{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_843_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 843/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert B uw\ngeboren am EEE ’920 ir Tom (Schlesien),\n\nwohnhaft in op, OREEEEB St7=2 ED,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr, Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr ih bei der Yerkiiytung\n\nBundesarwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EM _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 24.Hai 1952 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Aın-\n\ngeklagten die Ausübung des Gewerbes als Lebensmit\\elhändler auf die Dauer von drei Jahren untersart wüur-\n\nden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\n- Von ilechts wegen -\n\nt\n159)\nI\n\num ru nn\n\nGründe\n\n‘Der Angeklagte ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu\neiner Zuohthausstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\nWeiterhin wurde ihm die Ausübung des Gewerbes als Lebensmittelhändler auf die Dauer von drei Jahren untersagt:\nEine: Aberkennung der bürgerlichen üihrenrechte erfolgte\nfür die gleiche Zeitdauer.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er dig Verletzung formellen und materiellen\nRechtes rügt. Das Rechtämittel greift nur hinsichtlich des\nBerufsverbots durch, bleibt aber im übrigen erfolglos. Eu\n\n1+) Fehl geht die Beanstandung des Beschwerdeführer,\ndas Landgericht habe einen Beweisamtrag dee Verteiäigers\nnicht beschieden. oo. on DL EEE\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift war der Antrag Bu\ngestellt worden, \"anstelle des Prokuristen ch einen, .. .\nSachverständigen vom Wirtschaftsverband aus Hannover zu...\nladen\", Dieser Antrag ist beschieden worden. Die Antragsablehnung ergibt sich aus dem später verkündeten Gerichts\nbeschluß, den geladenen Prokuristen gu als Zeugen\nzu hören. Denn - wie dargelegt - hatte der Angeklagte\nlediglich begehrt, anstelle des NM) einen Sachverständigen zu laden. Mit der daraufhin erfolgten gerichtlichen\nAnordnung, Mi als Zeugen zu hören, ist gleichzeitig\nzum Ausdruck gebracht. worden, daß der Antrag: ‚abgelehnt\nwerdes\n\n2.) Zu’Unrecht sieht. die Revision eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß der Tatrichter einen Sachverständigen nicht hinzugezogen hat. Aus den eingehenden\nUrteilsgründen ergibt sich insoweit, .daß durch die sach-\n\nkundigen Zeugen SB und VB die Behauptungen\n\ndoc ‚tngeklagten über eine Inde April 1951 aufgetrötene‘\n\nk\n\n-3-\n\nKakaoschwemme widerlest wurden. Unter diesen Unständen\nkonnte sich dem Landgericht die Notwendigkeit r.!cht aufdrängen, darüber hinaus hierzu noch einen Sachverständigen\n\nzu hören.\n\n3.) Das Verfahren der Ütrafkamer ist auch insoweit\nnicht zu beanstanden, als der Zeuge U über Fragen vernommen wurde, die er nur infolge seiner Beteiligung an\nLebensmittelgroßhandel - also infolge besonderer Sachkunde -\nbeantworten konnte. Denn die Behandlung derartiger fragen\nbetraf den \"Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu\nderen Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich\nwar\" und regelte sich daher gemäß § § 5 StPO nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis. Es kommt hierbei nicht\n- wie die Revision meint - darauf an, daß Mb \"von dem\nzur Aburteilung stehenden Tatbestand überhaupt nichts wußte,\nSolange er über bestimmte, von ihm in der Vergangenheit gemachte tatsächliche Wahrnehmungen aussagte, war er sachverständiger Zeuge und nicht Sachverständiger. Im Rahmen\neiner solchen Zeugenaussage bleibt auch seine von dem Rechtsmittel besonders hervorgehobene Bekundung, es sei möglich,\ndaß Firmen nach Aufgabe der Luxussteuer zu Verkäufen gewmun«\ngen gewesen seien, dann,hätten sie aber nie unter dem Einkaufspreis, der 10 bis 15% unter dem Großhandelspreise\nliege, verkauft.\n\n4.) Mit seinen eingehenden Ausführungen zur Sachkunde\n\nNE und zur Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben dieses Zeugen kann der Beschwerdeführer in der Revisi\ninstanz nicht gehört werden, weil er sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet\n\nII.\n\nAuch sachlich-rechtliche Fehler sind, soweit es die\nSchuldfrage angeht, nicht zu erkennen.\n1.) Verstöße gegen die Denkgesetze liegen nur dann vor,\n\nwenn der Tatrichter denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerungen zieht. Jede mögliche Folgerung ist der Nachprüfung.\n\n”\n\n- 4 -\n\nis Revisionsverfahren entzogen, selbst wenn ein anderer\nSchluß näher gelegen hätte. Die Rügen des Rechtenittels\nin dieser ‚Richtung gehen daher fehl.\n\nPN Das Landgericht wendet die 3eweisregel des\n\n$. 259, 'StGB zutreffend an. Auch hat es nicht die Beweisregel. mit den Vorsatz vermischt. Denn es stellt in Bczug:.\n| auf den Vorsatz fest, daß \"ein eindeutiger und ‚sicherer\nNachweis insoweit nicht erbracht\" worden sei,\n\n3.) Abwegig ist der Angriff des Beschwerdeführers\ngegen äle Annahme .der Gewerbsmäßigkeit. Das angefochtene u\nUrtell hebt hervor, daß der Angeklagte bestrebt war, sich‘\n\"eine ständige zusätzliche Einnahmequelle\" zu verschaffen.\nAn dieser r Feststellung gehen die Darlegungen der, Kevision\nvorbei; u\n\nIII.\n\n1. ) Die allgemeinen Ausführungen des Urteils zur\nStraffrage 'sind ebenfalls frei von Rechtsirrtun. Zwar ist\nder Revision: einzuräumen, daß jeder Geschäftsmann im allgemeinen bestrebt sein wird, den Konkurrenten zu unterbieten und daß daher hierin allein ein Strafschärfungsgrund nicht gefunden werden kann. Das Landgerioht, ist so\nader auch nicht ‚vorgegangen. 1 Lin straferschwerender Unstand wurde vielmehr darin gesehen, daß der Angek late\n“Jaufend\" und \"ohne Schwierigkeiten\" (infolge seines\nhehlerischen Verhaltens) die Konkurrenz unterboten hatte,\n' Gegen eine derartige Begründung ist rechtlich nichts ein-\n\nBüwenden. 2\n\n2. Jübenfalls nicht zu beanstanden ist die Anordneng\nüber die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Ausweislich der Urteilsgründe war dem Landgericht der Tnstand\n. bewußt, daß es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.\nWeiterhin liegt auch ein - in der Revisionsinstanz beucht-\n| licher - Ermessensmißbrauch nicht vor, wenn die Strafkammer\nbei dem vorliegenden Sachverhalt ihre Anordnung nit dem\n“ehr- und gewissenlosen Verhalten\" des Angeklarten besrün-\n‘det. Im übrigen bestand hier zu eingehenderen Arsführungen\n\n-5.-\n\nfür den Betroffenen bedarf es hierzu stets eingehender\n\nkeine Veranlassung.\n\n3.) Dagegen kann die Untersagung der Gewerbeausübung durch einen Rechtsirrtum beeinflußt sein.\n\na) Der Revision ist gwar insoweit nicht bcizupflichten, als sie die Folgerungen des Landgerichts mit\nder Begründung angreift, es fehle eine tatsächliche Feststellung des Inhalts, daß der Angeklagte vor ZIlinrabe der\nVorschüsse schon gewußt habe, wozu Tip das seld verwenden wollte. Denn die Strafkammer legt ausdrücklich\nder, der Angeklagte habe NR üurch Gewährung von Vorschüssen wissentlich unterstützt, um weiterhin von ihu\nWaren beziehen zu können, Das Landgericht konrte daher\nauch die Vorschußgewährung bei der Beurteilung der Frage,\nob die Stärke des verbrecherischen Willens ein Berufsverbot erforderte, heranziehen.\n\nb) Jedoch ergeben sich aus anderen Gesichtspunkten\nrechtliche Bedenken gegen die Anordnung des Berufsverbots,\n\nGemäß § 42 1 StGB ist diese Maßregel anzuwenden,\nwenn sie \"erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen”, Wegen der einschneidenden\nwirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Bedeutung\n\nund genauer Ausführungen,\n\nDie Strafkammer hält das Berufsverbot für notwendig,\num \"solche Schädlinge auch über die Zeit ihrer Strafverbüßung hinaus im Interesse der Sauberhaltung des Handelß\nund des Schutzes der Allgemeinheit für eine gewisse Zeit\naus dem Handel gänzlich auszuschalten\". Diese Darlegungen\nlassen nur erkennen, daß die Strafkammer bei 3curteilung\nder von dem Angeklagten drohenden Gefahr es zutreffend\nauf den Zeitpunkt der Haftentlassung abgestellt hat\n(BGH in 3 StR 463/51 vom 2.August 1951; 3 StR 807/51\nvom 15.November 1951). Dem angefochtenen Urteil kann jedoch nicht mit Sicherheit entnommen werden, welche Auswirkungen auf den Angeklagten das Landgericht von der\n\n- 6 -\n\ngunächst erfolgenden Strafvollstreckung erwartct, Zur\nVerhängung des Berufsverbotes genügt es nämlich nicht,\n\nB däß die abechreckende Wirkung der Strafverbüßung lediglich\n= zweifelhaft erscheint. Vielmehr ist erforderlich, daß.\n\nE = trotz Vollstreckung der Freiheitsstrafe - eine. weitere\n= Gefährdung für die Zukunft zu besorgen, also zum nindesten\nWahrscheinlich ist (vgl. BGH a.a.0.). Nach den Urteilsgründen aber hat das Landgericht die Untersagung der Gewerbeausübung nur angeordnet, \"um zu verhindern, daß der\nAngeklagte alsbald nach seiner Freilassung wieder die\nYöglichkeit erhält, ähnlichen Straftaten Vorschub zu\nleisten\". Die Frage des Berufsverbots bedarf daher unter\ndem erörterten Gesichtspunkt erneuter Prüfung,\n\nDer Fatrichter wird hierbei zu beachten haben, daß\nnach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte unvorbestraft\nist. Dann aber muß, im allgemeinen und —- trotz des gewerbsmäßigen Handelns - auch hier, die Frage eingehend untersucht werden, ob es sich um einen Gelegenheits- oder Konfliktsverbrecher handelt. Für solche Gelegenheitstäter\n| sind die sichernden Maßnahmen des Strafgesetzbuchs nicht\ngedacht, weil sie zumeist durch Strafen ausrejchend gefestigt werden können (vgl. BGH in 4 StR 47/51 v. 13. Desenber 1951).\n\nNach alldem war die Anordnung des Berufsverbots mit\nden insoweit zugrundellegenden Feststellungen aufzuheben,\ndo Revision im übrigen zu verwerfen. :\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr, Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-843-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-843-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.295766+00:00"}}