{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-19_5_StR_228_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-19","aktenzeichen":"5 StR 228/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ir das Nachschlagewerkt 2269 097\nfür die Amtliche Sammlung!\n\n\" gesetz: StGB § 348 Abs 2\n\n Rechtessatz: Eine Urkunde ist nur dann \"amtlich anvertraut\",\nwenn sie dem Beamten wenigstens mittelbar durch\neine amtliche Stelle anvertraut ist. Das ist\nnicht der Fall, wenn der Beamte die Urkunde ohne\nausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung\nin seiner Wohnung entgegennimnt. Eine solche Urkunde ist erst amtlich anvertraut, sobald der Beamte sie in die Dienststelle verbringt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 228/52\nUrt. des BGH vom 19.2.1953 LG Berlin\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n| 1.) die Verwaltungsangestellte Margarete H EB\ngeb.SWEHB aus Bi, üort geboren am El 1912,\n\n2.) den Kaufmann Erich N ip aus DEup- GH.\ngeboren am (EEEED 1898 in rei.\n\n' 3.) die Rentnerin Käthe D mn geb HER zesch. Ta\naus EU, dort geboren am EB 1907,\n\n| 4.) den Syndikus Dr. Andreas B gg aus BB- GEN\n| geboren am EM 1894 in vu,\n\n| wegen Bestechung, Betruges usw.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n' für Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision der Angeklagten HP\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin von\n21.September 1951 samt den Feststellungen aufgehoben;\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit\ndie Angeklagte wegen fortgesetzten Ver-\n\ngehens nach § 348 Abz.2 StGB verurteilt\nist,\n\n2.) im Strafausspruch, soweit sie im übrigen\nverurteilt ist,\n\n3.) im Gesamtstrazlausspruch:\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten N\n\n\"und DM wird das Urteil in Strafausspruch dahin\n\ngeändert, daß die Terfallserklärung von 150.- DMW\ngegenüber NWBuri 200.-- IMW gegenüber der Angeklagten DB entfäilt. -\n\nIII. Im übrigen wer2en die Revisionen der Ange-\n\n'klagten verworfen.\n\nIV. :Auf die Kevisicn der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil samt üen Feststellungen aufgehoben:\n\n1.) soweit die Angekl2zg;en HB: TB und\nDEE von dec Anklage des Beüruges freigesprochen sind,\n\n2.) soweit der Angeklagte Dr. BB von der Anklage der „zweinschaftlichen Vergehens gegen\ndas Rechtsberatungsmißdbrauchsgesetz freigesprochen ist.\n\nmv Im Umfangs des’ Aufhebungen zu I und IV wird\ndie Sache zu neuer Vornendlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten der Rechtsnittsl zu entscheiden hat.\n\n-— Von Rechts wezen -\n\nGründe\n\nAr\n\nDie Angeklagte HB war beim Wohnungsamt Dgwwp-OR in der Expedition tätig und hatte unter anderem die\nQuzugsgenehmigungen für den Sachbearbeiter und Hauptsach-\n£. pearbeiter vorzubereiten. Sie hatte hierzu die Anträge der\n} Zuzugsuohenden auf amtlichen Antragsformularen, die von den\nf- gesuchstellern ausgefüllt und unterschrieben sein mußten,\n. entgegenzunehmen, die erforderlichen Stellungnahmen anderer\nBehörden herbeizuziehen und dann die etwa zu erteilende Genehmigung anhand der Durchführungsvorschrift zur Berliner\nVollzugsorädnung zum liohnungsgesetz vom 9.9.1949 (VOB1l 5.322)\n, vorzuverfügen. Die so vorbereiteten Vorgänge hatte sie dann\n: dem Sachbearbeiter vorzulegen, der sie durchsehen und gegen-\n. selchnen mußte, danach mußte die Vorlage an den Hauptsachbearbeiter erfolgen, der die endgültige Entscheidung traf.\n\nIm Herbst 1950 erhielt die Angeklagte vielfach Zuzugsamträge durch die Angeklagten NED und DEE. ngiB der\nfrüher im Behördendienst tätig gewesen war, hatte zu dieser\nZeit ein Büro, das sich mit der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen, Gewerbeerlaubnissen und ähnlichem beschäftigte,\nVorwiegend befaßte er sich damit, für. Kunden aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet oder dem sowjetisch besetzten Sektor Berlins Zuzugsgenehmigungen nach Westberlin zu beschaffen. Als Mitarbeiter beschäftigte er den Mitangeklagten\nDr. BB.\n\nDr. BB suchte die Angeklagte HB in Zuzugsangelegen-Reiten mehrfach auf. Bei einer solchen Gelegenheit fragte\nihn die Angeklagte HB nach einer geeigneten Lehrstelle\n_ für ihre Tochter. Der Angeklagte NP brachte daraufhin\n: diese Tochter durch Vermittlung eines Bekannten in einer\n: Lehrstelle unter.\n\nIn der Folgezeit besuchten NW und Dr. BP die Ange-\n\n# klagte regelmäßig dienstags und freitags, im ganzen minde-\n: Stens sechsmal in ihrer Privatwohnung. Bei dieser Gelegen-\n\n-4-\n\nheit besprach N@WB + der HEPB Äie Aussichten und entsprechenden Begründungen für Znzussamträge. Zum Teil über-\n\ngab er ihr auch dsrartige Anträge in ihrer Wohnung.\n\nZwischen den Angeklagter EB und DB bestand eine\nalte Bekanntschaft. Auch die Argeklagte DW übernahm gegen\nHonorierung Aufträge zur Beschaffung von Zuzugsgenehmigungen,\nSie übergab der Angeklagten TB g-ößtenteils Blankoanträge\nihrer Kunden oder ließ diese Kunden selbst die Blarkoanträge\nin der Wohnung der Hg abzenen.\n\nDie Angeklagte EB Hat einen Teil der Anträge, die\nsie durch Vermittlung von NW urä der DW erhielt, vernichtet und vollständig neue Anträge mit erfundenen Begründungen hergestellt, teils ha} sie äle ihr überreichten\nBlankoanträge oder nur die Spalte \"Begründung“ selbst -ausgefüllt. Schließlick hat sie in manchen Fällen von den Gesuchstellern gemachte Eintragungen ausradiert und durch\nandere ersetzt. Meist hat si= in der von ihr getroffenen\nGenehmigungsvorverfügung unrichtige Angaben gemacht, die\nsie auf die entsprechenden Bestiimungen der Vollzugsordnung\nzuschnitt. Die Aniräge mit dcu Genehnigungsentwurf hat sie\nunter Umgehurg des Sachbearbeiters unmittelbar dem Hauptsachbearbeiter eingereicht. Dieser hat sis ohne nähere\nPrüfung unterschrieben. Auf diese Weise hat die Angeklagte\nHM in fünf Fällen, in denen ihr die Anträge durch N\nzugeleitet worden waren, mi‘ unrichtiger Begründung die\nUnterschrift des Hauptsachbearbeiters für eine Zuzugsgenehmigung erlangt. in einem weıteren vou NW ihr zugeleiteten Fall hat sie ebenfalls die Zuzugsgenehmigung erlangt,\nohne daß sich feststellen lie?, ob sie dabei ungesetzlich\nverfahren ist; drei weitere Zuzugsenträge, die der Angeklagte NEM Ger Angeklagten HE zugeleitet hatte, sind nicht\nmehr zur Erledigung gekommen, In welcher Weise die Angeklagte mit diesen Anträger. verfaliıren ist, ist nicht festgestellt.\n\nIn fünf Fällen aus den Kundtunkreis DB hat die Angeklagte HB iie Unterschrift des Hauptsachbearbeiters unter\nihre Genehnigungsvcerverfügung erlangt, wobei sie auch jedes-\n\n-5-\n\n1 ungesetzlich vorgegangen ist.\n\nE Die Angeklegte HB rat von den Angeklagten Na\n“und 7 für jeden- der :enannter Fälle Ceidbeträge erpalten.\n\n2 NEED vr.i vie ID neten eich ven ihren Kunden crheb-\n- Jiche Beträge für die ‚Bearheisung. der Zuzugmangelegenheiten\n{: geben lassen. ' Dabei haben sie erklärt, daß es. sich jeweils\num einen Kerftansch 'handele, und daß ein Teil der Beträge\nels Vergütung an der in den Os“en ziehenden Xopftauschpart-\n\nner gezahlt werden müsse.\n\nDie Strstkammer hat die Angeklagte > wegen fortge-\n\n} setzter achwersr passiver Bestechung, wegen fortgesetzter _\neinfacher passiver Bertechung una wegen forigesetzten Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB zu einer Gesamtstrafe von\n\n1 Jahr und 8 Monaten Gefängt!s verurteilt, den Angeklagten\nio 5 wegen fortgesstzier aktiver Bestechung zu 9 Monaten\nGefängnis und wegen Verg ehers. nach ‘ 8 des Rechtsbaratungswißbrauchsge: setzes zu einer Geldstrafe von 590:.- DM-West,\nersatzweise Gefängnis, die Angeklagte: DD ‚wegeh fortgesetzter ak: siv er Bestechung zu 5 NMoneten :Gefängris, ferner\nhat sie.den wert deg durch die Besteck ungshandlungen\nEmpfangeren für verfallen erklärt, und zwar gegen die Ange-\n\nklagten EEE ri N | als Gesamtschuläner in Höhe von\n\n150.-I4-West, gegen die Angeklagten Hp und DB als Ge-\n\nsamtschu] Ener inH Höhe, von >009.-DM-West.\n\nVon der Anklage. des Betruges hat sie die Angeklagten\nRem, NEW. Dr. BB und Dee fröigesprocher, den Angeklagten Dr. BB außerdem von der auklage der Bestechung und:\ndes Vergshens. gegen .das Rechtsberatungsmlabrauchsgenetz.\n\n\"Gagen dieses Urteil rich‘on sich dle Revisionen der Angeklagtch Hg, Yon und Da sowie die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Die drei Anzeklagten greifen das Urteil\nin voller Uufangs ar, soweit cs sie betrifft, die Staatsan-Wwaltschaft. greift. ee nur. insoweit an, als Jie Angeklagten .\nEm, SEE ur nee on Ger Anklage des gomeinschaftlichen\n\n|\n\nRL ER TI.\n\nm.aWE\n\nEn a TE\n\nDeu\n\nne,\n\n-6 -\n\nBetruges freigesprochen sind, der Angeklagte Dr.Be@® von\nder Anklage des Vergehens gegen das Rechtsberatungsmiß-.\nbrauchsgesetz.\n\nB.\nI. Die Revision der Angeklagten Hg»\n\nrügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil\nErfolg.\n\n1.) Vergehen nach § 348 Abs.2 StGB.\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wo\ndie Angeklagte die Urkunden vernichtet oder verfälscht hat.\nDaß sie diese mindestens zum großen Teil in ihrer Wohnung\nentgegengenommen hat, steht fest.\n\nMit Recht führt die Revision aus, daß die Voraussetzungen des § 348 Abs.2 StGB nicht erfüllt sein dürften,\nwenn die Angeklagte die Vernichtung oder Verfälschung in\nihrer Wohnung vorgenommen hat, soweit ihr die Anträge dort\nübergeben worden sind. Nach der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist eine Urkunde\neinem Beamten \"anvertraut\", wenn die Herstellung seiner\nVerfügungsmacht auf einer amtlichen, al’gcmein oder für den\nEinzelfall gegebenen Anordnung beruht und ihren Grund hat\nin dem besonderen, auf seiner amtlichen Eigenschaft beruhenden Vertrauen, das ihn verpflichtet, für die Erhaltung\nder Existenz, der Gebrauchsfähigkeit und der inhaltlichen\nRichtigkeit der Urkunde zu sorgen (vgl. RGSt 64, 2 mit\nweiteren Nachweisen). Entscheidend ist also, daß die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine Amtsstellung\nmittelbar oder unmittelbar durch eine Amtsstelle anvertraut\nist (vgl. RGSt 29, 238 /239/). Es genügt nicht, daß ein\nPrivatmann die Urkunde dem Beamten mit Rücksicht auf seine\namtliche Eigenschaft anvertraut.\n\nDie Angeklagte war amtlich mit der Bearbeitung von\nZuzugsamträgen allgemein betraut. Zuzugsamträge, die ihr in\nden Räumen des Wohnungsamts vorgelegt wurden, wurden ihr\ndanach amtlich anvertraut. Dagegen waren ihr solche Zuzugs-\n\n-7-\n\n#\n\nH\n—]\n)\nKr\n)\n\nFinträge nicht amtlich anvertraut, die sie in ihrer Wohnung\n\n' antgegennahm, sofern sie nicht etwa, was bei ihrer Stellung\nf nicht anzunehmen ist, die ausdrückliche oder stillschweigen-\n‘ ge amtliche Genehmigung dazu hatte. Solche Anträge waren\n“ihr erst von dem Augenblick an amtlich anvertraut, in dem\ndie Angeklagte sie ins Wohnungsamt verbrachte.\n\nDa in dieser Beziehung die erforderlichen Feststellungen fehlen, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es die\nAngeklagte wegen Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB verurteilt.\n\nDie ‚Stfafkamner wird den Sachverhalt gegebenenfalls\nauch unter den ‚Gesichtspunkten der §§ 267, 274 StGB zu\nprüfen haben. Bei Prüfung des § 267 StGB wird sie die Grund-\n| sätze beachten müssen, die das Reichsgericht zu der Frage.\naufgestellt hat, unter welchen Voraussetzungen die ‚Unterzeichnung einer Urkunde mit fremdem Namen nicht als Urkundenfälschung anzusehen ist (vgl. RGSt 75; 46). ‘Diesen u\nGrundsätzen hat sich der BGH in der Entscheidung I StR\n490/51 vom 20.5.1952 angeschlossen. Bei § 274 StGB wird zu\nprüfen sein, ob die Antragsteller mit dem Verbalten der\nAngekla5ten einverstanden waren oder diese ihr. Einverständnis angenommen hat. .\n\nfehler, der sich zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt\nhaben könnte. Daß zwischen schwerer und einfacher Passivbestechung ein Forisetzungszusammenhang rechtlich nicht mög-.\nlich ist, hat die Strafkammer zutreffend unter Berufung auf .\n; die Entscheidung des Reichsgerichts DR 1943 S.757 ausgeführt.\nAllerdings hat die Strafkammer die Angeklagte in einigen\n Pällen nur deshalb wegen einfacher Passivbestechung bestraft,\n.. weil die Voraussetzungen der schweren Passivbestechung nicht\n. mit Sicherheit festgestellt werden konnten. Die Strafkammer\n\n‚ hätte, wie das Urteil ergibt, zwischen sämtlichen Fällen der\n“ Bestechung Fortsetzungszusammenhang angenommen, wenn sie\n\nf. alle Fälle als schwere Bestechung angesehen hätte. Trotzdem\n\n! kann aber die Angeklagte nicht dadurch beschwert sein, daß\n\n2 a) Soweit die Angeklagte wegen : ;einfacher und schwerer\nBestechung verurteilt ist, enthält das Urteil keinen, ‚Rechts- .\n\ndie Strafkammer in den nicht vollständig aufgeklärten\n\na nn\n\ni\n19\n4\n\",\nB\n\nFällen einfache Bestechung angenommen hat, da es ausgeschlossen erscheint, daß im Endergebnis die Strafhöhe für\nalle Bestechungsfälle zu Ungunsten der Angeklagten hierdurch beeinflußt sein kann. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den\neinzelnen Bestechungshandlungen überhaupt nicht vor, die\nAngeklagte kann aber durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert sein.\n\nPER\n\nb) Da nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Strafhöhe bei den Bestechungsfällen durch die Verurteilung aus }\n8 348 Abs.2 StGB zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt\nist, muß das Urteil im Strafausspruch auch insoweit aufge»\nhoben werden.\n\nBei der erneuten Verhandlung wird die Strafkamnmer dabei zweckmäßig auch noch prüfen, ob der Hauptsachbearbeiter\ndeshalb die ihm von der Angeklagten vorgelegten Verfügungen\nohne Prüfung unterschrieben hat, weil er ein besonderes\nVertrauen zu der Angeklagten hatte, oder ob er dies nur aus\nBequemlichkeit getan hat. Nur im ersten Fall könnte dieser\nUmstand strafschärfend gegenüber der Angeklagten in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch\nzweckmäßig, näher darzulegen, worin die Strafkammer die von\nihr angenommene \"Raffinesse\" der Angeklagten erblickt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten N»\n\nrügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Praktisch fällt die Verfahrensrüge mit der sachlichen Rüge zusammen.\n\nDie Revision ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Bestechung unterliegt\nkeinen Bedenken.\n\na) Daß der Angeklagte NE an die Angeklagte Hin\nfür ihre Tätigkeit bei Erwirkung der Zuzugsgenehmigungen\nGelder gezahlt hat, ist einwandfrei festgestellt. Wenn\n\n-9-\n\nuch äle Angaben des Urteils über den Zeitpunkt dieser\n\"jshlungen nicht völlig klar sind, so kann dies den Bestand\n. des Urteils nicht gefährden. Die Feststellungen sind dahin\naufzufassen, daß zwar im allgemeinen die Zahlungen erst\n\nö nach Erledigung ‘des betreffenden Falles erfolgten, in einj sethehi Füllen eber auch schon früher.\n\nDJ Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die Dar-Jegungen. der Strafkammer, daß der Angeklagte NE die\nGelder gegeben habe, um die Angeklagte EB zu einer Amts- _\npflichtverletzung. zu bestimmen. Zwar folgert die Strafkanner dies. daraus, daß durch die nachträglich hingegebene Belohnung die Angeklagte EHEM jeweils zu ihrer Pflichtveretzung in den nachfolgenden Fällen bestimnt werden sollte.\nDiese, Begründung deckt nicht den ersten Fall der Geldhingabe, der nach Erleaigung dieser Sache lag, Das ist aber\nunerheblich. Die Strafkamner hat zwischen sämtlichen aktiven\nBestechungshandlungen des Angeklagten NEED Fortsetzungszusammenhang angenommen. E8 erscheint ausgeschlossen, daB\nsie zu einer geringeren Strafe gekommen. wäre, wenn dieser.\nFall fortfiele,\n\n..c) Im. Ergebnis. zutreffend sind auch: die Ausführungen\nder Strafkammer, daß der Angeklagte NED gewußt habe, die\nAngeklagte HB werde pflichtwidrig handeln, Soweit dieses\nWesen des Angeklagten NEED üaraus gefolgert wird, daß er\nBlankoanträge seiner Kunden an die Angeklagte HER zur Ausfüllung gegeben habe, sind die Feststellungen der Strafkammer allerdings nicht ganz widerspruchsfrei. Bei der Schilderung des Gesamtverhaltens der Angeklagten zu Beginn des Urteils ist zwar von der Übergabe solcher Blankoanträge die\nRede. In den einzelnen später erörterten Fällen kommt aber\nnicht klar heraus, ob nur die Kunden des Angeklagten Ne\ndiesem die Anträge mit Blankounterschrift zur Ausfüllung\n\n: Übergeben haben,:oder ob der Angeklagte NED die Anträge\n\n; auch blanko weitergeleitet hat. In einigen Fällen findet\nsich .gogar die. Feststellung, daß die Anträge ausgefüllt\n\n* Waren, .:319 NED sie an Cie Angeklagte HB weiterleitete.\n\n- 10 -\n\nIema FSrun I “a er\n\ntm [\n\nLER\ner\n=\n\nLT\n\n- 10 -\n\nDie Einzelausführungen erwecken auch den Eindruck, als ob\ndie Strafkammer zum Teil dic Tegrürlıngen auf den Antragsformularen, die die Antragsteller selbst geben mußten, mit\ndem Begründungsvermerk verwechselt, den die Angeklagte\nHecht ihrer Genehmigungsverfügung beizufügen hatte. Diese\nUnklarheiten gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils,\nDieses ergibt, daß das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten Ne von der Pflichtwidrigkeit der Angeklagten\nHecht auch aus anderen Umständen herleitet, und daß diese\nanderen Umstände allein genügt hätten, die Überzeugung des\nLandgerichts zu begründen. Das Urteil führt nämlich aus,\nNEM habe aus seiner früheren Tätigkeit beim Bezirksamt\nVD zewust, daß eine derart kurzfristige Bearbeitung\nvon Zuzugsamträgen, wie sie durch die Angeklagte Hgibtewerkstelligt wurde, nicht nur auf deren besonderen Arbeitseifer zurückzuführen sei. Die Tatsache, daß Zuzugsamträge\nseiner Kunden bei anderen Bezirksämtern vorher monatelang\nin Bearbeitung gewesen seien, ohne Bewilligung zu finden,\ndann aber beim Bezirksamt We mit Hilfe der Angeklagten\nHE in kürzester Zeit durchgegangen seien, habe ihm nit\naller Deutlichkeit die Augen geöffnet, daß dieser Erfolg\nnur bei einer gesetzwidrigen Bearbeitungsweise möglich sein\nkonnte.\n\nDiese Ausführungen ergeben deutlich, daß die auffällige,\nganz besonders kurzfristige Bearbeitung schon für sich allein\nnach der Überzeugung der Strafkammer den Angeklagten Ne\nvon der Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der Angeklagten\nHM überzeugt nat.\n\nd) Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision\ngegen die Verurteilung des Angeklagten NER wegen Bestechung nur in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils.\n\ne) Auch die Strafzumessung wegen der Bestechung ist\nnicht zu beanstanden. Die Strafkamner durfte das beharrliche\nLeugnen des Angeklagten als Strafschärfungsgrund ausschlies\nsen, aber gleichzeitig ihm den besonderen Milderungsgrund\n\n- 11-\n\n- 11 -\n\nF rersagen, den sie ihm bei erkennbarer Einsicht zugebilligt\n\nR pätte.\n\nF 2) Hingegen hat die Strafkammer zu Unrecht die Verur-\n\ni. teilung des Angeklagten N zur Zahlung des von der Angexlagten HEMB empfangenen Bestechungsgeldes als Gesamt-\n\n* schuldner mit dieser ausgesprochen. Nach § 335 StGB kann die\nVerfallserklärung nur gegen den ausgesprochen werden, der\ndas Geld erhalten hat, gegen den Bestechenden also nur dann,\nwenn der Beamte ihm entweder das Geld zurückgegeben oder es\nin einer Weise \"angenommen\" hat, daß das Eigentum noch bei\n\n. dem Bestechenden geblieben ist (vgl. RGSt 54, 216; 58, 157;\n68, 113). Daß ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ergeben\ndeutlich die insoweit erschöpfenden Urteilsgründe. Diese\n\nVerurteilung des Angeklagten Ne muß daher in Fortfall\nkommen.\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten NED aus dem\nRechtsberatungsmißbrauchsgesetz ist nicht zu beanstanden.\nGegen die Fortgeltung dieses Gesetzes bestehen keine Bedenken. Weder ist.es ausdrücklich aufgehoben, noch enthält es\nnationalsozialistisches Gedankengut (vgl. OLG Prankfürt\nNW 1951, 814;. QLG.- Hamm NJW 1951, 815). Daß die Tätigkeit\ndes Angeklagten. ‚unter dieses Gesetz fällt, kann nicht zwei-. j\nfelhaft sein. , Gerade: die Formulierung von Anträgen, die bei\nBehörden eingereicht werden, ist eine typische Rechtsberatertätigkeit, . -\n\nae Im. Die Revision de” Angeklagten DB\n\nist ebenfalls nur insoweit begründet, als sie sich gegen\na die Verfallserklärung richtet. Insoweit kann auf die Aus-\n& führungen zur Revision des Angeklagten NEM verwiesen\n\n& “erden. .\n\nE Im übrigen richtet sich die Revision der Angeklagten\nDEE nur gegen die Feststellungen der Strafkammer. Die auf\nrund der allgemeinen Sachrüge erfoigte Nachprüfung der VerjUrteilung hat sonstige Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten\n‚der Angeklagten auskewirkt haben könnten, nicht ergeben.\n\n4\n\n- 12 -\n\n=\n\nur _L\nA ie Fand\n\nen et ee\n\nPen\n\nz—n en.\nu u.\n\n- 12 —\n\nIV. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nist in vollem Umfange begründet.\n\nl..) Die Strafkammer hat das Vorliegen eines Betruges\nbei den Angeklagten NEED, TED und HB mit unzutreffender Begründung abgelelint. Sie meint, die Angeklagten N\nund DB hätten zwar die Zuzugsanliegen ihrer Kunden in\nder Regel mit dem Hinweis auf eine Kopftauschmöglichkeit\nentgegengenommen, während sie ihnen in Wahrheit Zuzugsgenehmigungen beschafft hätten, die unter Verletzung des Ge- ,\nsetzes erteilt worden seien und seitens der Behörden nicht\nanerkannt würden. Sie hätten daher die Zuzugsinteressenten\nüber die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens und die Gesetzmäßigkeit der von ihnen erhofften Zuzugsgenehmigungen getäuscht. Bei den Kunden sei auch ein Vermögensschaden ent-.\nstanden, indem sie die Angeklagten für die Durchführung ..\nihres Auftrages bezahlt hätten, und dafür anstatt der erhofften gesetzmäßigen Zuzugsbewilligung eine vom Bezirksamt nicht anerkannte Zuzugsgenehmigung erhalten hätten. Es\nfehle aber an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang\nzwischen dem durch die Täuschungshandlungen der Angeklagten hervorgerufenen Irrtum ihrer Auftraggeber und den in\nder Bezahlung liegenden Vermögensverfügungen. Denn die Angeklagten hätten bei Auftragserteilung ihren Kunden nicht\nden unbedingten Erfolg ihrer Anträge zugesichert.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtsirrig.\nNach den bisherigen Feststellungen des Urteils ist anzunehmen, daß die Kunden jeweils das Geld hingegeben haben,\num mit einem Teil die angeblichen Kopftauschpartner zu entschädigen, mit dem anderen Teil die Angeklagten für eine\nordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der\nAngelegenheit zu honorieren. Dadurch, daß die Angeklagten\nweder eine Entschädigung für Kopftauschpartner zahlten und\nvon vornherein nicht zahlen wollten, noch eine ordnungsmäßige, den Gesetzen entsprechende Bearbeitung der Anträge\n\nvornahmen, gaben sie den Kunden nicht den Gegenwert für ihre\n\nLeistungen, den diese erwarteten, und der den Geldzahlungen\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nfe vermögensschädigende Wirkung ger:ommen hätte.\n\nDie Anklage und der Eröffnungsbeschluß haben dem Angesagten NE Betrug in sechs Fällen, der Angeklagten De\nBetrug in fünf Fällen vorgeworfen. Die Strafkammer wird für\nBoden dieser Einzelfälle zu prüfen ıaben, was im einzelnen\nden Kunden gesagt worden ist, und ob die Angeklagten ihren\n\"Versprechungen zuwidergehandelt uad dies von vornherein be-Eebsichtigt haben. Auch soweit (Fall Ti) die Strafkamner\nnicht festatellen kann, ob die Angeklagte Hgiib vorschrifts-\n‚widrig gehandelt hat, und ob der Angeklagte NE@WB dies beab-FE sichtigt hat, könnte ein Betrug darin gesehen werden, daß\n; nach der Vorstellung des Kunden das Geld zum Teil zur EInt-\n- schädigung eines Kopftauschpartners bestimmt war, während\n‚.der Angeklagte Ngp von vornherein nicht die Absicht hatte,\n- 88 hierfür zu verwenden. In allen Betrugsfällen wird die\nk Strafkammer allerdings mit besonderer Sorgfalt den Vorsatz\nder Angeklagten zu prüfen haben. Es kommt hierfür darauf an,\nob die Angeklagten sich bewußt waren, ihre Kunden rechneten\nnicht mit der Möglichkeit einer illegalen Verwendung der hingegebenen Geldbeträge zwecks Erreichung oder Beschleunigung\nder Zuzugsgenehmigungen und wären mit einer derartigen Handhabung niemals-einverstanden gewesen.\n\nZu einer Verurteilung wegen Betruges in anderen als den\nim Eröffnungsbeschluß genannten Fällen ist die Strafkammer\n‚Nur befugt, wenn sie Fortsetzungszusammenhang zwischen säntlichen Betrugsfällen annehmen sollte, der rechtlich kaum in\nj; Betracht kommen dürfte, oder wenn insoweit Nachtragsanklage\n$, ©rhoben werden sollte.\n\n| Bei der Angeklagten HB hat die Strafkammer die Mitwirkung bei einem Betruge der Angeklagten NW und Dee\nFachon deshalb verneint, weil diese selbst nicht betrügerisch\ngehandelt hätten. Kommt sie nunmehr zu einer Verurteilung der\ngeklagten NEED und DEE wegen Betruges, so muß sie zur\nfrage der etwaigen Beteiligung der Angeklagten Hecht die er-Mörderlichen Feststellungen treffen. Hierfür sei insbesondere\nMarauf hingewiesen, da3 nach den bisherigen Feststellungen\n\n- 14 -\n\nder Gedanke, die Kunden auf einc angshliche Kopftauschmöglichkeit hinzuweisen, von der Angeklcosten HE ausgegangen\nist. Diese Tatsache könnte für ein gemeinschaftliches betrügerisches Zusammenwirken zwischen der Angeklagten Hg»\nund dem Angeklagten N oder der Angeklagten DE»\nsprechen.\n\n2.) Mit Recht rügt auch die !:nvision der Staatsanwalt.\nschaft, die bisherigen Feststellungen rechtfertigten nicht\nden Freispruch des Angeklagten Dr.Bb von der Anklage des\nVergehens gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz. Die\nStrafkammer führt aus, der Angeklegte Dr.Bp habe zu der\nvon NM ausgeübten geschäftsmäßigen Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten keinen Tatbeitrag geleistet. Dies ist\nmit den tatsächlichen Feststellungen nicht vereinbar. Ein\nobjektiver Tatbeitrag läge selbst danı vor, wenn Dr, BB,\nwie es gegen Ende des Urteils heißt, nur Botengänge besorgt\nhätte, Diese Feststellung widerspricht in übrigen aber auch\nden an anderen Stellen getroffenen Feststellungen. Im Fall\nBa heißt es 2.B., der Angeklagte TB habe mit seinen\nMitarbeiter, dem Mitangeklagten Dr.B@@B, aus den mündlichen\nInformationen der Frau RB die schriftliche Begründung\ngefertigt. Im übrigen erwecken die weiteren Feststellungen\ndes Urteils auch den Zindruck, als habe der Angeklagte\nDr. Des auf den Behörden nicht nur die Anträge abgegeben,\nsondern auch mit den Sachbearbeitern über Gd.ese Anträge verhandelt.\n\nWenn schließlich die Strafkammer feststellt, der Angeklagte Dr.B@e habe keinen dahingeherden Willen gehabt, die\nvon NEM peganzıne unerlaubte Berufsausübung als eigene Tat\nzu wollen, so würde dies zwar den, Mittätervorsatz, nicht\naber den Gehilfenvorsatz ausschließen. Die Strafkammer wird\ndie Frage der Beteiligung des Dr. BB unter diesen Gesichtspunkten nochmals zu prüfen haben.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Xoffka\nSchmidt 3!.cmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-228-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-19/5-str-228-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.739271+00:00"}}