{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-02-05_5_StR_244_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-02-05","aktenzeichen":"5 StR 244/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N sen 244/52 2269 081 7%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bäckermeister und Konditor Gerhard 5 GEEEEEEEEEEEE\naus DD Si. Sort geboren am u ©: 11,\n\n2. den Kraftfahrer Hans H WB aus KW, zeöorei: or\nGEB 1905 in Dumm se.\n\nwegen Verbrechens gegen die Eenschlichkeit\n\nat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in “rr\nsitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenomuen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Wei der Verkiindung\nals Vertreter der Bundesanwaltsch.ft,\nJustizobersekretär zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n7 Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SM una\nH@mwird das Urteil des Landgerichts Berlin von\n14.September 1951, soweit es die Angeklagten verur+eilt,\n\n\"nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufre\\oben.\n\nIm Falle IWW vwirs das Verfahren eingestellt,\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisioren, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten weger ie zweier\nyerbrechen gegen die Menschlichkeit zu Gesamtrefünnisatrafen, SCEEEEEE von ürei Jahren sechs Monaten, Hp von\neinem Jahre, verurteilt. Darauf ist beiden die Unter-\n\nguchungshaft angerechnet worden. Gegen SW ist\nweiterhin auf drei Jahre Thrverlust erkannt worden.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.\n\nDer Fall IM durfte nicht zum Gegenstand der _\nJrteilsfindung gemacht werden, weil weder die Anklage,\nnoch der Eröffnungsbeschluß sich auf diesen Pall bezog.\ndem Angeklagten Hggawar zur Last gelegt worden, \"zu\n3erlin-Spandau im Jahre 1955 fortgesetzt und zum Teil\nzemeinschaftlich mit unbekannten Tätern andere aus\npolitischen Gründen verfolgt und dadurch gegen die\nienschlichkeit verstoßen zu haben\". Hätte die Strafkammer\nien Fall I als einen Teil dieser fortzesetzten Handlung\nıngesehen, so hätte sie ihn mit aburteilen können, obsohl er bis zur Hauptverhandlung mit dem Angeki ugten\nalcht erörtert worden ist. Sie hat ihn aber als selbständige\nlandlung betrachtet. \"egen dieser Handlung war Hgg nicht\nangeklagt, und ihretwegen war auch das Hauptver. Fahren\nıicht gegen ihn eröffnet. Fs hätte deshalb zum mindesten\nsiner Nachtragsanklage bedurft. Da es mithin für diesen\nfall an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, hat der Senat\nles Verfahren insoweit eingestellt. Die Einstellung 'steht\nainer Anklage oder Nachtragsanklage nicht entgesen. -Jedock\nsird gegebenenfalls die Frage der Verfolgungsverjährung\nfür diesen Fall selbständig zu prüfen Bein.\n\nIm übrigen kann die auf das Kontrollratsgesetz I Nr. 10\ngestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil den\ndeutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht\nRehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die all-\n\nSemeine Ermächtigung durch ihre Verordnung Nr.207 vom\n- 3.\n\n- 3 -\n\n21.Juni 1952 mit Wirkung vom 15.Juli 1952 aufscho\"er.\nDie Strafkammer wird deshalb das Verhalten der Arreklagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen \"ben.\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt. \"Ährend der\nHerrschaft des Nationelsozielismus konnten nach er\nAuslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die\nTaten der Angeklagten nicht verfolgt werden (vrl. die\nEntscheidungen des Senats 5 StR 28/52 vom 28. Tekruer\n1952 und 5 StR 49/52 vom 3.April 1952).\n\nDie erste richterliche Handlung gegen den Anreklagten Hgg war die Ausdehnung der Voruntersuchung\nauf ihn am 19.April 1950 (Bd.III B1.25 d.A.). Truels\nwar die fünfjährige Verjährungsfrist also no-h richt\nab; elaufen.\n\nDie erste richterliche Handlung gegen den Anrzeklagten SER bestand in seiner Vernehmurg am 4.Juni. 1959\n(BA.III B1.64 d.A.). Auch für ihn war die Verjährung\nnoch nicht vollendet. Das für den Tatort zuständige Antsgericht Berlin-Spandau hat seine Tätigkeit erst am\n7.dJuni 1945 aufgenommen, während die für den damaligen\nWohnort des Angeklagten zuständigen Gerichte des Landgerichtsbezirks Lüneburg noch später wiedereröffnet\nworden sind (vgl. Hannoversche Rechtspflege 1945 S.2,\n\n10, 15).\n\nAuf die übrigen Revisionsrügen einzugehen, erübrigt\nsich, da sie offensichtlich unrezründet sind.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Yoffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-244-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-05/5-str-244-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:37.561144+00:00"}}