußegen war, als -\nder Angeklagte aus der Wohnung der Frau WB heraustrat.\n\n„Dies könnte für. die Frage, ob die Vernehmung der Frau Ip\nangebracht erscheint, von Bedeutung sein,\n\nII.\n\n“sollte das Landgericht in der erneuten Hauptverhandlung\nzu den gleichen Feststellungen wie bisher kommen, so ‚wird\nauf folgendes hingewiesen.\n\n1.) Die Revision beanstandet es, daß zwischen den\nschweren Diebstahl und dem Besitz von Diebeswerkzeug Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen worden ist, Hierzu ist zu\nbemerken: Die Frage, ob Tateinheit (§ 73 StGB) oder Tatmehrheit vorliegt, hängt von den Besonderheiten ‚des einzelnen Falles ab. Hat der Täter das Diebeswerkzeug schon, mit\ndem Vorsatz an sich gebracht, damit den Einbruch zu be-. n\ngehen, so treffen dieser und ger Besitz von Dicbeswerkzeug\ntateinheitlich zusammen. Ist dagegen die Dauerstraftat des\n§ 245 Abs.1 StGB ohne jeden Zusammenhang mit. der \"Zinbruchshandlung begonnen worden und vollendet, bevor, der Dieb- .\nstahlevorsatz gefaßt wurde, so liegt mangels eines von\nvornherein bestehenden einheitlichen Willens ‚keine Handlungs\neinheit vor. (vgl. RGSt 69, 91). Die, Strafkamner. hat in.\ndieser Beziehung bisher, keine Feststellungen. getroffen. .\nDieg, wird jedoch geschehen müssen, um dem Revisionsgerioht\ndie Möglichkeit. rechtlicher Nachprüfung zu geben..\n\n-4-\n\n2.) Zu beanstanden ist ferner die Annahme von .atvin-RE neit zwischen schwerem Diebstahl im Rückfall uni ränberischem Diebstahl. Denn alle Fälle des (einfachen, leichte-\n_ pen und Schwereren) Diebstahls gehen in dem Tatbestand des\n§ 252 StGB auf (vgl. BGHSt 3, 76 /77 zu b/). Hierbei ist\n\"gu beachten, daß die Mindeststrafe des § 244 StGB nicht\nunterschritten werden darf ( vgl. BGHSt 1, 152 /1557).\n\n3.) Die Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StZB, die\npiernach auch bei einer Verurteilung nur aus § 252 StSB\nnoch von Bedeutung sein können, sind bisher nicht cinwandfrei festgestellt. Es fehlt die Angabe, daß die zweit. Vortat nach der Verbüßung der ersten Strafe begangen ist.\n\n4.) Schließlich ist es nicht unbedenklich, wenn die\nStrafkamner dem Angeklagten die Untersuchungshaft lediglich\ndeshalb nicht angerechnet hat, weil er \"bis zuletzt hartnäckig leugnete\" (vgl. OGHSt 2, 219 = SIZ 1950, Sp.432).\nAnders wäre es nur, wenn das Landgericht aus dem leugnen\nauf mangelnde Zinsicht und Reue geschlossen haben sollte,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-904-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-904-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.793125+00:00"}}