{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-19_5_StR_806_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"5 StR 806/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j StR _806/52 2269 072\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zuckerwarengroßhändler Johannes Franz 5 (EEE\n\naus IB,\ngeboren am REED ' 9:7 in Be (0/5.),\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\nan Kindern unter 14 Jahren\n\nhat der 5.Strafsenat deg Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident „r. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: | -\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 7. Juli 1952 mit den\nihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\na |\n\nrn\nL.\ngm\n\n.gründe;: ..\n\nDer Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Hurdlunsen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu neun Kosten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchuntshät ver-\nırteilt worden, In einen weiteren Falle ist er freigesproshen\nwrden..Der Angekingte hat gegen seine Verurteilung Revision\nıingelegt, Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Be-'\nstimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrens- '\n\nüge greift durch.\n\n1.) Die Hauptverhandlung vom 7.Juli 1952 hat vor der\nI.Großen Strafkammer des Landgerichts in Lübeck als Jugendsohutzkamer stattgefunden. Die Strafkammer war in Bezug\nuf die riohterlichen Beisitzer, wie folgt, besetzts Landgerichtsäirektor von JB als Vorsitzender, Landgerichtsat MOB und Gerichtsassessor Dr. TB als beisitzende\ntichter, Von den Beisitzern war der Landgerichtsrat ılthrer\nständiges Mitglied der 1.Großen Strafkammer, während das\nreltere ständige Mitglied dieser I anner,der Landgerichterat\nWEM 11, beurlaubt war. Für die Sitzung am 7. Juli 1952\nver ein Vertreter gemäß § 67 GVG nicht bestellt. Nach dem\n3eschluß des Präsidiums über die Geschäftsverteilung beim\nlandgericht in Lübeck werden die Mitglieder der 1.GroBen\n3trafkammer durch die Richter der 2.Großen Strafkammer vertreten, und zwar durch den dienstjüngsten Richter zuerst.\nDies war nach der Geschäftsverteilung der Gerichtsassessor\nDr. TEE. der als Hilfsrichter (vg1.§§ 10 II, 70 ave)\nbeim Landgericht in Lübeck tätig ist. Hiernach ist die Mit-\n\"irkung des Gerichtsasceseors Dr. TB nicht zu bean-Btanden,.\n\nDie Revision ist anscheinend der Ansicht, daß die\nallgemeinen Vorschriften über die Besetzung der Strufkammern und die Vertretung ihrer Mitglieder nicht an-\n\nzuwenden seien, da es sich um eine Jugendschutzkammer\nhandle. Wie der Bundesgerichtshof bereite entschieden hat,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ngelten hierfür jedoch keine besonderen Vorschriften\n(BGHSt 2, 308).\n\n2.) Als Schöffin hat in der Hauptverhandlung an\n7.Juli 1952 die Musiklehrerin Qi mitgewirkt. Diuse\nwar als Hilfsschöffin gewählt (§ 42 II GVG). Sie trat für\nden an sich für den Tag der Hauptverhandlung ausgelosten\nSchöffen Dog ein, der gemäß § 35 Ziff.2 GVG befreit war,\nMit Recht beanstandet die Revision die Mitwirkung der\nHilfsschöffin BD.\n\nWie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Lübeck ergibt, hat sich die Geschäftsstelle von sich aus mit der Hilfsschöffin in Verbindung gesetzt und diese daraufhin für alle Sitzungen\neingeteilt, für die der Hauptschöffe DB auszelost war.\nFrau OU war aber nach der vom Ausschuß festgesetzten\nReihenfolge nicht die nächste Hilfsschöffin. Ihre Heranzlehung verstieß gegen §§ 49, 77 GVG. Das Gesetz ordnet\nan, daß die Reihenfolge der Jahresliste einzuhalten ist\nund läßt nur für bestimmte, hier nicht in Betracht kommende\nFälle Ausnahmen zu. Hierdurch soll jede Willkür ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die §§ 49,.77 GVG ist\nein unbedingter Aufhebungsgrund nach § 338 Nr.1 StPO\n(vgl. RGSt 62, 424).\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden, und zwar\ngemäß § 355 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision\neingegangen zu werden brauchte.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-806-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-806-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.773249+00:00"}}