{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-12_5_StR_551_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-12","aktenzeichen":"5 StR 551/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\n2269 060 ’\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n: 1.) den Kaufmann Günter WB aus FRE. dort\n| geboren am EB 1315,\n\n2.) den Kaufmann Gustav V EB aus Heuuum.\ngeboren am EEE 1910 in Gr. EEE Äreis\nHGEEEREEER,\n\nÄ (Sachbezeichnung: Ah u.A. )\n\nwegen fertgesetzter Hehlerei\n\n|\ni\n\n| hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n' vom 12.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsepräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nBundesrichterin Dr. Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n| für Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Tg und\nVOR ira das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 27.März 1952, soweit es diese Angeklagten be=\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBa, 5\n\nGründe:\n\ne Eine Reihe von früheren Mitangeklagten, gegen die das\n‚erfahren entweder abgetrennt oder rechtskräftig abgeschl:sen worden ist, haben durch Betrug in Tateinheit mit Urkundennterdrückv;g und -fälschung sich kistenweise Textilwaren unechtmäßig verschafft und diese an die Angeklagten verkauft.\nne Angeklagten We und Veggp sind wegen fortgesetzter Heh-\n\nsrei zu 9 bezw. 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nevision des Angeklagten Wprügt die Verletzung verfahrensechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts; die\nevision des Angeklagten Ve erhebt nur die Sachrüge. ‚Diee greift in Bezug auf beide Angeklagte durch, so daß auf die\nerfahrensrüge des Angeklagten Wi nicht eingegangen zu weren brauchte.\n\n1.) Soweit der äußere Tatbestand des 8 259 StB in Frage\nommt, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich, von den: Ange.ilagen mit der Revision auch nicht geltend gemacht worden.\n\n2.) Dagegen sind die Ausführungen der Strafkanier zum\nnneren Tatbestand nicht frei von Rechtsirrtünern. u\n\na) Das Urteil leidet zunächst daran, daß es nicht klar\nwischen dem gesetzlich vermuteten und dem bedingten Vorsatz\ner Hehlerei unterscheidet. Dazu ist auf folgendes hinzu-\n'eisens\n\nDie Anwendung des § 259 StGB setzt stets vorsätzliches\nlandeln voraus. Der Vorsatz kann als unbedingter oder auch\nls bedingter festgestellt werden. Dann weiß der Täter, daß\nin strafbarer Vorerwerb im Sinne des § 259 StGB vorliegt,\nder er rechnet mit der Möglichkeit eines solchen und billigt\n‚an. Schließlich kann der Tatrichter auch einen vermuteten\n'orsatz feststellen. Alsdann müssen Umstände dargelegt werden,\nlie dem Angeklagten zur Tatzeit von außen her die Überzeugung\n'on dem strafbaren Erwerb aufdrängen mußten, @iso uuter Ausschluß eigener Handlungen, Unterlassungen und Überlegungen\nles Täters, Ausführungen darüber, was der Angeklagte Litte\nsun, unterlassen oder überlegen müssen, könnten ur seine\n\nLu\n\n- 3.\n\nFahrlässigkeit begründen, die im Rahmen des § 259 StGB nicht\nstrafbar ist.\n\nAuf jeden Fall enthält ein Urteil dann einen Rechtsfehler, wenn der (bedingte oder unbedingte) Vorsatz mit der\nBeweisregel vermengt wird. Selbst hilfsweise können beide\nAnnahmen. im allgemeinen nicht nebeneinander bestehen. Der\nTatrichter muß sich entscheiden, ob er selbst nach dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schließen\nkann. Dann ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum.\nIhre Erwähnung kann in solchen Fällen nur Bedenken erwecken,\nob der Tatrichter wirklich zweifelsfrei von dem Vorsatz des\nAngeklagten überzeugt war.\n\nWendet man diese vom Bundesgerichtshof im Anschluß an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGSt 55,\n204) ständig vertretenen Grundsätze im vorliegenden Falle\nan, so läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht in\nunzulässiger Weise die Anwendung der Beweisregel mit der\nFeststellung des (bedingten) Vorsatzes vermischt hat. Denn\ndie Strafkammer führt in Bezug auf beide Angeklagte zunächst\naus, daß sich für deren unbedingten Vorsatz keine Anhalts- .\npunkte ergeben hätten. Alsdann sagt die Strafkammer, daß\ndie Angeklagten den Umständen nach wissen mußten, daß die\nvon ihnen angekauften Waren mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sind. Unter den dann aufgezählten \"Umständen\" befinden sich auch in weitem Maße eigene Handlungen\nund Unterlassungen der Angeklagten. Dennoch wiederholt das\nLandgericht nach seiner Aufzählung ausdrücklich, es sehe\ndie Vorsatzvermutung des § 259 StGB als gegeben an. Anschließend wird dann jedoch für beide Angeklagten festgestellt, sie hätten \"aus den gesamten Umständen erkannt, daß\ndie Waren aus strafbaren Handlungen stammen konnten, sich\naber dadurch nicht vom Ankauf abhalten lassen, also bewußt\ndie Möglichkeit einer strafbaren Herkunft in Kauf genommen\".\nDieses würde aber wieder dafür sprechen, daß dennoch bedingter Vorsatz angenommen worden ist.\n\n3.) Abgesehen davon, daß nicht auszuschließen ist,\n\n5 die Strafkammer insoweit einem Rechtsirrtum ıwterlegen\nFiat, daß sie unzulässigerweise die Vorsatzvermutung und den\nE nedingten Vorsatz vermengt hat, würden sich, gerade für die\n„ännalme eines bedingten Vorsatzes, auch noch folgende Beden-\n. gen ergeben: Die Strafkammer gibt in den festgestellten\n\n: ginzelfällen durchweg nur die Einlassung der Angeklagten\n\n‚ wieder und stellt ihr die Angaben der früheren Mitangsklagten gegenüber. Es fehlt dann aber an einer klaren Feststel-\n: Jung, was das Gericht als festgestellt ansieht.\n\n4.) Das Landgericht sieht es ausdrücklich als richtig\nan, daß die Angeklagten Wh und VW aus den geschilderten\nUmständen nicht ersehen konnten, auf welche strafbare Weise\ndie Ware beschafft wurde. Mit Recht wird hierzu geltend gemacht, daß hierin keine ausreichende Feststellung liegt, daß\ndie Beschwerdeführer eine strafbare Vortat im Sinne des\n§ 259 StGB für vorliegend erachtet haben, d.h. eine gegen das\nVermögen eines anderen gerichtete Vortat. Hierzu hätte es\nnäherer Ausführungen bedurft. Der Angeklagte Wi hatte sich\nnach den Urteilsgründen im Zusammenhang mit einen der Vorfälle ausdrücklich dahin eingelassen, \"er habe nicht weiter\ngefragt, weil er wisse, daß oft billige Textilwaren aus der\nOstzone kämen\",\n\n5.) Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß es\nbisher an einer Begründung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung fehlt. Es wird zu beachten sein, daß hierzu der\nVorsatz von vornherein den Gesamterfolg umfassen muß. Der\nallgemeine Plan, künftig bei sich bietender Gelegenheit oft\nStraftaten gleicher Art zu begehen, genügt den inneren Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges nicht.\n\nj Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer\n\nrn. .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-12/5-str-551-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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