{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_876_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 876/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 055 (o\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nF-\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedricn B EEE\naus GERD. geboren an Em 1522 in zum\n\n(Sachbezeichnung: Scheibe u.A.)\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsheamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten |\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n4.August 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen dazu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründese\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BB wesen gerbsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstraru von zinev\npr und sechs Monaten verurteilt. Er beanstandet mit der\nvision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen\n\nrafrechtes.\n\n1. Die Verfahrensrüge\nprt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils;\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte zunächst wegen H-hlerei. in\nteinheit mit Rückfallbetrug angeklagt. Obwohl der Angeegte schon im Vorverfahren einen Wahlverteidiger' bestellt\n‚tte und die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO.\n\n‚ont gegsben waren, wurde ihm von Landgericht die ‘Anklage\n‚t der Belehrung zugestellt, er könne binnen einer Woche\nıch Zustellung der Anklage die Bestellung eines Verteidi-\nır8 beantragen (§§ 140 Abs.6, 201 StPO). Nach Eröffnung des\nwptverfahrens legte der bisherige Verteidiger: die Vertreng nieder. In der Hauptverhandlung wurde ‘der Angeklagte,\nm ein Verteidiger nicht zur Seite stand, darauf hingewie-\nın, daß möglicherweise eine Verurteilung nicht wegen Rück-\nıllbetruges, sondern wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. in Frage\nmen könne, Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich. in dieser\nInsicht zu äußern.\n\nDie Verteidigung beanstandst mit der Revision, daß der\nıgeklagte bei dieser Gelegenheit nicht auch darauf aufmerkam gemacht worden ist, daß er den Antrag stellen könne, ihm\ninen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Sitzungsniederchrift 1&ßt nicht erkennen, daß die von der Revision verißte Belehrung dem Angeklagten zuteil geworden ist (§ 274\n\ntPo).\nDie Belehrung wäre jedoch erforderlich gewesen. Nach\n\n140 Abs.2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers not-\n\nendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen\nMckfalles ein Verbrechen ist, und die Anklagebehörde oder\n\n-3-\n\nder Beschuldigte die Bestellung eines Verteidigers verlangen, |\nÜber dieses Recht ist der Angeklagte zu belehren. Diese\nPflicht ist im Gesetz allerdings ausdrücklich nur bei der\nZustellung der Anklageschrift niedergelegt (§ 201 Abs.l\n\nStPO). Wie der Bundesgerichtshof jedoch schon wiederholt\nentschieden hat (vgl. BGHSt 1, 302), ist die Pflicht zum\nHinweis nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, Ergibt sich daher - wie im vorliegenden Falle -\nerst in der Hauptverhandlung, daß ein Verbrechen im Sinne\n\ndes § 140 Abs.1 Nr.2 StPO in Frage kommt, so ist der Angeklagte auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu\nbeantragen, hinzuweisen.\n\nEin Verzicht des Angeklagten auf sein Antragsrecht ist\nnicht ersichtlich. In dieser Beziehung muß insbesondere\naußer Betracht bleiben, daß der Angeklagte auf den irrtünlich bei. der Zustellung der Anklage erfolgten Hinweis keine\nSchritte unternommen hat. Denn einmal hatte er zu dieser\nZeit einen Wahlverteidiger (s. hierzu §§ 141 Abs.1, 143 Stp®),\nzum anderen waren die Voraussetzungen des § 140 Abs.i Nr.2\nStPO nicht gegeben, deren Vorhandensein sich erst in der\nHauptverhandlung ergab.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Bestellung eines Verteidigers beantragt haben würde, wenn der\nVorsitzende der Strafkammer ihn auf sein Recht aus § 140\nAbs,1l Nr.2 StPO hingewiesen hätte, und daß bei Mitwirkung\neines Verteidigers die Verhandlung ein anderes Ergebnis gehabt haben könnte. Das Urteil mußte daher auf die ordnungsmäßig erhobene Rüge der Verletzung des § 140 Abs.1 Nr.2 StPO\naufgehoben werden.\n\nIm übrigen wäre noch gemäß § 140 Abs.2 StPO zu prüfen\n\ngewesen, ob wegen der Schwere der Tat dem Angeklagten nicht\nvon Amts wegen ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden\n\nmüssen,\n\n2. In sachlichrechtlicher Beziehung wird für den Falls\ndaß die Strafkammer erneut zu den gleichen Feststellungen\n\n-4-\n\ny>\n\nKommen Sollte, auf folgendes hingewiesen:\n\nE: Das Urteil kommt zunächst zu dem Schluß, daß der Ange-Nlagte nicht nur den Umständen nach annehmen mußte, daß die\nron dem Mitangeklagten Sb gelieferten Sacusn durch eine\nFitrafbare Handlung erlangt waren, sondern daß er es wußte.\nspäter wird dann ausgeführt, der Angeklagte habe uindsostens\nE eine strafbare Herkunft der gelieferten Sachen \"annenmen\nmüssen\". Letzteres gibt Anlaß zu folgenden grurüsützlichen\n\nj Ausführungen;\n\nDie Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches\nHandeln voraus. Dieser Vorsatz kann als unbedingter oder\n\n. suoh als bedingter festgestellt werden. Dann weiß der Täter\noder rechnet - unter Billigung - mit der Möglichkeit, daß\n\n' ein strafbarer Erwerb der Sache vorliegt. Oder es wird ein\n\" vermuteter Vorsatz festgestellt. Alsdann müssen Umstände\n\n> dargelegt werden, die dem Angeklagten zur Tatzeit (nicht\n\nig später) von außen her (nicht auf Grund seines eigenen Ver-\n„ kaltens) die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Im letzten Falle wird kraft gesetzlicher Beweisregelung vermutet, daß der Täter um den strafbaren Erwerb\nder Sachen tatsächlich gewußt hat. Hierbei ist ausdrücklich\nhervorzuheben, daß es nicht genügt, daß der Täter zu dieser\nÜberzeugung nur bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte\ngelangen können (müssen), weil diese Erwägung auf ein fuhr-\n, lässiges Verhalten hindeutet, welches im Rahm.n des § 259\n\n: StGB nioht strafbar ist (vgl. 5 StR 572/52 v. 4.12.52).\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koff:xu\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-876-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-876-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.375855+00:00"}}