{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_899_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 899/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Altwarenhändler Wilhelm J GER\naus Hoi,\ngeboren an EB 1910 in HB\n2.) den Metallgroßhändler Otto B ER aus Hoguuum.\ngeboren am GEMMEMEEEE 590 ir CUEEEEEEEEED,\nSr N\n\n(Sachbezeichnung: IB u.A.)\n\nwegen Metallhehlerei u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat deg Bundesgeriohtshofs in der\nSitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende ichter,\nOberstaatsanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten EEE\nund BED gegen das Urteil des Landgerichts in\nHannover vom 1.August 1952 werden auf ihre\nKosten verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nCan\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie bereits rechtskräftig verurteilten frühcren lüitengeklagten iD, Pam uni WB haben im erst 1951\nverschiedentlich Licht- und Kraftstromleitungen aus Äupferdraht in größeren Mengen abgeschnitten. Sie haben das Diebes-\n\n| gut durch die ebenfalls rechtskräftig verurteilten ‚Witan-\n' geklagten Fee und ie weiterveräußert.\n\n1.) In drei Fällen haben Angehörige des Angeklagten\nICE größere Mengen des gestohlenen Kupferdrahts in,\n\nseinem Betriebe für ihn von Tip angekauft. Jun\nhat das Material jeweils noch am selben Tage besichtigt\nund behalten. In einem vierten Fall hat Hg den im Bett\nliegenden JG zestohlene Kupferärahtleitungen angeboten und alsdann sofort in dessen Auftrag und Namen sowie\nfür dessen Rechnung an die Firma Kg weiterveräußert.\n\n2.) Hlrat ferner in zwei Fällen gestohlenen\nKupferdraht an den Angeklagten 3 verkauft, im ersten\nFall in Gegenwart von I und vB in zweiten Fell im\nBeisein von VD, Tip un: Yu - j Zu\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten IC unü\n\nBhwegen fahrlässiger iietallhbehlerei bestraft, Jun\nin vier Fällen, Bin zwei Fällen.\n\nGegen diese Verurteijungen richten sich die ..evisionen\n\nder Angeklagten. Sie haben keinen ürfolg.\n\nII. Revision des Angeklagten\n\n1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte Verletzung\ndes § 267 Abs.1 StPO. Er behauptet, das Urteil habe gewisse\nFeststellungen zu seinen Gunsten nicht getroffen, obgleich\ndiese sich aus der Hauptverhandlung ergeben hätten, es enthalte zum Teil auch unrichtige Tatsachenfeststellungen.\nDerartige Revisionsangriffe sind unzulässig. !!/ach § 267 StPO\nbraucht das Urteil nur die für erwiesen erachtetcn Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\n\n-5;-\n\n|\n\nnachdem er sich von .lennemann über die ilerkunft der Ware\n\n. eine solche Anweisung nicht gegeben habe. In der Sachdar-\n\n“fallen.\n\nDa insoweit aber die erwähnten Widersprüche der Urteils-\n\n- von dem Erwerb der Ware durch seine Angehörigen erfuhr,\n\n3\n\nstrafbaren Handlung gefunden werden. Das ist geschehen,\nDie Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen unterliegt\nnicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts.\n\n2.) Sachlich ist der Revision zuzugeben, da3 das\nUrteil gewisse Widersprüche enthält. Im Fall 1 heidt es\nzunächst bei der Sachdarstellung, der Angeklagte habe,\n\nhabe beruhigen lassen, seine Angehörigen angewiesen, ihn zu\nbenachrichtigen, sobald TB wieder l!aterial anbieten\nwürde. Bei der rechtlichen :fürdigung wird aber dem AIngeklagten unter anderem daraus ein Vorwurf gemacht, dad er\n\nstellung heißt es ferner bei der Srörterung der llülle 2\nund 5, der Angeklagte habe dem IB zesazt, er solle\nsolches Material nicht mehr bringen. Bei’ der rechtlichen\nWürdigung hat es den Anschein, als gehe die Strafkammer\ndavon aus, eine solche Äußerung sei nur im Falle 5 se-\n\nIndessen können diese Widersprüche den Jestand des\nUrteile nicht berühren, da die übrigen tatsächlichen Feststellungen den Schuldspruch tragen.\n\n3'a) Der Angeklagte kann aus § 18 UnediliG Aur'dann bestraft werden, wenn er selbst beim Ankauf oder Ansichbringen fahrlässig gehandelt hat. iine solche Fahrlässigkeit\nkönnte zwar auch in nicht ansreirhender Belehrung oder 3eaufsichtigung seiner ;ngehörigen gesehen werden, die den\nAnkauf für ihn vorgenommen haben. Offenbar will auch das\nUrteil hierin eine Fahrlässigkeit des Angeklagten sehen.\n\nfeststellungen vorliegen, muß dieser Gesichtspunkt ausscheiden.\n\nb) Es genügt aber auch zur Verurteilung aus 8 18\nUnedMG, wenn der Angeklägte in dem Augenblick, als er\n\nsie besichtigte und aus Fahrlässigkeit deren strafbare\nHerkunft nicht erkannts, Der Angeklagte hat in den Fällen\n\n- 4“\n\nag\n\nEı, 2 und 5 den Kupferdraht erst in dem Augenblick \"an sich\nE' gebracht\", als er ihn besichtigte und behielt (v3l. Rast 55,\nE 220; 56, 335). Daß der Angeklagte nach §§ 554, 555 B73 den\nk- tunmittelbaren Besitz\" schon in dem Augenblick erlangt hat,\nE: an dem seine Angehörigen die Gegenstände ankanften und in\n\n‘. geine Geschäftsräume verbrachten, ändert hieran nichts.\n\n4 Zum \"Ansichbringen\" gehört, anders als zur ürlangung des\nunmittelbaren Besitzes, stets, dad sich der Täter seincr\n\n“ Herrschaftsgewalt an der betreffenden Sache bewußt ist,\n\nDas Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung\n| und Stärkung des durch die Vortat hervorgeruferen rechts-\n\\ widrigen Zustandes. Deshalb hat derjenige, der ohne. sein\n| Wissen die tatsächliche Verfügungsmacht über Sachen '’erworben hat, die im Sinne der §§ 259 StGB, 18 UnedliG strafbar\nerlangt sind, die Rechtspflicht,diese Sachen herauszugeben,\n, sobald er sich seiner Verfügungsgewalt bewußt wird. Die Verletzung dieser Rechtspflicht, die je nach Lage des Falles\n| auf Herausgabe an den Veräußerer oder an die Polizei oder\nan den Eigentümer gehen kann, und die eine besondere Aufforderung nicht voraussetzt, steht strafrechtlich einer\npositiv auf Erwerb der Sache gerichteten Handlung gleich.\nDaran, daß die Rückgabe des Kupferdrahts an Ruß nözlich gewesen wäre, besteht nach den Urteilsfeststellungen\n\nkein Zweifel.\n\nc) Auch im Falle 9 ergibt das Urteil, daß der Angeklagte die Ware an sich gebracht hat, ür hat sie dadurch\nbewußt in seine Verfügungsgewalt gebracht, daß er Hüsing\nanwies, sie in seinem Namen und für seine Rechnung an Me)\nzu veräußern. Wer über eine Ware verfügt, zeigt damit am\nbesten, daß er die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und\nsich dessen bewußt ist.\n\nor\n\nd) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils tragen auch in allen Fällen die rechtliche Schlußfolgerung,\ndaß der Angeklagte fahrlässig handelte, wenn er die strafbare Herkunft der Ware in dem Augenblick nicht erkannte,\nals er sie an sich brachte, Die Strafkammer stellt aus-\n\n-5-\n\nrend De =:\n\n-5-\n\ndrücklich fest, daß der .ngeklagte in den Fällen 1, 2 und\n\n5 bei der Besichtigung der Ware Bedenken belan. Nette er\naber solche Bedenken, so mußte er ihnen nachgehen und\ndurfte sich nicht mit der Antwort des oB ::snüzen,\ndie Ware stamme aus einer stillgelegten Zuckerfabrik. Ob\nein Händler sich mit derartigen ürklärungen des Veräuderers, wenn dieser selbst lietallhändler ist, begnügen darf,\nhängt insbesondere davon ab, ob er nach den Umständen Grund\nzu der Annahme haben durfte, der Veräußerer sei unbedingzt\nzuverlässig. Daß der Angeklagte aber zu dieser Annahme\nkeinen Grund hatte, ergeben die Urteilsfeststeilungen eindeutig. RB betrieb einen Metallhandel, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben. Wenn ein Metallhändler,\nwie es der Angeklagte getan hat, einen anderen als ständigen Aufkäufer benutzt, dann ist es seine Pflicht, sich\ndarum zu kümmern, ob dieser die erforderliche Genehmigung\nhat. Hat er. sich diese Genehmigung nicht nachweisen lassen,\nso handelt er fahrlässig, wenn er von einem solchen lietallhändler Waren annimmt, deren Herkunft ihm bedenklich erscheint, und sich auf dessen nicht nachprüfbare Angaben\nüber den einwandfreien Ürwerb der Ware verläßt.\n\nKonnte der Angeklagte hiernach in den genarnten\nFällen erkennen, daß die Ware gestohlen war, so konnte er\nauch erkennen, daß RB sie zurücknehmen würde, falls\ner dies ernstlich verlangte:\n\ne) Auch im Falle 9 hat die Strafkammer mit zutreffender\nBegründung die Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht. Ob\ndie Firma KB sich ohne weitere Nachforschungen darauf\nverlassen durfte, daß der Angeklngte die Herkunft der \\are\ngeprüft habe, ist unerheblich. Der Angeklagte war jedenfalls zu einer Besichtigung des angebotenen kupferdrahts\nverpflichtet. Fühlte er sich wegen seines körperlichen\nZustandes nicht dazu imstande, so mußte er den Ankauf adlehnen und durfte nicht den Weiterverkauf in seinen Namen\nund für seine Rechnung anordnen. Da? HB dem Angeklagten mitgeteilt hatte, um welche enge Kupferdraht es\n\n-6-\n\n£\n\n-0- = ei\n\nsich handele, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteils-\n* gründe . “ j\n\n4.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat nicht etwa den\nUmstand, daß der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, un-\n\n: zulässig als straferschwerend angesehen, Vielmehr hat sie\nin dem Verkalten des Angeklagten zutreffend eine besonders\ngrobe Fahrlässigkeit gesehen, die sich zu seinen Ungunsten\nbei der Strafzumessung auswirken mußte. Daß die Strafkamier\nkeine den Angeklagten beschwerenden Gesichtspunkte bci der\nStrafzumessung verwendet haben kann, ergibt eindeutig die\nMilde der verhängten Strafe,\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Bw:\n\n1.) Dieser Angeklagte hat die Revision \"vorsorglich\"\neingelegt. Trotzdem bestehen gegen ihre Zulässiglieit keine\nBedenken. Das Wort \"vorsorglich\" kann bei der ievisionseinlegung bedeuten, daß die Revision nur bedingt, 2.3. für\nden Fall, daß auch die Staatsanwaltschaft Revision einlszen\nsollte, gelten soll. Das wäre rechtlich unzulüssig, Ob das\nWort \"vorsorglich\" diese Bedeutung hat oder nur besusen\nsoll, der Angeklagte wolle sich die Durchführung der Tcvision\nvorbehalten, hängt von den Umständen des Linzelfalles ab.\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß der Argekläüste\netwa das Wort \"vorsorglich\"! im Sinne einer 3edingung gebraucht hätte. Hiergegen spricht, daß der Angeklagte, obgleich die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat,\nsein Rechtsmittel fristgemäß begründet hat.\n\n2.) Die Revision, die nur Verletzung sachlichen Strairechts rügt, ist unbegründet.\n\nOhne Rechtsirrtum führt die Strafkammer aus, dad der\nAngeklagte aus Fahrlässigkeit die strafbare Herkunft des\nKupferdrahts nicht erkannt habe. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wenn sie diese Fahrlässigkeit\ndarin sieht, daß das Angebot der Freileitung in Rollen,\ndie frühe Morgenzeit der Verkäufe, die Art der Anlieferung\nmit einem PKW und die “ile des Abladens den Angerlasten\n\n- 7.\n\n2 Tee ou Dior 2m\n\na\n\nx\n\nA nm um\n\nEA AEIEr\n\n- T-\n\nauf die strafbare Herkunft der Ware hätten hinweisen\nmüssen,\n\nDarin, daß die Strafkammer keinen Fortsetzungszusemmen.\nhang angenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision\nein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschweren könnte,\nnicht ersichtlich.\n\nAuch bei diesem Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe unbedenklich. Sie lassen erkennen, daß ihm nicht die\nFahrlässigkeit als solche als strafschärfend zugerethnet\nworden ist, sondern der Umstand, daß er als im Metallhandel\ngroß gewordener Fachmann besonders leicht die Aöglichkeit\ngehabt hätte, die strafbare Herkunft der Ware zu erkennen,\nund deshalb besonders grob fahrlässig gehandelt hat.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-899-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-899-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.397250+00:00"}}