{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_861_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 861/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 057 _\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\na den Angestellten Friedrich K gm\naus HG, geboren am EEE 1910 ir Ku\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n=\n:\n\n\"nat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n- Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kfvwird\n\n| das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. August\n1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\noo.\n\n| In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts\nmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBr)\n\nDer Angeklagte war Bürgermeister und Gemeinftedirektor\nier Gemeinde HB. Diese Gemeinde hat eine remcinde-\n‚jgene Wasserversorgung. Zwischen Pumpstation und Foch-\n‚hälter befindet sich eine ca. 600 m lange Schsltleitung,\nlie als Freileitung gebaut ist. Diese Freileituns ist auf\njorzellanisolatoren an Holzmasten als blanke Kupferleitung\nerlegt und führt eine Spannung von 220 Volt gegen \"”rde.\n\nAm 17.12.1951 sind der Schumachermeister KW una\n‚er Landwirt Ko@® dadurch tödlich verunglückt, daß sie\n‘on einem Draht dieser Freileitung, der von einen Nest\nuf die Erde herabhing und eine Spannung von 220 Volt\n‚egen Erde hatte, einen elektrischen Schlag erhielten.\n\nDie Strafkammer hat dei Angeklagten wegen fahrläsniger\n‘ötung der beiden genannten Personen verurteilt. Die\n'ahrlässigkeit des Angeklagten sieht sie in folrendeus\nr habe nicht ausreichend dafür gesorgt, daß mehrere\nsolatoren, deren Beschädisunz ihm seit langen bekannt wer,\n“üsgewechselt wurden. Das Unglück sei dadurch entstanden,\naß einer der beschädigten Isolatoren von seiner in den\nast geschraubten Fisenstütze zefallen und in einzelnen\n'eilen zu Boden gefallen sei. Dadurch seien die Drähte,\nie an diesem ®ckmast mit Schlußbunden versehen waren,\nleichfalls herabgefallen. Der Tintritt des Erfolges sei\nür den Angeklagten voraussehbar gewesen. Zwar Sei er\nale auf diesem Gebiet, er habe jedoch gewußt, daß ein\n:chadhafter Isolator einen Schaden der Leitung darstelle,\na er sonst eine Reparatur nickt für nötig befunden hätte.\naß ein Schaden an einer elektrischen Anlage eine Gefahr\nür Menschenleben darstelle und dadurch auch der Tod\non Menschen verursacht werden könne, sei auch für jeden\n‚aien voraussehbar.\n\n- 3.\n\n- 3 -\nII.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rüst.\nSie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß der\nAngeklagte für rechtzeitige Reparatur der Isoiatoren hätte\nsorgen müssen, und daß seine pflichtwidrige Unterlassunr\nursächlich für den eingetretenen Erfolg war. Sie hat aber\ndie Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht rechtsirrtunsfrei begründet.\n\nFür die Beurteilung, ob der Täter fahrlässig fehzndelt\nhat, ist stets von der konkreten Gefahrenlage auszurehen,\ndie er pflichtwidrig herbeigeführt hat. Diese Gefahrenlage\nbestand im vorliegenden Fall in der Beschädigung der\nIsolatoren, nicht in einer sonstigen Leitungsbeschädigung.\nDie Strafkammer durfte also die Frage nicht so stellen,\nob jeder und damit auch der Angeklagte wissen kann, daß\nbeschädigte elektrische Leitungen den Tod eines !Y!enschen\nherbeiführen können. Vielmehr mußte sie fragen, ob der\nAngeklagte bei der ihm zuzumutenden pflichtgemäßen Sorgfalt\nvoraussehen konnte, daß gerade die Beschädigung der\nIsolatoren die Gefahr für Menschenleben erhöhen werde,\ndie von jeder, auch unbeschädigten, Starkstromleitung ausgehen kann. Hierfür kommt es vor allem darauf an, ob eiwa\ndas Verhalten sachverständiger Personen, insbesondere Angaben des früheren Mitangeklagten oder Berichte der\nWOHER cmbH in dem Angeklagten den Eindruck erweckt\nhaben und erwecken durften, die Reparatur sei nicht aus\nGründen der allgemeinen Sicherheit erforderlich, sondern\nnur im Interesse der Ordnung oder, um die ungestörte\n\nWasserversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.\n\nDa hierüber ausreichende Feststellungen bisher richt\ngetroffen sind, muß das Urteil aufgehoben und die Sac'.e\nan die Strafkammer zurückverwiesen werden.\n\n-4-\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n;oberbundesanwalts.\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-861-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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