{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_830_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 830/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 830/52 2269 070 77?\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n13. den Landwirt Jürgen FT ED zu: ou,\ngeboren am EEE 1919 in Tu\n\n2. den Regierungsrat Wilhelm PD ER zu: :EEREE.\ngeboren am EEE 1557 in zul,\n\nwegen Betruges u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Arnädt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Vorhandlung,\nBundesanwalt Dr. dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FEED wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom 12.Kai 1952,\n\n1. soweit es ihn wegen\na) schwerer Amtsunterschlagung in Tateinkeit\nmit Untreue,\nb) Betruges im Volkswagenfall,\nce) Vergehens gegen § 330a StGB,\nd) Vergehens gegen §§ 1, 10 Abs.1 Nr.1 OpiumG\n\nverurteilt, im Schuld- und Strafausspruch,\n\nII.\n\nIII.\n\n‚der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n2. im übrigen nur im Strafausspruch\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten EEE irü dus\nUrteil gegen ihn samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten Fo wegen\nschwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, wegen\nBetruges in drei Fällen, wegen Anstiftung zur Untreue, Vergehens gegen § 330a StGB und Vergehens gegen §§ 1, 10 Abs.I\nXr.l OpiumG zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nund zu zwei Geldstrafen verurteilt; dabei hat es sechs Monate\n..der. Untersuchungshaft angerechnet. Den Angeklagten Tun\nhat es wegen Untreue, Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen und\n‚.Beginstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis\n‚und 100 DM Geldstrafe verurteilt.\n\n: Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung\n\n: des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die des\n\nAngeklagten FEB nat zum Teil, die des Angeklagten Bühring\n“hat in vollem Umfange Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte Früchte hat sein Landtapsmandat hieder-\n' gelegt. Damit ist das Verfahrenshindernis der Immunität beseitigt. Deshalb erübrigen sich Ausführungen darüber; in\nwelchem Umfang der Landtag die Immunität aufgehoben hatte.\n\n2. Verfahrensverstöße erblickt die Revision des. \"Ange-\n. klagten 1] darin, daß im Kopf des angefochtenen Urteils\nweder der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft genannt\nnoch die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten. bezeichnet sind. Ersteres ist ein unbedeutendes Versehen, auf dem\ndie Verurteilung schon deshalb nicht beruhen kann, weil die\n. ‚Urschrift des Urteils nach der Verkündung angefertigt wird.\nDie Straftaten im Urteilskopf vollständig anzugeben, ist nicht\n. vorgeschrieben und nicht allgemein üblich, auch beim Bundesgerichtshof nicht. Derartige Rügen sollten von einem Rechtsanwalt nicht erhoben werden.\n\n3.. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Untreue kann nur deshalb nicht bestehen\nbleiben, weil die Voraussetzungen der schweren Amtsunter-\n‚schlagung nicht dargetan sind.\n\nMit Recht sieht die Strafkammer den Angeklagten %\nals Beauten im strafrechtlichen Sinne an. Er hat diese Nat *\nals Leiter des Polizeiausschusses begangen. Allerdings\nhatte die Militärregierung aus der Polizei eine Art won\nSelbstverwaltungskörper gemacht, Für die Verwaltung der\nMittel, um die es sich hier handelte, unterlag sie jedsch\nstaatlicher Aufsicht und staatlichen Weisungen. Zu Unrecht\nmeint die Revision, es sei nur eine Frage des positiven\nRechts, ob die Polizei eine Veranstaltung des Staates sei.\nDie Frage, wer Beamter im strafrechtlichen Sinne ist, muß\ndurch Auslegung des § 359 StGB entschieden werden. Polizeiliche Aufgaben können nur von Personen wahrgenommen werden,\ndie im Sinne dieser Vorschrift im Dienste, mindestens im\nmittelbaren Dienste des Staates stehen. Wenn durch positive\nVorschrift einer Besatzungsmacht die Polizei aus den staatlichen Aufgaben herausgelöst wird, so muß für diese Zeit\nder Begriff des mittelbaren Staatsdienstes weiter ausgelegt werden, um völlig ungerechte und untragbare Ergebnisse\nzu vermeiden. Wenn ein Forstsekretär im Privatangestelltenverhältnis, der Holz verkauft und Bücher darüber führt\n(BGH NIW 1952,191), ein Postangestellter, der die Bearbeitung von Vorschußgesuchen vorbereitet (BGH NJW 1952,516),\nein Postfacharbeiter mit einfacher und mechanischer Nätigkeit (OLG Bremen NJW 1950,198), ein Reichsbahnjunghelfer,\nder Fahrkarten verkauft (OLG Oldenburg JR 1950,409), ein\nFahrscheinverkäufer auf einer Staatsfähre (OLG Oldenburg\nNäsRpfl 1950,178), ein Bediensteter einer Ersatzkasse, der\nnicht einmal Angestellter ist (OLG Hamm JMBl NRW 1952, 157),\nein Kassenangestellter einer Berufsgenossenschaft (OLG\nStuttgart MDR 1950,628), ein Flüchtlingsbetreuer (16 Göttingen MDR 1950,370) und ein Straßenbahnschaffner (BayObig\nNJW 1950,116) als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen werden, dann ist es unmöglich, den Leiter des Polizeiausschusses für einen ganzen Regierungsbezirk nicht als ‚Beemten im strafrechtlichen Sinne anzusehen. Personen mit der”\nartigen Aufgaben sind in Deutschland seit jeher als Beamte\nfür ihre Verfehlungen bestraft worden. Als die Militärregie,\n\nE wung die polizeilichen Aufgaben vorübergehend aus dem Be-\n\"::pdich unmittelbarer staatlicher Tätigkeit herauslÄst., hat\n\nEÜ > 1e zweifellos nicht beabsichtigt, an dieser strafrechtlichen\n\nBeurteilung etwas zu ändern.\n\nDie äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der (einfachen) Amtsunterschlagung sowie der Untreue hat das üiundgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Was die Revision\ndagegen ausführt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Bewei ewürdigung.\n\nDagegen sind die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung (§ 351 Abs.1 StGB) bisher nicht dargetan. Der. Ange-\n„klagte hat, um seine Verfehlungen zu vertuschen,. dem Unter-\n„„guchungsausschuß ein inhaltlich falsches. Schreiben des.\n\nDr. PB vorgeiest, wonach er - der Angeklagte - am,\n14.Februar 1950 3000 DM angezahlt, diesen Betrag. jedoch. am\n16.August 1950 zurückerhalten habe. Damit hat er aber keinen\nunrichtigen Beleg \"zu den zur Eintragung oder Kontrolle der i\nBinnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Registern :\n\n\"oder Büchern vorgelegt\". Davon kann schon deshalb keine Rede\n\nsein, weil der Untersuchungsausschuß nicht mit der Fü ührung\n\nder Rechnungen, Register oder Bücher, sondern nur mit der\n„Alenststrafrechtlichen Untersuchung gegen den Angeklagten\n\nbefaßt war. Die Strafkammer- wird aufzuklären haben, ob der\nAngeklagte etwa in anderer Weise gegen § 351 StGB verstoßen\n\nhat; andernfalls kann. er nur wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt werden. Bu\n\n4. In dem Volkswagenfall erreichte der Angeklagte |\n‚ durch Täuschung des Revisionsausschusses, daß.ihm der Kaufpreis’ weiterhin gestundet wurde. Das angefochtene Urteil\n‚legt nicht dar, ob der Polizeiausschuß in diesem Zeitpunkt\nnoch Aussicht gehabt hätte, das Geld oder wenigstens einen\nTeil davon beim Angeklagten beizutreiben, War das. nicht der\nFall, so fehlte es an einem Vermögensschaden,. der durch die\n‚Täuschung verursacht wäre, Allerdings hat sich der Angeklag-\n‚te zwei Monate später nach 8000 DM von einen Verwandten\n\n- Zeihen können. Daraus ergfbt sich jedoch nicht zwingend, daß\n\n-6-\n\ner das auch zur Tatzeit gekonnt und getan haben würde, und\ndaß dadurch eine Schädigung vermieden worden wäre; }\n8000 DM sind ohnehin dem Polizeiausschuß zugeflossen. Ge-\n\ngebenenfalls wird das Landgericht zu prüfen haben, ob Yer-\n\nvurlo\n\nsuchter Betrug vorliegt.\n\n. Im übrigen sind die Einwendungen der Revision pfegenh\ndie Verurteilung in diesem Fall unbegründet. Inden der Angeklagte die Revisionsbeamten täuschte, rief er mittelbar auch\nbei dem Polizeiausschuß den gleichen Irrtum hervor.\n\n5. Gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil\nder Spar- und Darlehnskasse Ei uns zum Nachteil der\nKreissparkasse U ferner wegen Anstiftung zur Untreue °\nhat die Revision keine Ausführungen gemacht. Rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil sind insoweit nicht\nersichtlich,\n\n6. Dägegen ist die Verurteilung wegen Vergehens gegen.\n§ 330a StGB nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDer Angeklagte war allmählich rauschgiftsüchtig geworden; er nahm steigende Mengen von Eukodal, Scophedal\nund Morphedrin. Die Strafkammer hält ihn für die Zeit bis’.\nMai/Juni 1950 für voll verantwortlich, von da bis zum:\n17.Januar 1951 für beschränkt zurechnungsfähig, vom 17. Januie\n1951 ab für unzurechnungsfähig. In der Zeit vom 31.Januar\nbis zum 22.April 1951 beging der Angeklagte eine Reihe von\nBetrügereien. Insoweit hat die Strafkammer ihn wegen. Ver—\ngehens gegen § 5308 StGB verurteilt. Zur Begründung führt\ndas Urteil aus, er habe sich vorsätzlich in den seine: Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt... Er..habe\ndie Sorgen nicht ertragen können und deshalb \"einen Rauschzustand herbeigeführt, der nach seinem Willen möglichst.\nüberhaupt nicht aufhören sollte und der dank nahezu stündlicher Einspritzungen von Opiaten tatsächlich auch wochenlang gewährt\" habe. \"In diesem somit schuldhaft von ihn\nherbeigeführten Dauerrausch\" habe er die Betrügereien nit\nnatürlichem Tatwillen begangen. |\n\n[3\n\nDiese Begründung ist nicht frei von Unklarheit und\n\n“ unnerem Widerspruch. Anscheinend verneint das Ländraricht\n- in Übereinstimmung mit den Sachverständigen die Zurechnungs-\n\nfühigkeit des Angeklagten für die Zeit seit dem 17.Januar\n\n'1951 zunächst schon wegen der nunmehr unwiderstehlich ge-\n‚wordenen Sucht des Angeklagten, Rauschmittel zu nchmen. Die-\n‘se Sucht muß von dem Rausch unterschieden werden. dat der\nAngeklagte sich unter dem Einfluß der Sucht, als diese ihn\n\n. sehon zurechnungsunfähig machte, in einen Rausch versetzt,\n\nso kahn er deswegen nicht nach § 330a StGB bestraft werden.\n\n‚Däs gilt auch dann, wenn er es dabei von vornhercin auf ein\n„..\"Dauerrausch\" absah,’ den er durch ständige weitere Linsprit-\n‚zungen. aufrechterhalten wollte. Anders ist es nur, wurn er\n\n;den \"Dauerrausch\" noch im Zustande der (verminderten) Zu-\n‚..reehnungsfähigkeit eingeleitet haben sollte. Wenn er bei der\n\nersten Spritze, mit der jener Dauerrausch begann, noch. zu-\n ‚Fechnungefähig. war, und wenn er in zurechnungsfähigen Zu-\n-\"gtände schon den Entschluß faßte, den Rausch später, in unzurechnungsfähigen Zustande, durch weitere Einspritzungen auf-\n\"\"_rechtsuerhalten, dann hätte er sich vorsätzlich (durch soge-\n\n\"nannte Nactio libera in causa\") in den Dauerrausch versetzt\n* und. wäre wegen’ der folgenden Verstöße gegen §§ 1, 10 OpiumG\n\nunmittelbar nach diesen Vorschriften, wegen der Betrügereien\n\n‚gemäß ' $, 3302 StGB zu bestrafen. Dem angefochtenen Urteil ist\n\"jedöch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte\n‚bei der ersten Spritze, die den Dauerrausch einleiten sollte,\nnoch (vermindert) zurechnungsfähig war, oder ob die fortgeschrittene Sucht seine Verantwortlichkeit für diesen Entachluß. ‚schon ausschloß. Das wird aufzuklären sein.\n\n\"7. Auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1, 10\nabe. INr.1 Opiumg ist bisher rechtlich nicht vinwandfrei be-\n_ gründet. Die Strafkammer stellt fest, dag der Angexlugte\n\n- sich von 1946 bis Sommer 1950 von einen: Arzt, dem er über-\n\ntriebene Angaben über seirie Schmerzen machte, Bakodal.\n\n. nepritzen oder- verschreiben ließ\" oder, wie es an anderer\n\nStelle heißt, daß er sich das Eukodal \"injizierte oder von\n\n- neben r De N GEEENENEREEIEFFEEER\nBRUT TECHN. 1-68 ARRMEE ST N EREL SPUREN Tele muT Be Zur or Se\n\nEEE ROTE 2. Bifapiäen una Cini ai\n\nm\n\nent\nKL BEL PETER Ze 5 7 U Be\n2 .\n\nIF [\n“\n\nBer]\n\nu.\n5\n5.\n\nh\n\ni, “\n\nF\n\ndem Arzt injizieren ließ\". Diese Ausdrucksweise läßt nicht\nmit Sicherheit erkennen, ob die Strafkzmmer für vıswizren\n\n\"hält, daß beides, das Spritzen durch den Arzt und üas Ver«\n\nschreiben, vorgekommen ist, oder ob es sich um vinc Wahlfeststellung handelt. Ein Vergehen des Angeklarten rugen\ndas Opiumgesetz würde nur darin liegen, daß er auf kezepte,\ndie er durch Täuschung erlangte, Eukodal erworben hätte.\nDaß er den Arzt durch Täuschung bewog, ihu das Mittel ein\nzuspritzen, wäre hingegen nicht strafbar (BGHSt 1, 130),\n\n‘weil das Mittel dann nicht in den Verkehr gelangte.\n\nFür die Zeit nach dem 17.Januar 1951 hat’ dic Strafkammer allerdings den Erwerb von Opiaten durch den Angeklagten eindeutig festgestellt. Soweit sie auch diese Fälle\nin die fortgesetzte Handlung einbezieht, wird auf das oben\nzu ziff.6 Ausgeführte verwiesen.\n\n8. Auch insoweit der Schuldspruch bestehen bleibt,\n\nmußte der Strafausspruch aufgehoben werden. Es besteht die\n\nMöglichkeit, daß hier das Strafmaß von den aufgehobenen\n\n' Verurteilungen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.\n\nMit Recht wendet sich ferner die Revision gegen die Bogründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die volle An-\n\n“rechnung der Untersuchungshaft versagt. Das angefochtene\n\nUrteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe \"wenig dazu\ngetan, bei der Aufklärung seiner Verfehlungen mitzuwirken\".\nZu solcher Mitwirkung ist der Angeklagte nicht gehalten.\n\nII.\n\n1. Die Revision des Angeklagten BB erblickt mit\nRecht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkamner\nüber die Frage der Zurechnungsfähigkeit dieses Angeklagten\nkeinen weiteren Sachverständigen vernommen und daß sie den\nAngeklagten nicht, wie von der Verteidigung hilfsweise beantragt, gemäß § § 1 StPO zur Beobachtung seines Geisteszustandes in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen hat.\nDrei Sachverständige (zwei Amtsärzte und ein weiterer Sach\nverständiger, dem die Strafkammer selbst besondere Autoriti\n\n- 9\n\nw\n\n\"). guschreibt) hatten sich dahin geäußert,. dad der Angcklagte\n\nBEEEEEB zur Zeit seiner Taten völlig unfähig gewesen sei,\n“as Unerlaubte einzusehen. Gleichwohl hat die Strafkamner\nden Angeklagten nur als vermindert zurechnungsfähig ange-\n\n‘sehen. Das Urteil führt aus, die Strafkammer habe sich von\n‘den Ausführungen der Sachverständigen nicht \"günzlich über-\n‘zeugen lassen können\". Dabei kann verkannt sein, duß bei\n\nze der Frage der Zurechnungsfähigkeit ebenso wie. bui ullen\n“anderen Punkten, die Schuld- und Straffräge betreffen,\n\nBu Zweifel zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden\n\n“ müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dic Strafkam-\n‘mer sich von der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten\n\nhat überzeugen können, sondern darauf,.ob sje von seiner\n\n\" (verminderten) Zurechnungsfähigkeit überzeugt ist. Im\n\nübrigen sind die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie. Sachverständigen zu widerlegen glaubt, äußerst knapp\n\n‚und. ihrerseits nicht überzeugend. Das Urteil führt aus, der\n\nAngeklagte habe jahrelang seinen Posten als Leiter des\n\n‚Poligeiverwaltungsamts ausfüllen können; deshalb könne die\n\nkrankhafte Störung seiner Geistestätigkeit nicht so gewesen\nsein, daß man von gänzlichem Fehlen des Unterscheidungsund Hemmungsvermögens sprechen könne. Dabei wird erstens\n\n- 'verkannt, daß nicht das Unterscheidungs- und das Hemmungs-\n\nvermögen. zu fehlen braucht, um die Zurechnuungsfähigkeit\n\n- ‚auspuschließen, und zweitens, daß die Sachverständigen auch\n\nnur das, Unterscheidungsvermögen verneint haben. Weiterhin\nist nicht klar, was das Landgericht unter \"ausfüllen können\"\nversteht. Jemand kann durchaus die intellektuellen Fähig-\n\noo. keiten besitzen, die zu einer sehr schwierigen Tätigkeit\n\nerforderlich sind, während ihm die Einsicht, daß ein bistimntes Verhalten unerlaubt ist, gleichzeitig fehlen kann.\nIn einem anderen, wertbezogenen Sinne \"kann\" jemand einen\nderartigen Posten, der persönliche Läuterkeit voraussetzt,\ndagegen nicht \"ausfüllen\", wenn er Taten begeht, wie sie\nhier gegen den Angeklagten festgestellt sind. Als zweiten\nund letzten Beweisgrund für die (verminderte) Zurechnungs-\n\nfähigkeit des Angeklagten führt das Landgericht cine\nÄußerung an, die er im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Begünstigung des Angeklagten FB zcesnüber\ndem Arzt Dr.REM getan hat. RE äußerte damals, er\nwerde nicht mit der Wahrheit zurückhalten, wenn diese Dinge\neinmal vor Gericht zur Sprache kämen. Darauf entgcgancte der\nAngeklagte BUGEEEEB : \"Doktor, bekommen Sie nur keinen fulschen Zungenschlag; wenn das mit den zurückdatierton Neuch-\n\n‘ nungen herauskommt, können Sie sich nur selbst schaden.\"\n\nEs ist unerfindlich, wie mit dieser Äußerung widerlegt\nwerden soll, daß der Angeklagte (wie die Sachverständigen\nmeinen) infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit\ngeglaubt hat, seinem Dienstvorgesetzten \"bedingunfslos\"\nhelfen zu müssen und zu dürfen. Damit, daß alle drei Sachverständigen der Hauptverhandlung beigewohnt und dabei\nauch die vom Landgericht für beweiskräftig gehaltenen\nGegengründe kennengelernt haben, setzt das Urteil sich\nnicht auseihander.\n\nAllerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tat-\n\nrichters, sich gegenüber Sachverständigengutachten die\n\nSelbständigkeit des Urteils zu wahren. Das darf'aber nicht\ndazu führen, daß das Gericht sich in einer Frage, für die\nes selbst geglaubt hat, sachverständigen Rates zu bedürfen\nmit einer so wenig eingehenden Begründung ohne weiteres\nüber die einhellige Meinung dreier Sachverständiger hinweg\nsetzt. Schienen dem Landgericht die Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugend, so mußte es deshalb für\nweitere Aufklärung sorgen. Unter diesen Umständen durfte\nder Antrag des Verteidigers auf Beobachtung des Angeklagten gemäß § § 1 StPO nicht übergangen werden.\n\nFür die erneute Verhandlung sei in diesem Zusammenhang. auf folgendes hingewiesen. Die Strafkammer ist zur\nHeranziehung der Sachverständigen, soweit der Angeklagte\nDEE in Betracht kam, dadurch gelangt, daß sie den Ein\ndruck hatte, er könne der Hzauptverhandlung nicht folgen.\n\n- 11 -\n\nen pas Urteil sagt nicht, ob die Sachverständigen seine Verhendlungsfähigkeit bejaht haben, oder ob auch nur das Gericht selbst sich schließlich von ihr überzeugt hat. Zur\nVermeidung einer Verfahrensrüge werden sich ausdrückliche\nFeststellungen hierüber empfehlen.\n\n2. Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist, abge-\n\nsehen von den Ausführungen zu § 51 StGB, nicht begründet.\nDie von der Revision vermißten Feststellungen zum inneren\nTatbestand können dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich entnommen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Dr.Arndt\n\nist durch Ortsabwesenhelt\nan der Unterschrift ver\n\nhindert.\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-830-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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