{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-05_5_StR_848_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"5 StR 848/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2269 062\n[\n\n.\n\nim Namen des Volkes\n\nin der Strafsäache\ngegen\n\nden Kaufmann Kar) R mp zu: Süimumumu.\ngeboren am EEE 1897 in ze, |\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Saratedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ‚EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaäft,\n\nJustizobersekretär GB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n- für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 22,Juli 1952,\nsoweit es eine Entscheidung über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft trifft, aufgehoben. In diesem Umfange sowie zur Entscheidung über die Kosten\nder Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n. Im übrigen wird die Urteilsformel, wie folgt,\nneu gefaßt: j\n\nDer Angeklagte ist durch das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 12.Juli 1951 recktskräftig\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu\n\neinem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt:\n\nVon der Anklage der Unterschlagung wird\ner freigesprochen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n_— 3 u ÜLf\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 12.Juli 1951 wegen Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt. Es hätte für\ndie Unterschlagung eine Einzelstrafe von sechs Monaten,\nfür den schweren Diebstahl eine Einsatzstrafe von cinem\nJahr vier Monaten Gefängnis ausgesprochen und daraus sine\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis eobildet. Auf diese Gesamtstrafe hatte es dem Angeklagten\ndie erlittene Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDer Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt und\nsoweit eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Inzwischen\nhatte der Angeklagte sich vom 12.Juli bis zum 22.Dezember\n1951 weiter in Untersuchungshaft befunden.\n\nDer entscheidende Teil des jetzt angefochtenen Urteils\nvom 22.Juli 1952 lautet wie folgt:\n\n\"Der Angeklagte wird von der Anklage der Unterschlagung freigesprochen. Danach steht fest, daß das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juli 1951, soweit es den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen. |\nschweren Diebstahls mit einem Jahr vier Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft bestraft hat, rechtskräftig ist und die früher ausgesprochene Gesamtstrafe in Fort?2all kommt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich\nder Revisionsinstanz, soweit Verurteilung erfolgt ist;\nroweit er freigesprochen ist, trägt die Stadtkusse die\n\nosten.\"\n\nDagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt und\nAnrechnung der vom 12.dJuli bis zum 22.Dezember 1951 erlittenen Untersuchungshaft erstrebt. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\nDas Landgericht hat sich zu Unrecht gehindert gesehen,\n‚ die weitere Untersuchungshaft anzurechnen. Das Urteil vom\n-: 12.Jull 1951 hatte die bis zu diesem Tage erlittene Unter-\n\n; Buchungshaft auf die Gesamtstrafe angerechnet. Da das Urteil\n\n-A-\n\ndes Bundesgerichtshofs vom 13.März 1952 die Gesamtstrafe\neufhob, fiel damit auch die Entscheidung über die Anrcohnung der Untersuchungshaft fort, ohne daß es eines ausdrücklichen Ausspruchs hierüber bedurfte. Der Senat konnte\nweder die bis zum 12. Juli noch die später erlittene Untersuchungshaft anrechnen, weil bei seiner Entscheidung vom\n13.März 1952 noch nicht feststand, auf welche Strafe\n(Eingel- oder Gesamtstrafe) eine Anrechnung in Betracht\nkommen würde. Vielmehr blieb die Frage der Anrechnung dez\nendgültigen Entscheidung vorbehalten. Diese Entscheidung\nwird das Landgericht nunmehr noch zu treffen haben. Es Ast\nnicht gehindert, nach seinem Ermessen die ganze bis zum\n22.Dezember 1951 erlittene (gegebenenfalls auch noch weite-\n' re) Untersuchungshaft auf die rechtskräftig erkannte Strafe\nanzurechnen. Sollte es einen Teil der Untersuchungskaft\nnicht anrechnen wollen, so würde das besonderer Begrlindwag\nbedürfen; denn soweit bisher ersichtlich, fällt die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht dem Angeklagten zur\nLast (vgl. BGH 4 StR 409/52 vom 18.September 1952).\n\nr\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-848-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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