{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_860_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 860/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 083 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nK den Produktenhändler Alfred YT Em au: \"u:\n|. geboren am mn '905 ir mem. ,\n| wegen Diebstahls, Hehlerei u.a.\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geiler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstsatsanwalt Dr. ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten VB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Juli\n1952 im Strafausspruch, soweit der Angeklagte Town\nwegen Hehlerei im Rückfalle verurteilt worden ist,\nmit den insoweit zugrundeliegenden Feststellunfen aufgehoben.\n\n- In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ver-\n| handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwieser.,\n\nIm übrigen wird die Revision des An:ell=gten ver-\n| worfen.\n.\n\\\n\n- Von Rechts wegen -\n\n43\n& -2-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Nil ist weren Hehlerei im\nRückfalle und wegen Vergehens gegen § 6 des Gesetze. Über\näien Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefänsnisstrafe\nvon einem Jehr und zu einer Geldstrafe von 200.-- \"| verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses \\rtril rist\ndie Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften,\n\n1.) Der Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel durch\nzwei Schriftsätze näher begründet, von denen der erste\nfristgerecht bei dem Landgericht einging, während die\nweitere Revisionsbegründung vom 30. September 1952\n(eingegangen bei dem Landgericht am 1. Oktober 1952) verspätet erfolgte, weil die Frist zur Begründung der Revision\nbereits am 22, September 1952 abgelaufen war. Die fristgerechte Rechtsmittelbegründung beanstandet nur die unrichtige Anwendung des § 261 StGB und enthält die allgemeine\njachrüge nicht. Insoweit greift das Rechtsmittel daheraur die Straffrage an. Hierin könnte man unter Umständen\neine zulässige Rücknahme und Beschränkung der Revision\ndurch den dazu bevollmächtigten Verteidiger sehen, Aus.\njem allgemein gefaßten Antrage im Zusammenhang mit dem.\nNachtrag der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, daR\ndie Entscheidung des Landgerichts in vollem Umfange an,regriffen werden sollte. Soweit sich danach das Reehtsirittal:\ngegen den Schuldspruch richtet, fehlt die rechtzeitire\nBegründung, von der das Gesetz seine Zulässickeit atrhüngie\nnacht (%§ 344, 345 Abs.II StPO). In der Schuldfrag= war\ndie Revision daher als unzulässig zu verwerfen.\n\n2.) In der Straffrage jedoch hat das Rechtsmittel \"rfolg,\nweil das Landgericht die Voraussetzungen des strafschörfenden\nRückfalls in dem Urteil nicht ausreichend festgestellt\nhat. Aus den Gründen ergibt sich nur, daß der Angeklagte\ndie auf einer Verurteilung vom 23. Januar 1950 berubende\nGeldstrafe \"in Raten bis 13. Juni 1950 bezahlt\" hat.\n\n- 3 -\n\n- 3.\nDer angefochtenen Öntscheidung kann milhir r!c\"! ont-\n\nnommen werden, wann der Angeklagte die erste Rate zahlte,\nHierauf kommt es aber im vorliegenden Falle an, Denn\n\ndie beiden späterhin zur Aburteilung gelangten Taten\nsind bereits im Februar 1950 begangen worden, so daß\n\ndie Rückfallsvoraussetzungen nur dann gegeben würen,\nwenn vor diesen Taten eine Teilverbüßung durch leistung\neiner Ratenzahlung erfolste.\n\nNach dem Inhalt der in Betracht kommenden Beiakten\nhat es im übrigen den Anschein, als sei die erste Rate\nam 2. März 1950 gezahlt worden, mithin nach Berehung der\nhier abgeurteilten Straftaten. In diesem Falle würde\nnicht § 261 StGB, sondern nur § 259 StGB zum Zuge kommen,\n\nDa -— wie erwähnt - die Rückfallsvoraussetzungen nur\ndie Straffrage betreffen, wa: das angefochtene Urteil in\ndiesem Umfange nebst den insoweit zugrundelierzenden Teststellungen aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\ndie Vorschrift des § 358 Abs. II StPO zu beachten haben,\nwonach zwar eine hühere Strafe als bisher nicht festgesetzt werden darf, jedoch kein Hinderungsgrund besteht,\nzu der gleichen Strafhöhe zu gelangen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des.\nOberstaatsanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-860-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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