{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_864_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 864/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 056\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kreissekretär Hans W HE aus CEERE,\ngeboren em ÜEEEEEEEp 1594 ir. Daum,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr . in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig vom 11.Juli\n1952 im Strafausspruch -mit den Feststellungen dazu\naufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rachtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- 2\n\nGründe:\n\nDie Besatzungsmacht hatte Häuser nebst Einrichtung zur\nenutgung beschlagnahmt. Weitere Einrichtungsgegenstände\natte. sie zu Eigentum in Anspruch genommen. Sodann hatten\nhre Dienststellen Einrichtungsgegenstände bei Umztigen von\ninem, in das andere Quartier mitgenommen. Als dann die\näuser und die Einrichtung zurückgegeben wurden, war vielsch nicht mehr festzustellen, wem die Möbel gehörten. Diee sogenannten \"herrenlosen\" Möbel wurden den deutschen Beörden zum \"öffentlichen Verkauf\" übergeben.\n\n' Der. Angeklagte leitete eine Feststellungsbehörde, zu\neren. Aufgaben es gehörte, bei der Rückgabe solcher Quariere mitzuwirken, '!'herrenlose\" Möbel auf Lager zu nehmen,\neräußern zu lassen oder selbst zu veräußern und den Erlös\nh die Stadtkasse abzuführen. Er verkaufte solche Möbel\neilweise an Angestellte der Behörde und andere Personen,\nbernahm auch einige Möbel selbst. In einem Teil dieser\nälle nahm er den Kaufpreis sofort entgegen, in anderen\nällen stundete er ihn. Die gezahlten Beträge führte er\num Teil ordnungsgemäß an die Stadtkasse ab, zum Teil leger sie in eine von ihm eingerichtete \"schwarze Kasse\".\nus den Mitteln dieser Kasse schaffte er Büromaterial und\nanderes für die Behörde an. Daß er sich selbst bereichert\njer dies beabsichtigt hätte, ist nicht festgestellt.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Untreue zu\nler Monaten Gefängnis und 300 DM Gelästrafe verurteilt. EB\nindet den Treubruch einmal in den Stundungen, zum anderen\n2 der Führung der \"schwarzen Kance\". Das Vermögen der Stadt\nei, so führt das angefochtene Urteil aus, dadurch geschädigt,\na8 das Geld nicht sofort in die Stadtkasse gekommen sei,\nohin es gehört habe, ferner dadurch, daß die Stadt keinen\nberblick über diese Mittel gehabt habe, und schließlich daurch, daß beim Einkauf nicht die billigeren Behördenpreise\nusgenutzt worden seien.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch\n\nrtolg.\n- 3.\n\nu neint das Landgericht, daß das Verhalten des Angeklagten\n\n‚ „. Die Strafkammer erblickt die Schädigung nicht in dem Zins,\n\n-3-\n\nEin erheblicher Teil der Revisionsausführungen be.\n‚..„&tleht sich auf Dinge, die das angefochtene Urteil dem Ange,\n\n.Klagten nicht zum Vorwurf macht, Das gilt zunächst von dem !\nUmstande, daß der Angeklagte verschiedentlich Möbel für\nBehördenangehörige und andere zurückgestellt hat. Hier ve,\n\n... gu, einer Schädigung der Stadt geführt habe, Ferner gilt es\n...von den Ausführungen der Revision über den Zinsverlust.\n\nverlust, sondern darin, daß die Gelder der ordnungsmäßigen\nVerwendung vorübergehend entzogen waren, einmal durch die\nStundungen, zum anderen durch die Führung der \"schwarzen\nKasse\". Hinsichtlich dieses Punktes bezieht sich das Land.\n. ‚gericht mit Recht auf die Entscheidung RGSt 71,155 (JW 1937,\n239322), Dort wird ausgeführt, daß \"schon in der Iookerung\nund Gefährdung der Herrschaft des Vollmachtgebers über die\nihm zustehenden Forderungen und andere ihm gehörige. Ver-\n\nmögensstücke ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB gesehen\nwerden\" kann, und daß \"deshalb auch die Zuführung ‚staat-\n\nlicher Gelder an eine Sonderkasse unter Nichtachtung der\nzur ordnungsgemäßen Überwachung der Einnahmen: und ‚Ausgaben\nim Staatshaushalt gegebenen Vorschriften für den Staat be»\nreits einen Vermögensnachteil darstellt\"; Diese Entscheidung ist zwar zu § 266 StGB alter Fassung ergangen; es be»\nsteht jedoch keinerlei Grund, diese Grundsätze nicht auch\nauf die jetzt geltende Fassung des § 266 StGB anzuwenden,\n\nSoweit die Revision geltend zu machen ‚sucht, daß dem.\nAngeklagten bei seinen Einkäufen die billigeren Behörden-\n‚preise zugebilligt worden seien, kämpft sie in unbeacht«-\n‚licher Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des\n‚Landgerichts en.\n\nAuch die Revisionsausführungen darüber, daß den ‘vom\n: Angeklagten verursachten Nachteilen gewisse Vorteile. gegen- |\nübergestanden hätten, gehen fehl. Wenn der Angeklagte Beförderungs- und Versteigerungskosten dadurch erspart. ‚hats\n„daß er. einen Teil der Möbel unter der Hand verkaufte, 80\nnat diese Ersparnis nichts mit der Schädigung zu tun, die\n\nPr 5\n\n-4- 29\n\nihm zur Last gelegt wird. Das angefochtene Urtoil macht\n\"ihm einen strafrechtlichen Vorwurf nicht daraus, daß er\n\n2. Möbel unter der Hand verkauft hat, sondern nufp daraus, daß\n© er den Kaufpreis teilweise - was ihm nicht zustand - ge-E stundet, teilweise in die \"schwarze Kasse\" gebracht hat.\n\n{ \"Jurch diese Handlungen ist kein Vorteil entstanden, der\n\n: den Nachteil ausgleichen könnte.\n\nWas die Revision zum inneren Tatbestand ausführt, sind\nwiederum unzulässige Angriffe gegen die Bewelswürädigung des\nfatrichters. Das Landgericht stellt bindend fest, daß der\nAngeklagte sich der durch seine Eigenmächtigkeiten verursachten Vermögensschädigung bewußt gewesen ist. Bedenken\ndagegen bestehen um so weniger, als der Angeklagte ein er-\n. fahrener, ordnungsgemäß ausgebildcter Verwaltungsbeanter\nwer.\n\nDagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Das Landgericht bezeichnet das Verhalten des Ange- |\nklagten als \"Korruption\". Dieser Ausdruck ist nicht ganz H\neindeutig. Im allgemeinen bezeichnet er ernstere Verfehluns\ngen, als sie hier dem Angeklagten nachgewiesen sind, und !\nzwar besonders Straftaten aus Eigennutz, insbesordere Bestechlichkeit. Die Höhe der verhängten Strafe legt die Besorgnis nahe, daß dem Landgericht bei der Strafzumessung\ndieser Begriff der \"Korruption\" vorgeschwebt hat. Die von |\nder Strafkammer im einzelnen getroffenen Feststellungen D\nbieten jedoch keine Grundlage für eine solche Annahme. Dean\ndas Verhalten des Angeklagten liegt nahe an der Grenze\ndessen, was nur disziplinarisch zu ahnden ist.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka 4\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-864-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-864-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:38.356818+00:00"}}