{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-05_5_StR_738_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"5 StR 738/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 069 u\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich S (EEE\nsus FEB, Yaltr.\ngeboren arı EM :9:7 in Tu\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Februar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr, xKoffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich\nSCHERER wird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 25.Januar 1952, soweit es ihn und den Angeklagten Karl SB betrifft, nebst den Feststellungen insoweit aufgehoben, als beide Angeklagte wegen\nfortgesetzten Betruges verurteilt sind. Aufgehoben\nwerden auch die gegen diese beiden Angeklagten ver-Hängten Einzel- und Gesamtstrafen.\n\nII. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n“>\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Friedrich\n\nsub wegen fortgesetzten Betruges, wegen Betruscs\nund wegen fortgesetzter Beihilfe zum Konkursverbrechen zu\n\neiner Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDen Angeklagten Karl SuunER, der keine Revision\neingelegt hat, hat sie wegen fortgesetzter Hinterzichung\nvon Sozialversicherungsbeiträgen, fortgesetzten Betruges,\nBetruges und fortgesetzten Konkursverbrechens zu einer Gesamtstrafe von ! Jahr und 9 Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des An-\n\ngeklagten Friedrich SGB. Sie rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDer Angeklagte Karl SEM betrieb eine umfangreiche Tischlerwerkstatt, in der der Angeklaste Friedrich\n\nSCHNEE, sein Sohn, angestellt war. Angeschlossen war\ndem Geschäft ein Möbelhandel. Das Geschäft, das ursprünglich sehr gut gegangen war, geriet nach der Währungsumstellung in Schwierigkeiten. Nach den Feststellungen der\nStrafkammer hat es die Zahlungen am 7.November 1949 eingestellt; am 21.Juli 1950 ist das Konkursverfahren über\n\ndas Vermögen der Firma eröffnet worden.\n\n1.) Die Strafkammer erblickt einen fortgesetzten Betrug beider Angeklagten darin, daß diese noch nach der\nZahlungseinstellung zum Teil Bestellungen aufgegeben und\nLieferungen entgegengenommen haben, obgleich sie wußten,\n\n‚daß sie sie nicht bezahlen konnten, zum Teil für vor der\n‚Zahlungseinstellung vorgenommene Bestellungen nach diesem\nZeitpunkt Wechsel (Dreimonatsakzepte) hingegeben haben,\nvon denen sie ebenfalls wußten, daß sie sie nicht mehr\n\n‚würden einlösen können. Die Wechselformulare wurden von\n\n- 4 -\n\n-4-\n\ndem Angeklagten Friedrich SB. dem die gesamte Buchführung oblag, ausgeschrieben, von dem Angeklagten karl\n\nSC auergeschrieben.\n\n2.) Weiter sieht die Strafkammer einen Betrug beider\nAngeklagten in folgenden;\n\nDer Angeklagte Friedrich u sch10o8 am 23.12.1949\nein Übereinkommen mit der Sparkasse der Hauptstadt Tg,\nwonach der Betrieb des Karl SB an einen sogenannten\nMöbelsparverkehr teilnehmen sollte. Dieser bestand darin,\ndaß ein Kunde, der iüöbel kaufen will, ein Sparkonto bei\nder Sparkasse einrichtete und darauf mindestens 1/3 des\nMöbelkaufpreises einzahlte. Die Sparkasse bezahlte d.mnn\nden gesamten löbelkaufpreis an Gie betreffende :jöbelfirma,\nhier die Firma Karl SW, wobei sie in Hühe von 2/3\ndes Betrages den Kunden den Kaufpreis kreditierte. Diese\nmußten ihn dann in lionatsraten abzahlen. Der betreffende\nMöbelhändler mußte die selbstschuldnerische Bürgschaft für\ndas von der Sparkasse an den Kunden gegebene Darlehen übernehmen und ferner der Sparkasse im Einzelfall die Versicherung abgeben, daß ein entsprechender liöbelkaufvertrag abgeschlossen worden sei, |\n\nAm 31.12.1949 reichte der Angeklagte Friedrich\nsein der Sparkasse einen Darlehnsamtrag ein, dem ein\nangeblicher Kaufvertrag des Vermessungstechnikers Bi — N\nüber einen Möbelkauf in Höhe von 1.500.- DEM beilag. In Wahrheit hatte HOEEEEE zu diesen Zeitpunkt bereits die von\nihm gekauften Möbel voll bezehlt. Außerdem wurden mehr\nMöbel in dem Kaufvertrag angegeben, als FB überhaupt gekauft hatte. Der Angeklagte Friedrich iin\ngab den HE iie zur inzahlung bei der Sparkasse\nnotwendigen 500.- DU, woraufhin die Sparkasse an die\n\nFirma Karı SCENE das Darıehn von 1.000.- DU zahlte.\n\nDer Angeklagte Friedrich SB hatte den Ti\n\nversprochen, die bei der Sparkasse von ihm zu zahlenden\nRaten abzudecken. Dies geschah aber nur zum Teil, so daß\n\ndie Sparkasse HE in inspruch nehmen mußte.\n-5- |\n\ndr 97\n\n3.) Nach der Zahlungseinstellung verschaffte gich\nder Angeklagte Friedrich SB in Verbinaung mit\ngeinem Vater, Karl Sb, auf folgende Weise Geld aus\ndessen Vermögens\n\na) In den Büchern wurde eine angebliche Darlehns-\n\n‘- forderung der Ehefrau des Angeklagten und die allmühliche\n“: Rückzahlung mit Zinsen eingetragen, obgleich ein solches\nparlehn niemals gegeben worden war. Das Geld nahm der An-\n\ngeklagte: Friedrich SB an sich.\n\nb) Ferner. wurde ein auf den 22.6.1948 zurückdatiertes\nSchreiben gefertigt, aus dem sich ein angeblicher Anspruch\ndes Angeklagten Friedrich SB auf eine monatliche\n\nGehaltsnachzahlung gegenüber seinem Vater Karı Sm\nvön 100.- DM ergab. Dieses Geld verschaffte sich der Ange-\n\n' klagte Friedrich SR indem er Außsenstände einzog.'\n\ne) Schließlich buchte auf Veranlassung des Angeklagten Karı SM ser Beschwerdeführer die Einzahlung eines\n‚Schuldners für geleistete Arbeiten fälschlich als ein Darlehn, das der Bruder des Angeklagten Karı Sun diosem\ngewährt haben sollte. In Wahrheit war ein solches Darlehn\nniemals gewährt worden. Das von dem Schuldner eingezuhlte\nGeld behielt Kar) Sill für sich. |\n\nIn den Fällen zu 3a - c) sieht die Strafkamner ie-.\nweils auf seiten des Angeklagten Karl SED ein Ver\nbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 in Tateinheit mit einen Verbrechen aus § 239 Abs.1 Nr.2 KO und bei dem Angeklagten\nPriedrich SW eine Beihilfe hierzu.\n\nII.\n\n1.) Soweit die Revision Einzelausführungen enthält,\nrichtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, daß die zahlungsein-\n‚Stellung am 7.November 1949 erfolgt sei, der Angeklagte\nFriedrich SCENE dies gewußt habe, und daß er bei den\nBetrugshandlungen als Mittäter seines Vaters gehandelt habe.\n\n- 56.\n\n2.) Dagegen gibt die aufgrund der Sachrüge von\nRevisionsgericht vorgenommene rechtliche Nachprüfung der\ngesamten Verurteilung zu folgenden Beanstandungen Anlaß:\n\na) Der fortgesstzte Betrug ist nicht rechtsirrtunsfrei festgestellt worden, Mit Ausnahme des Fallcs Tg\n(IV 4 q) erblickt die Strafkammer die Betrugshandlung des\nAngeklagten Friedrich SB darin, daß dieser die von\nseinem Vater unterschriebenen Wechsel nach der Zahlungseinstellung und seiner Kenntnis hiervon ausgeschrieben\nhabe. Daß in einer solchen Wechselausschreibung die Mitwirkung bei einer Täuschungshandlung liegt, kann nicht\nzweifelhaft sein. Es fehlt aber an einer ausreichenden\nFeststellung der durch die Täuschung veranlaßten Vernögensverfügung und dadurch eingetretenen Vermögensbeschädigung.\nEine auf der Täuschung beruhende Vermögensbeschädigung\nwürde mit Sicherheit dann vorliegen, wenn die Auslieferung\nder Waren von der vorherigen oder gleichzeitigen Wechselhingabe abhängig gemacht worden wäre. Daß dies der Fall\nwar, ist nirgends festgestellt. In einigen Fällen (RER\n- 72p -; ZUM - ıv 22 -; Tg - vVar-; Re\n- IV41 -; v@R- ıv A; - und Eh - IV 2 e -) sind\ndie Lieferungsdaten überhaupt nicht festgestellt. Im Falle\nNEE - IV 4 a - fehlt es an der genauen Angabe des\nWechselausstellungstages, so daß sich nicht ersehen 1äaßt,\nob etwa Lieferung und Wechselhingate an demselben Taoge er-\n\nfolgt sind. In den Fällen DE - ıV 2 a -, CB\n- ıv2n -, So - iv 2 c -, Dr - ıv aa -,\nSei - IV 4 1 - und Hoi und top - IV av -\nsind die Wechsel erst Tage oder Wochen nach der iieferung\nausgestellt worden. Nur im Falle PB - Iv 4 u - stellt\ndie: Strafkammer fest, daß die Wechselhingabe an denselben.\nTage erfolgt ist, wie die Lieferung. Hier besteht also\nmindestens eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die\nLieferung von der Wechselhingabe abhängig gemacht worden\nist,\n\n- 7 -\n\n2\n\nSoweit die Wechselhingabe nicht vor der Li-ferung\ner Zug um Zug mit ihr erfolgt ist, könnte der Vermögensnaden der Lieferanten nur darin liegen, daß sic durch\nje Wechselhingabe an einem sofortigen Vorgehen gegen den\nıngeklagten Karl SER zenindert worden sind und bei\ninem solchen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätten.\npas hat die Strafkammer offensichtlich verkannt und des-E' palb nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.\n3 Hierauf beruht die Verurteilung nicht nur des Anseklagten\n. :priedrich SCHEEEEEB, sondern auch die des Angeklagten\n: Karl SEE wegen fortgesetzten Botruges, mindestens\n: wegen eines Teiles der Einzelakte der fortgesetzten Handlung.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges muß daber gegenüber dem Angeklagten Friedrich Si unä nach\n§ 357 StPO auch gegenüber dem Angeklagten Karl N\naufgehoben werden.\n\nb) Gegen die Verurteilung wegen Betruges im Falle\nEUER bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nc) Rechtlich nicht völlig bedenkenfrei ist die Verurteilung wegen der fortgesetzten Beihilfe zum Konkurs-\n:verbrechen. Allerdings berühren die Bedenken praktisch den\nSchuldspruch nicht.\n\nIn den oben zu I 3 a - d geschilderten Fällen hat die\n\nStrafkammer zu Unrecht ein ‚Konkursverbrechen des Karl\n\nSCHE nach § 239 Abs.1 Nr.2 KO und eine Beihilfe des\nFriedrich Si hierzu angenommen. Die buchnäßige Vor-\n\n‘ täuschung der Gewährung eines Darlehens und seiner Rück-\n\nzahlung sowie des Bestehens und der Tilgung einer Gehalts-\n\nnaöhforderung können nicht als Aufstellung erdichteter.\n\n_ Forderungen angesehen werden, da die Forderungen nicht\n\n“ als noch bestehend hingestellt werden (vgl, Leipz.Lom.\n\n; Bem.II Ziff,2 zu § 239 KO). In beiden Fällen hat jedoch\n\n# die Strafkammer mit Recht angenommen, daß Karl Sin\n\n= Vermögensstücke in Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei-\n\n4 Beite geschafft habe (§ 239 Abs.1 Nr.i1 KO) und daß Friedrich\n\n-8B-\n\n.8 -\n\nSCHE Hierzu Hilfe geleistet habe.\n\nIm Falle I 3 c hat die Strafkammer im Ergebnis zu\nRecht eine Beihilfe des Angeklagten Friedrich Sg\nzu einem Verbrechen nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO in Tateinheit\nmit § 239 Abs.1 Nr.2 KO angenommen, Zwar geht die Strafkan-.\nmer zu Unrecht davon aus, der Angeklagte Karı Ss\nhabe in diesem Falle ein erdichtetes Rechtsgeschäft oder\nerdichtete Schulden anerkarni. Denn dieser Tatbestand\nsetzt voraus, daß der Schuldner mit dem angeblichen Gläubiger zusammengewirkt hat. Über ein solches Zusammenwirken\nzwischen den beiden Angeklagten und dem Bruder des Karl\nSC, Heinrich SER, stellt aver das Urteil\nnichts fest. Das Urteil ergibt aber, daß Karı Se\nmit Hilfe des Friedrich Sein nicht bestehendes\nRechtsgescohäft und eine nicht bestehende Schuld aufgestellt\nhat. Freilich ist hierzu erforderiich, daß das betreffende\nRechtsgeschäft oder die betreffende Schuld anderen Personen.\ngegenüber geltend gemacht wird (vgl. RGSt 2, 343) Daß das\nhier aber der Fall ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe. Friedrich SM hat die anschbliche\nDarlehnszahlung in die Bücher eingetragen und damit lIleinrich SC als Gläupiger der Firma bezeichnet. Daß\ndiese Bücher dem Konkursverwalter zugänglich genucht worden sind, damit also die angebliche Forderung des ücinrich\nSCORE als Konkursforderung nach außen geltend gemacht\nworden ist, ergibt der Zusammenhang der Urteils;sründe.\nAus diesen ist auch ersichtlich, daß die beiden Angeklagten.\nnicht nur in der Benachteiligungsabsicht des § 239 Abs.t\nNr.1 KO, sondern auch in der des § 239 Abs.1 Nr.2 KO bei\nder $eltendmachung dieser angeblichen Forderung des Hheinrich SEES gehandelt haben. Xarı Sb wollte\nsich nicht nur mit Hilfe des Friedrich SR das von\ndem Schuldner der Firma eingezahlte Geld aneignen, sondern er wollte gleichzeitig durch Buchung des Geldes als\nvon Heinrich SEE sezenenes Darlehen eine Verkürzung\n\n- 90\n\nDV\n\nyr übrigen Gläubiger dadurch bewirken, daß dıvo u. „.vliche\n..gorderung des Heinrich SC nt berücksichtigt wurde,\n\nF Die Strafkammer hat die drei Teilakte des Evalı.e-\n\nPR delikts als fortgesetzte Handlung angesehen. La in dem\n\n: letzten Teilakt sowohl ein Verbrschen nach 8 239 Abs.\n\nNr.i1 als auch ein solches nach § 239 Abs.1 Nr.2 KO liegt,\nist die Verurteilung des Angeklagten Friedrich Sn\nwegen Beihilfe zu einem Konkursverbrechen nach § 239 Abs.1\nNr.1 KO in Tateinheit mit Beinilfe zu einem Verbrechen nach\n§ 239 Abs.1 Nr.2 KO im Ergebnis \"icht zu beanstanden.\n\nd) Die Aufhebung der Verurteılung wegen des lortpzesetzten Betruges muß auch die Aufhebung des Strafaussnruchs\nwegen der übrigen Delikte nach sich ziehen, da nicäat uuszuschließen ist, daß die Strafihöhe wegen der übrirsn Delikte durch die Verurteilung wegen des fortgeseiztuu Betruges mit beeinflußt ist. Auch insoweit muß die Zufliehung\nnach § 357 StPO zugunsten des Angeklagten Karı Sn\nwirken.\n\nDr. Geier S.rstedt Dr. Koffıa\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-738-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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