{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_849_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 849/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 059\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n_ den Reichsbahnsekretär August P 0]\naus BCE, zeborer am Eh 1904 in\n1 ED,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen hrban:\n\nl\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär x\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 21.Aupust 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und \"ntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nA au\n\na Te\n\nF | -2. =.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer\njstsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfilsc\"ua;r\nund mit Untreue und wegen Verwahrungsbruchs zu einer\ndesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefinrnis\nsowie zu ®iner Gelästrafe von 300.-- M verurteilt worden.\n$eine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechtes. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensverstoß\ndarin, daß die Strafkammer es versäumt habe, mit Tilfe\ndes Zeugen K. und des Sachverständigen B. nähere ETrnittlungen über den rechtlichen Charakter der Hausbr:'ndversorgung der Bundesbehn anzustellen.\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Da sowohl der Zeuge K.\nals auch der Sachverständige B. - ausweislich der Jitzungsalederschrift - in der “Nauptverhandlung gehört worden ist,\nkann die Beanst:ndung des Rechtsmittels nur dahin verstanden werden, daß an die vernommenen Personen bertiuunte\nFragen nicht gerichtet worden seien. Eine Nachyr“furr in\ndieser Richtung ist aber dem Revisionsgericht ricrt\nmöglich, weil die einzelnen Bekundungen der Zeurer. urd\nSachverständigen im Urteil nicht angegeben zu “ordern\nbrauchen. Deshalb kann die Aufklärungsrüge auf eine\nderartige Behauptung nicht gestützt werden, wie der\nBundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vol.\nua. 5 StR 745/52 v. 4.Dezember 1952).\n\nII.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils in vollem Umfange.\n\n1.) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortzesetzter\nschwerer Amtsunterschlagung trifft die Strafkammer unter\nanderem folgende Feststellungen;\n\nDer Angeklagte war von der Bundesbahn als\n\nA\nH\ne|\n\n- 3.\nDienststellenleiter und Bahnhofsvorsteher in rn\neingesetzt worden, In dieser Tigenschaft lag ihn: unter '\nanderem die Führung der \"Abfertigungskasse\" des Rahnhofes\nob. Nebenher hatte er in seinem Bezirke \"ehrenamtlich\"\n\ndie Kohlenverteilung für die Hausbrandversorgung der\nBahnbediensteten vorzunehmen und insoweit die \"Hausbrandversorgungskasse\" zu verwalten. Für diese \"ehrenamtliche\"\nTätigkeit erhielt er eine besondere, anteilmäßire Vergütung. Beide Kassen waren getrennt zu führen und die\neingehenden Geldbetrige jeweils gesondert aufzubewahren.\nBei einer unvermuteten Überprüfung wurden in der \"Abfertigungskasse!\" ein Fehlbetrag von rund 225.-- Y und in der\n\"Hausbrandversorgungskasse\" ein solcher von ca. 2.123.-- Mi\nfestgestellt.\n\nDas Landgericht hebt hervor, daß sich \"aber nur\n\na hinsichtlich des Betrages von 2.123.-- M\" eine Unter-\n\nii schlagung habe nachweisen lassen (U.A. S.3); der Anseklagte bestreite unwiderlegt, \"sonst einen Betra”r aus\n\nder Abfertigungskasse des Bahnhofs Bi entnommen zu\nhaben\" (U.A. S.4); es fehle \"an sicheren Anhaltspunkten\ndafür, daß der Angeklagte sich diesen Betrag von 225. M\nselbst angeeignet\" habe (U.A. S.5).\n\nAn anderer Stelle des Urteils wird der Anzeklagte u\nfür schuldig befunden, einen Betrag von 262.-- °“ aus der\nNAbfertigungskasse\" unterschlagen zu haben. Diese Feststellung steht in unlösbarem Widerspruch zu den vorerwähnten Ausführungen des Landgerichtes. Es mag zwar sein,\ndaß die Strafkammer das Fehlen des Beweises auf den\nersten Fall (225.-- W) beschränken wollte. Dies reht aber\nnicht mit genügender Sicherheit aus dem Urteile hervor,\nwenn das Landgericht es als nicht erwiesen ansieht, daß\nder Angeklagte \"sonst einen Betrag aus der Abfertigungskasse entnommen\" habe.\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung der 262.-- M\nleidet noch an einem weiteren Mangel. Der Tatrichter\n\n- 4b“\n\n- 4 -\negründet nämlich seine Schuldüberzeugung auss-\"?!ir\"lich\ninit folgenden Erwägungen: \"Jedenfalls fehlte der Fetrag.\n\nE' Da der Angeklagte ihn erhalten hat, so muß er ihn\n\n- unterschlagen haben.\" Diese Begründung ist hier unzu-\n\n; peilchend, weil sie u.a. die -— vom Landgericht selbst in\n\n5 gem nicht erwiesenen Falle hervorgehobene - Frw!rung außer\nAcht läßt, daß der Angeklagte \"aus begreiflicher Frregung\nund Angst\" einen Buchungsfehler begangen haben könnte.\n\nDie somit erforderliche Aufhebung mußte sich weren\ndes rechtlichen Zusammenhanges auf alle Teilakte der\nfortgesetzten Amtsunterschlagung sowie auf die in Tateinheit hiermit erfolgten (an sich rechtlich bedenkenfreien) Verurteilungen wegen Untreue und wegen '!Irkundenfälschung erstrecken.\n\n2.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Ange»\nklagte im Sommer 1950 aus Beständen der Hausbrandversorgung, soweit sie von Betriebsangehörigen riert abgenommen worden waren und aus diesem Grunde in eireit:\nSchuppen der Bahnverwaltung lagerten, ca, 33 Zeutrer\nNußkoblen an eine nicht bezugsberechtigte Privatperson\nverkauft. Das empfangene Geld hatte er ordnunpsmäßie j\n- allerdings unter dem Namen eines Betriebsarzchörigen -\nen die Hausbrandversorgungskasse abgeführt.\n\n-. T\n\nDas Landgericht bestraft ihn wegen Vergehens gegen\n§ 133 Abs.I StGB, ohne sich mit der Frage auseinsnderzusetzen, ob dem Angeklagten bewußt war, daß die Kohlen\nsich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn befanden. Auch\nder Urteilszusammenhang ergibt insoweit nichts. \"s kann\ndaher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werder, daß die\nStrafkammer den Tatbestand des Gewahrsamsbruchs (hinsichtlich\nder inneren Tatseite) rechtsirrig behandelt hat.\n\n3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nweiterhin eingehender als bisher prüfen müssen, ob die\nKohlen der Hausbrandversorgung und die Verkaufserlöse\n\n-5.\n\na ebene.\n\n-5_\n\nfür sie dem Angeklagten amtlich anvertraut war u etr\nnicht.\n\nFür den amtlichen Charakter spricht nach den bisherigen Feststellungen, daß die Kohlen aus Beständen\nder Eisenbahnverwaltung stammten, unter behördlicher\nKontrolle standen, die Führung der Hausbrandversorfungskasse durch \"Dienstvorschriften\" geregelt war, und daß\ndie Verkaufserlöse für die Kohlen von den Empföngern im\nLohn- und Gehaltsabzugsverfahren eingezogen wurden.\n\nDemgegenüber ist zu berücksichtigen, daß für die\nTätigkeit innerhalb der Hausbrandversorgung ein besonderes\nEntgelt gewährt wurde und daß der Angeklagte - offertar\nmit Genehmigung seiner Vorgesetzten - die Hausbrandversorgungskasse in seiner Privatwohnung verwalten durfte.\nDie letzten Gesichtspunkte enthalten zwar keine\nzwingenden Hinweise dafür, daß die Hausbrandversorrungs-\n\nstelle eine - neben der eigentlichen Eisenbaknveranitur:\nbestehende - mehr oder weniger selbständige soziale\nOrganisation ist und daß daher die Führung dieser Kasse\ndem Angeklagten nicht von seiner vorgesetzten Dienststelle\nals Dienstobliegenheit übertragen worden war; sie bedürfen jedoch in diesem Zusammenhange der Erörterunr.\n\nDabei wird die Strafkammer auch Gelegenheit haber,\nsich mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in\nder Revisionsbegründung auseinanderzusetzen, das z.T.\nauf tatsächlichem Gebiet liegt und daher in diesen Rech*szuge nicht berücksichtigt werden kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Geier . Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-849-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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