{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_856_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 856/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 058\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vermessungsingenieur Ernst X EB\n\n_ aus NEE,\ngeboren am ED 1900 (nicht ar u 900)\nin BEE,\n\n“wegen Unzucht mit Kindern\n\nhet der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nM Sitzung vom 12.Februar 1953, an der teilgenomien haben:\n\n| Senatspräsident Dr. Geier\n| als Vorsitzender,\n| Bundesrichter Sarstedt\n| Bundesrichterin Dr. Koffka\n| Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der veschäftsstelle,\n| für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das \\Vrteil\ndes Landgerichts in Stade vom 25.August 1952, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Landgericht zurlckverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\ngründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ween \"Inzuert mit\nindem (§ 176 Abs.1 Ziff,.3 StGB) in zwei Fällen zu einer\nssamtgefängnisstrafe von zehn Honaten verurteilt. Seine\nayision rügt Verletzung des Verfahrensrechts nrn.d des such“\nLchen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIs\n\n‘Mit Recht macht die Revision geltend, daß die DBegrün-\nıng des angefochtenen Urteils dem Gesetz (§ 207 !:thO)\nicht genüge. Das Urteil läßt nicht erkennen, welche Vatächen die Strafkammer für erwiesen gehalten hat. ach einisn Feststellungen über den Lebenslauf des Angekla;ten und\nver den Gegenstand der Anklage beginnt es damit, die Ausagen der Zeugen in abhängiger Rede wiederzugeben. Dieser\nsil des Urteils schließt mit dem Satz:\n\n\"Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der\nAussagen der Eheleute O ‚„ deren Tochter urna,\n\nri\n\nsawie auf Grund der Aussagen der ühefrau X\nund deren Tochter Helga.\"\n\nUnter \"diesem Sachverhalt\" kann nach dem Wortsinn dieser\nendung und dem Zusa ımenhang, in dem sie-steht, nur die Tatache verstanden werden, daß die genannten Zeugen die darstellten Dinge bekundet haben. Eine weitergehende: Festtellung läßt sich daraus nicht entnehmen. Denn cinmal eribt die vorangehende Darstellung, daß die Zeugen verschieentlich mit ihren Angaben gewechselt haben; zum 'anderen\nat die Strafkammer den Angeklagten auch nicht durchweg entprechend den Zeugenaussagen verurteilt, |\n\nSodann gibt das Urteil die Linlassung des Angeklagten\nieder. Danach hat er vorgebracht, er habe nur mit den üinern gespielt, habe sie wohl einmal auf den Schoß und in den\nrm genommen, sei ihnen aber nicht zu nahe getreten. ür lebe\nn glücklicher Ehe und habe deshalb auch keine Veranlassung,\nich an Kindern zu vergreifen. Diese Einlassung bezeichnet\nas Urteil als widerlegt. üs fährt fort:\n\n\"Die Kammer ist überzeugt davon, daß er (der Angeklagte)\ndas Maß des Schicklichen bei weitem überschritten hat.\"\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDiese Feststellung reicht nicht aus, um die Verurteilung nach § 176 Abs.i Satz 3 StGB zu besründen. Das\nMaß des Schicklichen kann auf mancherlei Weise bei weiten\nüberschritten werden, ohne daß darin die Vornah:e unzüchtiger Handlungen oder die Verleitung zur Verübuns oder Duldung unzüchtiger Handlungen auch nur dem äußeren \\tbestande nach erblickt werden müßte. Das Urteil sagt &n keiner\nStelle, welche dieser drei Begehungsweisen der inzeklaxte\nverwirklicht haben soll. Weiterhin berührt das Urteil nit\nkeinem Wort den inneren Tatbestand, weder an dieser Stelle\nnoch anderwärts.\n\nJeiterhin macht die Strafkammer Ausführungen über die\nGlaubwürdigkeit der vernommenen Kinder, Das Land rerickht hit\ndazu auf das frühere aufhebende Urteil des Senats hin eine\nJugendpsychologin als Sachverständige vernommen. Obwohl\ndiese Sachverständige Zweifel an der *ollen Glaubwürdigkeit\nder Kinder geäußert und näher begründet hat, bejaht das\nLandgericht deren Glaubwürdigkeit ohne Zinschränkung. uch\ndarin kann aber eine bestimmte Feststellung dessen, was die.\nKinder bekundet haben, nicht gefunden werden. üs ist die\nverantwortungsvolle Aufgabe des Tatrichters - nicht des\nRevisionsgerichts -, die Frage zu entscheiden, ob der\nSchritt von der allgemeinen Bejahung der Glaubwürdigkeit\neines Zeugen bis zu der richterlichen Feststellung einer\nTatsache, die der Zeuge bekundet hat, getan werden soll\noder nicht. Darüber müssen die Urteilsgründe sich mit unmißverständlicher Deutlichkeit und Bestimmtheit aussprechen.\nIn ganz einfachen und unzweideutigen Fällen mag sich bisweilen eine derartige Feststellung aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnehmen lassen. Hier geht das jedoch nicht\nan. Die gesetzlichen Vorschriften über die Begründung von\nUrteilen dienen unter anderem dem Zweck, dem lichter seine\neigene Verantwortung deutlich werden zu lassen. Soweit es\nsich um die tatsächlichen Feststellungen handelt, trägt der\nTatrichter diese Verantwortung allein; das Revisionsgericht\nkenn sie ihm nicht abnehmen. Um so mehr muß in einem tatsächlich so zweifelhaften Fall wie dem vorliegendea, in\n\n- 4 -\n\nEjen ein bisher unbescholtener liann auf Grund von Ünder-Qussagen verurteilt werden soll, deren Glaubwürdizt.it von\nReiner Jugendpsychologin angezweifelt wird, eine eindeutige\nR Niederschrift der Feststellungen verlangt werden, !iv ler\na Tatrichter glaubt verantworten zu können.\n\nEs wird dem Landgericht dringend nahegelegt, dis cırneute Entscheidung in der Form zu begründen, die sich in,\njahrzehntelangen, bewährtem Herkommen herausgebildet Laut.\nNähere Ausführungen darüber finden sich bei Kroschel: die.\n‚Abfassung. der Urteile in Strafsachen, 15.Aufl.1949, 3.33-105.\n\nII,\n\ni Für die neue Verhandlung und intscheidung wird iu übrigen auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Das Landgericht wird die Hinweise zu beachten Junen,\ndie der Senat bereits in seinem Urteil von 14.Februar 19%2\n(5 StR 13/52) in dieser Sache gegeben hat; vel. dazu\nDallinger MDR 1952, 274. Inzwischen hat der 3undeszerichtshof mehrfach Gelegenheit gehabt, zu der Verwertung. von\nKinderaussagen Stellung zu nehmen. Insbesondere wird auf\ndie Entscheidung 1 StR 631/51 vom 29.Februar 1952: (NJY 1952,\n554 = MDR 1952,309) Bezug genommen, Vgl. ferner Kohlhcaus,\nNIW 1951, 903; Graßberger, Paychologie des Strafverfahrens,\n| 1950,201 ££.\n\nDas Landgericht hat, entsprechend dem früheren inweise. des Senats, eine ‚Jugendpsychologische Sachverständige\n‘vernommen. Es hat die Bedenken dieser Sachverständigen gegen\ndie Glaubwürdigkeit der Kinder nicht geteilt. Es steht der\nRichter zu, von einen 3achverständigengutachten abzuweichen;\nSelbständigkeit des Urteils, auch über Sachverständigenfragen, ist sein Recht und seine Pflicht. Indessen ist dabei.\nbesondere Sorgfalt geboten, die auch in den Urteilsgründen\nihren Niederschlag finden muß. Die Heranziehung eines Sach-\n. verständigen ist keine Formsache, Der Senat hat sie den Inndgericht aus sachlichen Gründen nahegelegt, nämlich wesen der\n. wahlreichen Zweifelsgründe, die sich gegen die Glaubwlirdig-\n; keit der Kinder aufdrängten. Diese Zweifelsgründe haben sich\n\n5.\n\nErere—T-\n\nTEETTE\n\nee ERBE EU ET Dan\n\nnunmehr, nach Anhörung der Sachverständigen, um einen\n\nweiteren vermehrt. Unter diesen Umständen befreit die\nbloße Tatsache, daß eine Sachverständige zugezogen worden\nist, die Strafkammer nicht von der Verpflichtung, sich mit\nden bereits im Urteil vom 14.Februar 1952 hervorgehobenen\nZweifelsgründen im einzelnen auseinanderzusetzen.\n\n2, Die Strafkammer befaßt sich mit der Frage, ob der\nAngeklagte auf Grund eines Dorfgeredes oder eines üeredes\nunter Kindern in falschen Verdacht geraten sein kann. Vie\nprüft jedoch nicht, ob nicht auf andere Weise ein von vornherein falscher Verdacht entstanden ist. Das liest nach den\nbisherigen Feststellungen nahe. Das Urteil führt nämlich\naus, Anlaß zur Strafanzeige sei \"die recht kindliche Erzählung der kleinen, damals fünfjährigen Karin EB\" zgewesen, bei der Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie der\nEntwicklungsjahre ausscheide. Das Urteil fährt £ort:\n\n\"Daß daraufhin Frau KB Nachforschungen\nanstellte, um zu erfahren, was mit ihren kindern\ngeschehen sei, ist nur allzu verständlich, und es\nkenn deshalb der Angeklagte auch nicht mit der\nweiteren Einlassung gehört werden, daß die \\;hefrau KW zu Unrecht ein Treiben gegen ihn in\nGang gebracht hätte.\" -\n\nEs geht hier nicht um die Frage, ob Frau KB ein\nVorwurf trifft. Ihr Verhalten mag in der Tat sehr verständlich sein. is beruht aber auf einer Erzählung der\nKarin KB, die das Landgericht selbst für mindestens‘\nnicht erwiesen hält; denn gerade hinsichtlich des von Karin\nKEEM ihrer Mutter gegenüber geschilderten Vorfalls ist der\nAngeklagte freigesprochen worden. Zugunsten des Angeklagten\nmußte also davon ausgegangen werden, daß die Erzählung der\nKarin KW, die das Verfahren in Gang gebracht hat, unwahr\ngewesen ist. Dann aber ist es völlig gleichgültig, zs_welchem Grund Karin KB zu dieser Erzählung gekommen ist,\nund ob etwa Prahlsucht oder irregeleitete Phantasie ausscheiden. Allem Anschein nach ist Frau k@® nindestensdamals von der Richtigkeit oder doch der liöglichkeit dessen\nausgegangen, was Karin ihr erzählt hatte. Andernfalls würde\n\n-6-\n\nfaje Strafkammer ihr weiteres Verhalten nicht als \"allzu\nverständlich\" bezeichnen. Auf diese Weise läßt sich also\nnicht die Möglichkeit ausschließen, daß Frau KW auf die\nvon ihr befragte Helge, auf Frau OB und über sie auf.\n\ne.: Erna OB unbewußt stark 'suggestiv eingewirkt haben kam,\n\n3. Die Strafkammer mißt mit Recht der Frage, ob der\n ıngeklagte in glücklicher Ihe gelebt habe, im Rahmen der\nBeweiswürdigung eine gewisse Bedeutung bei, Sie bezeich-\n\nKr anständig zugegangen\",. Diese Aussage wird nach Auffassung des Landgerichts\n\n\"abgeschwächt durch die Aussage der üÜhefrau\n\n‚„ die gehört haben will, daß in der Familie\nKrB \"üolle Zustände\" herrschten, Den Aussagen\ndieser Zeugin zu nißtrauen, hat die Kammer ebenfalls keinen Anlaß. Es mag also sein, daß die\n‚Meinungen über das Familienleben Krg®s doali geteilt sind\", .\n\nDas Gericht hat nicht derart unbestimmte jLleinungen\n\nzu erforschen, sondern Tatsachen festzustellen.,: Die Dehauptung des Angeklagten, er lebe in glücklicher he, kann\nnicht damit widerlegt werden, daß jemand \"gehört haben\nwill\", es herrschten in seiner Familie \"dolle Zustände!.\nWenn die Strafkammer diesen 'dollen Zuständen\" Bedeutung\nbeilegen will, muß sie die Tatsachen ermitteln, die sich\nhinter diesem Ausdruck verbergen. Als Beweisanzeichen für\ndie festzustellenden Tatsachen dürfen nur Umstände verwertet werden, von denen der Tatrichter voll überzeugt ist,\n\n4. Sollte die Strafkammer wiederum der Sachverständi-\n\nvon Verfahrensrügen (§§ 244 Abs.4, 267 StPO), die Begründung des Gutachtens wiederzugeben und zu widerleren. Bisher sagt das Urteil dazu nur, die Sachverständige habe zemeint, die Möglichkeit einer Suggestion durch die Lütter\nnicht voll ausschließen zu können. Diese Begründung läßt\nsich nicht mit der \"verständlichen ürregung der Jfütter\"\nwiderlegen; daß eine Mutter sich in verständlicher !:rrezung\n\n- 7 -\n\nnet diese seine Behauptung als \"widerlegt\". Nach den Urteilsgründen hat der Zeuge Of(@B bekundet, es sei \"in der Fanilie\n\ngen nicht folgen wollen, so empfiehlt es sich zur Vermeidung\n\n# ea mann\n\n- 7 -\n\nbefindet, schließt es keinesfalls aus, daß sie auf ihre\nKinder suggestiv wirkt.\n\n5. Sollte es wieder zu einer Verurteilung kommen, so\nwird die Strafkammer Gelegenheit haben, die von ihr versehentlich unterlassene Entscheidung über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft nachzuholen. Diese Unterlassung: beschwert den Angeklagten trotz der bedingten Strafaussetzüng,\ndie nach dem Straffreiheitsgesetz zu gewähren sein würde.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\n‚Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-856-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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