{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_837_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 837/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-I1C\n\nStR 837/52 2269 068\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n\\.) den Kaufmann Wilhelm K EEE »\n\n2.)\n\ngeboren an EEE 1901 in 1 ,\nwohnhaft in Do. zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft in der Untersuchungshaftanstalt in Bu.\nden kaufmännischen Angestellten Kurt F WB .\n\ngeboren am EM 1908 in zoiuu:\nwohnhaft in Dmmmmee 1 GE tra2e\n\nwegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkunden-\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nfälschung\n\nvom 29.Januar 1953, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM.\nbei der Verkündung\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ki und\n\nFÜR gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.Juni 1952 werden auf ihre Kosten\nverworfen.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n- 2 u u\n\nGründe:\n\nI.\n\n' Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festge-KHellt:\n\nDer Angeklagte Ki war seit 1947 Leiter der Filiale\n\"CE Ger Firma Gebrüder Wi GmbH in gu.\nder Angeklagte MM seit 1948 Buchhalter bei dioser Filiale.\nBeide gemeinsam hatten unter anderem die Vollmacit, Gelder\nfür aie Firma einzukassieren und darüber zu quittieren, ferner Schecks auf das Konto der Firma bei der Nordwestbunk zu\nZiehen und Geld von diesem Konto abzuheben. Auch im übrigen\n4atte der Angeklagte Kl sehr weitgehende Vertretungsvollmachten. '\n\n1.) Von Ende 1948 bis Ende 1951 haben beide Angeklagte\nGeschäftsgelder aus der Kasse oder durch Bankabhebungen an\ngich gebracht und für private Zwecke oder zur Deckung von\nbewußt im Übermaß und eigenmächtig auf Geschäftsreisen und\nSonst bei Zechgelagen mit Geschäftsfreunden gsmachten Aufwendungen verwandt. Zur Verdeokung dieser Veruntreuungen\nhaben sie fingierte Einkaufsbelege teils selbst fälschlich\nangefertigt, teils sich von Geschäftsfreunden geben lassen.\nDiese Einkaufsbelege bildeten zugleich die formelle Grundlage für die von den Angeklagten laufend, spätestens jeweils\nnäch Schluß eines Geschäftsjahres an die Zentrale der Firma\nin EURE eingereichten Geschäftsübersichten. Solangc diese\nÜbersichten den Eindruck erweckten, daß die Geschäftsführung\nOränungsmäßig sei, hatten die Angeklagten, was ihnen bewußt\nwar, nicht mit gründlichen Revisionen zu rechnen.\n\nZur Deckung ihres Geldbedarfs taten sich die Angeklagten\nferner mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Konstrukteur Josef Sb seit Mitte 1950 zusammen. SEE\nwar Angestellter der Firma Volkswagenwerk. Die Angeklagten\nließen sich von Sl Belege über in Wahrheit nicht getätigte Lieferungen der Firma Gebrüder Wmp an die Firma\n‚Volkswagenwerk geben und veranlaßten dadurch die Firma Yolks-\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nwagenwerk zur Zahlung von ca. 15.500.- und 41.000,- DM an\ndie Firma Gebrüder Wh. Diese angeblichen Verkäufe\nverbuchten sie nicht. Nur ein Betrag von etwa 7.500.- DM\nfloß buchmäßig und auch tatsächlich der Firma Gebrüder\nWOHER zu als Differenz zwischen weiter von den Angeklagten fingierten Ein- und Verkäufen bei anderen Firmen. An\nden hierdurch den Angeklagten zugeflossenen Beträgen wurde\n\nauch SCEREEEREEB beteiligt.\n\n“ Insgesamt haben die Angeklagten und Su die\nDe Firmen WER und Volkswagenwerk um 75.692.-DM geschädigt.\n\n‘ Wegen der zu Unrecht von der Firma Volkswagenwerk an\n| Ba die Firma | gezahlten Beträge von ca. 56.000.-DM\n. hat die Firma Volkswagenwerk die Firma WB auf Schadens-Re ersatz in Anspruch genommen und steht mit ihr in der Sachund Rechtslage entsprechenden Verhandlungen.\n\nTreibende Kraft bei sämtlichen Aktionen war der Angeklagte KW, während der Angeklagte Fig überwiegend die\nFälschung der Einkaufsbelege vornahm. Auch auf den vebten,\naber fingierten Einkaufsbelegen vermerkte FW das dcr\nbetreffende Betrag durch Verrechnungsscheck bezahlt sei,\nwährend in Wahrheit die Angeklagten jeweils durch Baärscheck\ndie entsprechenden Beträge abhoben. Beide Angeklagte handelten, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, in allen\nFällen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken nach einen\nin den Grundzügen vorgefaßten Plan.\n\nDie Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten\nzunächst eine fortgesetzte Untreue. Diese erblickt sie ein\"\nmal darin, daß die Angeklagten sich zum Schaden. der Firma\nWOHER selbst Beträge angeeignet hätten. Sie erblickt sie\nferner darin, daß die Angeklagten dadurch, daß sie sich für\nin Wahrheit nicht getätigte Verkäufe von der Firma Volkswagenwerk Beträge hätten auszahlen lassen, diese Firma dazu .\nveranlaßt hätten, Schadensersatzansprüche gegen die Firma\nWOHER geltend zu machen. In der Fälschung der Einkaufsbelege sieht die Strafkammer eine Urkundenfälschung; in\nder Vorlage der fingierten und gefälschten Einkaufsbelege\n\n-4-\n\n”\n\ninen Betrug. Ebenfalls einen Betrug, und zwar gegenüber\n\"der Firma Volkswagenwerk, sieht sie in der Veranlassung\ndieser Firma zur Zahlung der Beträge auf Grund der fingier-\n.; ten Verkaufsbelege. Zwischen diesen sämtlichen Straftaten\nnimmt äle Strafkammer Tateinheit an.\n\n‚Sie hat deshalb die Angeklagten wegen fortgesetzter\nUntreue, begangen in Tateinheit mit Betrug unä teilweise\nauch mit Urkundenfälschung, wie folgt verürteilt;\n\ni “ KB u 3 Jahren 6 Monaten Gefängnis und zu 2\neiner Geldstrafe von 20.000.-DM, im Nichtbeitrei- .., .\nbungsfalle zu weiteren 200 Tagen Gefängnis, |\nio 2 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu eiler\nGeldstrafe von 10.000.-DM, im Nichtbeitreibungs- _\nfalle zu weiteren 100 Tagen Gefängnis.\n\n| Gegen diese Verurteilungen richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Formelle Rüge,\n\n1.) In formeller Beziehung rügen beide Revisionen, die\nStrafkammer habe zu Unrecht den Antrag abgelehnt, einen\n‚Sachverständigen zum Revisionsbericht Hg 2u vernehmen.\n\n\"Diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ‚den.\n‚Antrag mit der Begründung abgelehnt, sie besitze selbst 'äte\nnotwendige Sachkunde. Hierzu war sie berechtigt: Es: trifft\n\"nicht zu, daß zur Nachprüfung dieses Revisionsberichts die\n‚Kenntnisse eines gelernten Buchprüfers erforderlich waren.\nSchwierige Fragen buchtechnischer Art waren nicht zu beantworten.\n\nur 2.) Die: Revision des Angeklagten Kl rügt weiter,\n| .., die Strafkammer habe zu Unrecht \"durch den Beschluß Blatt\n133 d.A. die Vernehmung eines Sachverständigen für die Auswertung der Ausgabebelege abgelehnt* und dadurch die Verteidigung unzulässig beschränkt. Die Revision Falke führt hier-Zu aus, das Gericht habe den erwähnten Antrag mit der Be-\n'eründung abgelehnt, es wolle die Ausgabebelege nicht zur\n\n-5.\n\nGrundlage der Urteilsfindung machen. Trotzd.m ü.bu Gic\nStrafkammer dies getan. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stütze sich auf Verwertung der Ausgabeb.l.re.\n\nAuch bei der Verurteilung wegen Betruges werde die Verwendung dieser Ausgabebelege \"unmittelbar oder mittelbar durch\nEinreichung der sich hierauf gründenden Geschäftsübersichten\"\nals Täuschungshandlung bezeichnet und somit zur Grundiage\nder Verurteilung gemacht.\n\n“ Die Revisionsrügen beider Angeklagten entsprechen insoweit nicht der Form des § 344 StPO. Der Beweisamtrag ging\ndahin, einen Sachverständigen zu vernehmen \"über die vorgelegten angeblichen Ausgabebelege Kin da Kill derartige\nBeträge nach den Belegen nicht verauslagt habe\",\n\nDer Ablehnungsbeschluß lautet wie folgt: \"Der Anhörung\neines Sachverständigen über die Auswertung der Ausgabebelege\nbedarf es nicht, da das Gericht diese Ausgabebelege nicht\nzur Grundlage der Urteilsfindung machen will.\"\n\nDer Beweisamtrag und seine Ablehnung lassen nicht eindeutig erkennen, was unter den \"Ausgabebelegen Ku\" gemeint ist. Das ergibt sich aber aus den Ausführungen des\nUrteils, insbesondere Seite 24 f der Urteilsabschrift. Danach haben die Angeklagten den Sachverhalt an sich zugegeben, jeder von ihnen aber hat versucht darzutun, da3 der\nandere den größeren Teil der veruntreuten Gelder an sich\ngebracht habe. In diesem Zusammenhang hat, wie das Urteil\nergibt, FEB Quittungen vorgelegt, die von KM unterzeichnet waren. Aus diesen Quittungen sollte sich ergeben,\nwieviel Geld gerade KM aus der Kasse entnommen hat. Es\nhandelt sich insoweit also um ganz andere Ausgabebelege,\nals die im Urteil erwähnten fingierten Einkaufsbelege. Nur\ndiese sogenannten \"Ausgabebelege\" nicht zu verwenden, hat\ndie Strafkammer versprochen. Daß sie ein solches Versprechen\nnicht bezüglich der fingierten Einkaufsbelege abgeben konnte und wollte, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Daß\naber die nach den obigen Darlegungen im Beschluß gzmeinten\nNaAusgabebelege\" im Urteil verwandt worden seien, haben die\n\n-6 -\n\nA. gevisionen nicht behauptet. Sie sind deshalb nach § 344\nAbs.2 StPO unzulässig. Sie wären im übrigen auch unbegrün-\n\ndet. Das Urteil ergibt eindeutig, daß diese Ausgübsbeuloge\nnicht verwendet worden sind.\n\n3.) Die Revision Fb rügt weiter, die Strafkummer\nhabe zu Unrocht die Vernehmung des Zeugen Film «vs: -\nlehnt. Auch dieser Angriff ist nicht begründet. D.r Angcklagte Fb hatte diesen Zeugen dafür benannt, daß die\nKopien bestimmter. Rechnungen vom Angeklagten KB v.rtälscht 'worden seien, Die Strafkammer hat di,sen Antrag mit\nder Begründung abgelehnt, sie unterstelle zu Gunsten des Angeklagten FEB, daß nicht gerade dieser die erwähnten Fälsohungen' vorgenommen hätte. Die Revision meint ‚ damit sei\nder Inhalt des Beweisamtrages nicht erschöpft. Denn er sci\ndahin auszulegen, daß | allein, ohne iissen Fr »\ndiese Rechnungen gefälscht habe.. Es kann dahingestellt _\nbleiben, ob der Angeklagte seinen Antrag so gem.int hat,\nDer Wortlaut des Antrages zwang jedenfalls nicht zu dieser\nAuslegung. Aus dem Beschluß des Gerichts ging eindeutig\nhervor, ‘daß dieses den Antrag nicht .so verstanden hat. Wenn\ndaher der Angeklagte FÜ nach Erlaß dieses Gerichtebeschlunses: den Antrag nicht in seinem Sinn verdeutlichte, 80\n\nhat er darauf verzichtet. .\n\nII. Die materielle \"Rüge,\n\nIn materieller Beziehung 2ast das Urtuil Rochtafehler\nnicht erkennen.\n\n1.) Die Strafkammer hat zutreffend ausgeführt, duß die\nAngeklagten durch ihr Verhalten die ihnen von der ‚Firma\n\nN reohtegeschä äftlich eingeräumte Befugnis, über deren\nVermögen zu verfügen, mißbraucht und dadurch der Pirma vor\n\nWER Nachteile zugefügt haben. Das bedarf, sowsit cs sich um\n‚die Entnahme, von \"Geldern aus der Kässe öder von den Bankkonto der Firma WE für eigene Zwecke der ‚ingeklagten\nhandelt, keiner näheren Darlegung. :\n\n’\n\nas\"\n\nrn ran\n\nun mn Lie men aaa mn\n\n- 1 -\n\nSoweit eine Untreue darin erblickt wird, daß die Angeklagten infolge ihres betrügerischen Verhaltens gegunüber\ndem Volkswagenwerk die Firma WB geschädigt haben,\nist dem Urteil ebenfalls im Ergebnis beizutreten. Es kahn\ndahingestellt bleiben, ob, wie das Urteil annimmt, insoweit der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB vorliegt, obgleich das Urteil ausdrücklich feststellt, daß zu dieser\nZeit die Angeklagten keine Vollmacht gehabt haben, Verkäufe\nan das Volkswagenwerk vorzunehmen, Denn in jedem Fall hatten die Angeklagten auf Grund ihrer Stellung die Troupflicht, die Vermögensinteressen der Firma Gebrüder vorn\nwahrzunehmen. Dieser Pflicht handelten sie entgegen, wenn ö\nsie außerhalb des Rahmens ihrer Vollmacht Verkäufe an die\nFirma Volkswagenwerk namens der Firma WG fineicrton\nund die Firma Volkswagenwerk dadurch zur Zahlung an die\nFirma WEM veranlasten. Die Strafkammer führt auch zutreffend aus, daß der Firma TB hierdurch ein Nachteil entstanden sei. Nach den Feststellungen des Urteils\nhat die Firma Volkswagenwerk wegen der auf Grund der fin-'\ngierten Verkäufe gezahlten Beträge die Firma Vi auf\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Entgegen den Ausführun- |\ngen der Revision ist der Firma Will hierdurch auch dann\nein Nachteil entstanden, wenn der Firma Volkswagenwerk cin\nAnspruch gegen sie nicht zustehen sollte. Schön in der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme liegt ein Nachteil\nim Sinne des § 266 StGB (vgl. 1 StR 435/51 vom 13.11.51).\n\n2.) Daß die Angeklagten sich eines Betruges gegenüber\ndem Volkswagenwerk schuldig gemacht haben, kann nicht zweifelhaft sein. Ob in der Verschleierung der Untreuehandlungen gegenüber der Firma Wh sin Betrug zu erblicken\nist oder nur eine sogenannte \"straflose Nachtat\" (vgl. dazu.\nRGSt 63, 186 /I937), ist rechtlich unerheblich. Die Strafkammer hat für das gesamte betrügerische Verhalten der Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen, so daß selbst ;\nbei Fortfall des Betruges in diesem Punkte der Schuldspruch\nnicht berührt würde. Für die Strafzumessung müssen sich aber\n\ndie Manipulationen der Angeklagten bei Einsendung der Gvgchäftsberichte zweifellos auch dann strafschärfe.nd auswirken, wenn der hierin liegende Betrug durch dic vorangegangenen Untreuehandlungen konsuniert wäre.\n\n3.) Die Annahme der Urkundenfälschung begsgnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aus den Feststellungen\ndes Urteils ergibt sich eindeutig, daß bei säntlichen\nFinzelakten der Urkundenfälschung die Angeklagten bewußt\nund gewollt zusammengewirkt haben, und daß der sinzulne\nFälschungsakt in jedem Fall entweder von dem ein.n odır\nvon dem anderen der beiden Angeklagten, also nickt von\neinem Dritten, ausgeführt worden ist. Auch daß die Fälschungen zur Täuschung im Rechtsverkehr vorgenomnen warden\nsind, ist von dem Urteil rechtsirrtumsfrei dargsl.gt, Durauf, ob die auf Grund der gefälschten Unterlagen gef:rtigten Geschäftsberichte bei einer genaueren Durchpräfun:g\nBeitens eines kaufmännisch versierten Prüfers dic Fülschungen sofort hätten erkennen lassen müssen, kanı es rient ankommen. Entscheidend ist, daß nach den Feststsllung.n des\nUrteils die Fälschungen mindestens zur vorläufigen Täuschung\nder Firmenprüfer bestimmt waren.\n\nAuch im übrigen läßt des Urteil Rechtefehler, di sich\nzu Ungunsten der Angeklagten auegewirkt haben könnten, nicht\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltg.\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nist durch Ortsabwesenheit.\nan der Unterschrift: verhindert.\n\nSurstudt\n\nSiemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-837-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-837-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.272647+00:00"}}