{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-05_5_StR_831_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"5 StR 831/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2269 064\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nnun Nechaniker Jeroslaw D CB zu: :: u:\nndboren am GE 1925 in Tu,\n\nwegen schweren Raubes\n\nbet der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n‚vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\n1 Senatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\n= Bundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n. Die Revision des Angeklasten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 15. Aurust 1952\n\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Braunschweig hat am 29. September\n1951 gegen den Angeklagten BEinzelstrafen von ie drei\n\n. Jahren Gefängnis wegen zweier Fälle schweren Raubes fest-\n. gesetzt und unter Einbeziehung der durch Urteil des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 2. März 1951 - 15 \\s 47/70 -\nverhängten Strafe von drei Jahren sechs Moraten Gefängnis\n\n. eine Gesamtstrafe von sieben Jahren Gefängnis gebildet.\n\nDieses Urteil hatte der erkennende Senat im Str:faus-\n\n_ spruch. nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\n\naufgehoben, weil die einbezogene Strafe von drei Jskren\n\nsechs Monaten Gefängnis (- 15 Ns 43/50 -) bereits bei\neinem Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Yolfenhüttel\nvom 20.. Juni 1951 in unzulässiger Weise rechtskräftig\nberücksichtigt worden war. Das Landgericht wurde in den\nUrteilsgründen des Senate angewiesen, aus den beiden\n\n' Einzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Grsamt-\n\nstrafe zu bilden.\n\nDie Strafkammer hat dementsprechenä jetzt nur die\nzuletzt genannten beiden Einzelstrafen bei der. Festsetzung\neiner Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefängnis\nberücksichtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die. .\nRevision des Angeklagten, mit der Verstöße geren |} 338 u\nAbs,.II und 473 StPO gerügt 'werden. Das Rechtsmittel \"bleibt\nohne Erfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassunr, daß aie.\nStrafkammer bei der jetzt gebildeten Gesamtstrafe eine\n\n| Strafhöhe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis nicht\n| hätte überschreiten dürfen, weil von der ursprünglichen\n Gesamtstrafe (sieben Jahre Gefängnis) die nun nicht mehr\n\nberlicksichtigte Strafe von drei Jahren sechs Monaten\n\nGefängnis (- 15 Ns 43/50 -) voll in Abzug gebracht werden müsse.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nDieser Rechtsstandpunkt ist verfehlt. Es muß vielmehr\nvon folgendem ausgegangen werden:\n\na) Wie das Landgericht zutreffend darlegt, war es\nin der letzten Hauptverhandlung an die Aufhebungsansicht\ndes Senats gebunden und hatte nur aus den beiden Tinzelstrafen von je drei Jahren Gefängnis eine Gesamtstrafe\nzu bilden, Rechtlich unbedenklich sind auch die weiteren\nAusführungen des angefochtenen Urteils, daß es nämlich\neinem zukünftigen Beschlußverfahren vorbehalten bleiben\nwird, unter Auflösung des amtsgerichtlichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 20. Juni 1951 aus der jetziren\nGesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Gefänrnis\nund der Strafe von ärei Jahren sechs Monaten Gefängnis\n- (15 Ns 43/50) - eine neue Gesanmtstrafe festzusetzen.\na Daß die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe dem\n5 Beschlußverfahren gemäß § 460 StPO dann überlassen\nbleiben kann, wenn die Revision im übrigen unbegründet\nist, hat der Senat bereits in Band II S. 388 der\nAmtlichen Sammlung entschieden. Der darüber entstandere\nMeinungsstreit mit anderen Strafsenaten des Bundesgeriehtshofs ist für die Entscheidung dieser Sache ohne Bedeutung,\nweil im vorliegenden Falle nicht nur die Strafkamner,\nsondern auch der erkennende Senat gemäß %58 Abs.I StPO\nan die Rechtsauffassung des ersten aufhebenden Urteils\nvom 12. Juni 1952 gebunden sind.\n\nb) Die - aufzulösende - Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils von vier Jahren und sechs Monaten\nGefängnis bildet zusammen mit der Tinzelstrafe aus der\nSache 15 Ns 43/50 nur die Grundlage für das zukünftige\nBeschlußverfahren. Die zukünftige Gesamtstrafe darf dann\nallerdings gemäß § 358 Abs. II StPO eine Strafhöhe von.\nsieben Jahren Gefängnis nicht übersteigen (auch hierauf\nhat das Landgericht in seinen Urteilsgründen bereits\nhingewiesen). Das in § 358 Abs.II StPO ausgesprochsre\n\n-4-\n\n| 4- t\nErpot der Schlechterstellung bezieht sich hier somit\n\nir auf die aufgehobene ursprüngliche Gesamtstrafe von\neben Jahren Gefängnis; nicht aber war der Tatrichter\nehalten, bei der Festsetzung der hier in Rede stehurden\njig neuen, teilweisen Gesamtstrafe die Grenze zu\nbeachten, die sich aus der früheren Gesamtstrafe unter\npzug der Strafe ergibt, die damals rechtsirrig einbezosen\nworden war. Denn nach anerkanntem Recht kann die Sumwe\n\n: neu festzusetzender Tinzelstrafen die ursprüngliche\nEinzelstrafe in ihrer Höhe übersteigen, sofern nur keine\nhöhere Gesamtstrafe gebildet wird (vgl. u.a. TCH in\n\n5 StR 318/52 vom 25. September 1952 und RGSt 67, 236).\nDieser Grundsatz muß notwendig auch auf den vorliererien\nFall Anwendung finden.\n\n2.) Zu Unrecht greift das Rechtsmittel euch die Tosienentscheidung an.\n\nDie Revision gegen das erste Urteil des Landrerichts\nvom 29. September 1951 war in vollem Umfange einzsel-«rt\nworden, hatte jedoch nur in geringen Umfange Trfol:.\n\nGemäß § 473 Abs.I StPO war es daher dem Ermessen des\nLandgerichts anheimgegeben, die Gebühr zu ermäßigen und\n\ndie entstandenen Auslagen angemessen zu verteilen oder richt.\nDieses Ermessen hat die Strafkammer ersichtlich wslter\nlassen, so daß insoweit kein Rechtsverstoß vorliegt.\n\nVon einem die Revision begründenden Mißbrauch des Fr--\n\nmessens kann ebenfalls keine Rede sein.\n\nDas Rechtsmittel war daher in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffira\n\nSchnidt Siemer\n\nA\n\nns De\npe\nSEA\n\nwe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-831-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-831-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.623925+00:00"}}