{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_802_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 802/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 802/52\n\nIm Namen des Volkes\n2270 019\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Musiker Kurt 5 (EEEEEED,\ngeboren am EEE 1914 in rum\n\nwohnhaft in Berlin-Siemensstadt, Kolonie Exerzierplatz 255,\n\nwegen Währungsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SM wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8,hovember 1951, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Sg ist wegen fortgesetzten\nwährungsvergehens in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen\nfortgesetzter Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von fünf iionaten\nGefängnis verurteilt worden, Weiterhin wurde die linziehung eines Betrages von 1.360.- DM angeordnet. In der\ngleichen Hauptverhandlung ist eine große Anzahl weiterer\nAngeklagter zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt,\nworden. Soweit diese Angeklagten Revisionen eingelegt\nhatten, sind ihre Rechtsmittel durch Beschluß des erkennenden Senats vom 26.November 1952 als offensichtlich\nunbegründet verworfen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten SEE hingegen hat\nErfolg. *\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in\ndem angefochtenen Urteil der Inhalt eines Kassa-Buches\nzur Widerlegung seiner Einlassung herangezogen worden\nsei, ohne daß er in der Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, sich zu den in diesem Buche enthaltenen atsachen zu äußern. ! ln\n\nGemäß § 249 StPO werden Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung\nverlesen. Jedoch kam der Vorsitzende auch den Inhalt\neines solchen verlesbaren Schriftstückes in anderer Weise\nals durch wörtliche Vorlesung feststellen und bekanntgeben, wenn und solange nicht einer der Prozeßbuteiligten\ndie Verlesung beantragt. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach im Anschluß an die Reichsgerichtsrechtsprechung entschieden (vgl. u.a. BGHSt 1,96).\n\nIm vorliegenden Falle hat nun eine Verlesung des Urkundeninhaltes nicht stattgefunden, Zine solche wäre gemäß § 273 StPO protokollkundig zu machen gewesen. Die\nSitzungsniederschrift schweigt aber insoweit.\n\nzur.\n\nBerner Wimnpnunge\n\nFi ie\n\nCa, . .\nae zn I a En un”\nM Pr “.. Prupl\n\n- 3 -\n\nre\n\nAuch in anderer Weise kann die Einführung dcs Inhaltes des Kassa-Buches in die Hauptverhandlung nicht\nstattgefunden haben. Denn das Kassa-Buch ist erst nach\nSohluß der Beweisaufnalme durch die Verteidigung dem\nLandgericht überreicht worden und die Strafkarmer hat\n- ausweislich der Sitzungsniederschrift - den Beschwerdeführer zu diesem Beweisstück nicht mehr gehört. Die\nRichtigkeit aller erwähnten Umstände wird im übrigen\ndurch die insoweit übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beisitzenden Richter und des Protokollführers\nerhärtet.\n\nNun ist es aber grundsätzlich unzulässig, Beweismittel oder Tatsachen zu verwerten, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung waren. Da ein Ausnahmefall hier nicht\nvorliegt, ist mithin von der Nöglichkeit auszugehen, daß\n- Bei pragsefrechtlich einwandfreiem Verhalten des Gerichts -\nder Beweiswert des Schriftstückes in Frage gesteilt worden\nwäre oder das Schriftstück eine andere Deutung gefunden\nhätte.\n\nWeiterhin beruht im vorliegenden Falle das angefochtene Urteil auch auf dem dargestellten Rechtsfehler. Die\nBeweiswürdigung der Urteilsgründe nimmt - wie erwähnt - ausschließlich auf den Inhalt des Kassa-Buches Bezug, um die\nVerteidigung des Angeklagten zu widerlegen.\n\nGemäß § 337 StPO war daher - soweit es den Angeklagten\nSchwarz anlangt - in vollem Umfange auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zu erkennen, obwohl die sachlichrechtlichen Rügen offensichtlich unbegründet und das\n\nweitere Revisionsvorbringen verspätet waren.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-802-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-802-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.222226+00:00"}}