{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_795_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 795/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En\n\n71\n5 StR 795/52 2269 051\n\nIn Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsrat i.R, Falter D EEE ;\ngeboren am GEM 1909 in zum,\nwohnhaft in Hin Tom HalWetrasc @&,\n\nwegen schweren Wuchers\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung\nvom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr ‚uw:\nbei der Verkündung\nBundesanwalt Dr . EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom B,Juli 1952\nnebst den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\nder Angeklagte verurteilt ist.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Suche zur\nnochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das\nbezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das uuch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entschuiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- Tı\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluß hat dem Angeklagten zur List\ngelegt, in der Zeit von Ende 1949 bis Mitte 1951 fortgesetzt handelnd gegenüber insgesamt vierzehn Personen sich\ndes schweren gewerbsmäßigen Wuchers schuldig gemacht: zu\nhaben. Die Strafkammer hat: den Angeklagten unter Fröispre- .\nohung im übrigen wegen schweren Wuchers in zwei Fäll_n unstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen von 2 wochen- und\n3 Wochen zu Geldstrafen von 140.-DM und 210.-Dü verurteilt,\nferner zu Geldstrafen von 100.-DM und 150.-DM, ersutzw.ise\nfür je 10.-DM ein Tag Gefängnis.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung materiellen Rechts rügt.\n\nSie ist begründet.\n\nI.\n\nDie Strafkamner sieht das wucherische Verkaltin‘ des Angeklagten in folgenden beiden Fällen: “ j u\n\n1.) Der Angeklagte hat im Herbst 1950 dem Rentner und\nInvaliden PB einen Betrag von 80.-DM geliehen, wobei\nPauls sich verpflichten mußte, 150.-DM in drei Monatsraten\nzurückzuzahlen. P@brauchte das Darlehn, weil er seine\nDrehorgel reparieren lassen mußte, uit der er ein Wandergewerbe in Muaikaufführungen betrieb. Pauls hatte sechs Kinder,\nEr erhielt eine Rente, die wegen seiner Beschäftigung als\nDrehörgelspieler auf 50.-DM gekürzt war, seine Frau verdiente durch Flickarbeiten nebenbei etwas Geld. Pb benötigte\ndaher die Drehorgel dringend, um seine Familie zu ernähren.\nAuch mit der Drehorgel hatte er nur einen geringen Verdienst,\nSein höchster Tagesverdienst hat einmal 18.-DM betragen, es\nwar aber nicht jeder Tag ein zugelassener Spieltag, auch\naußte er seine Orgel mit der Eisenbahn von Ort zu Ort trans-Portieren, wodurch er nicht unerhebliche Kosten hatte.\n\n2.) Im Falle MW nat der Angeklagte diesem, dur\nfrüher in Belgien Rechtsanwalt war, im Dezember 1950 50.-DM\n\n- 3.\n\ngegeben, um die Zwangsräumung seiner Wohnung abzuwcnden.\nMB erbot sich, dem Angeklagten hierfür 90.-DM zurückzuzahlen, worauf dieser einging. Als Sicherheit hierfür gab\nMB den Angeklagten im Einverständnis mit seiner Ehefrau\ndrei Rentenempfangsscheine im Werte von je 30.-DM für die\nWaisenrente eines Kindes aus der ersten Ehe seiner Frau.\nKurz danach erhielt er nochmals 50.-DM zu den gleichen Bedingungen, und im Februar 1951 weitere 30.-DM, für die er\n60.-DM zurückzahlen mußte. Auch in diesen beiden Fällen\ngab MB dem Angeklagten Rentenempfangsscheine. Der Angeklagte holte sich jeweils am Monatsersten den Betrag dieser\nRentenempfangsscheine bei der Post ab. Dem Angeklasten wer\ndie wirtschaftliche dringende Notlage des MdB pekamıt.\n\nIn beiden Fällen hat der Angeklagte sich Schuldscheine\ngeben lassen, in denen die zurückzuzahlende Summe als\nSchuldbetrag angegeben war, wobei im Falle PP hinzugefügt war, daß damit die Zinsen für die ersten drei Monate\nabgegolten seien, während für den Fall des Verzuges weitere 8% Zinsen jährlich von der Gesamtsumme vereinbart wurden,\n\nIl.\n\nDie Strafkammer hat ihre Auffassung, der Angeklagte\nhabe den üblichen Zinsfuß in den beiden erwähnten Fällen\nerheblich überschritten, folgendermaßen begründet: Nach\ndem Gutachten des angehörten Sachverständigen komme im\nHöchstfalle eine Vergütung von 20% als angemessen und zulässig für den privaten Geldverkehr in Betracht. Zugrundezulegen seien die Zinsen, die bei gewerbsmäßig betriebenen Kreditinstituten zu zahlen seien, wobei dem privaten\nGeldverleiher ein gewisser Risikozuschlag zuzubilligen\nsei. Einen anderen zuverlässigen und brauchbaren Maßstab\nfür den \"üblichen\" Zinssatz gäbe es nicht. Die auf dem\nfreien Geldmarkt geforderten und gebotenen Zinssätze gingen\nin das Uferlose und stellten Auswüchse der Spekulation dar,\ndie mit einer normalen kaufmännischen Kalkulation nichts\n\n1\n\n-4-\n\nmehr zu tun hätten. Sie seien der Ausdruck eiu.s übermäßigen\nGewinnstrebens auf der Seite des Geldgebers, während auf der\nSeite des Geldsuchenden entweder ebenfalls die Verlockung\neines besonders hohen Gewinns maßgebend sei oder aber cine\ndringende, oft verzweifelte Notlage. Auch würden die Geldgeber häufig betrogen. Im Falle Pb habe der Angsklügte,\nauf das Jahr umgerechnet, einen Zinssatz von 350% verlangt,\nim Falle MB einen solchen von 250%.\n\nDie Strafkammer hat also davon abgesehen, die ‚jatsächliche Üblichkeit der Zinssätze bei privaten Kleinkrediten\nfestzustellen, weil sie davon ausgeht, daß Zinsen,, wie sie\nder ‚Angeklagte genommen habe, nur bei einem Geschäftsgebahren ‚fblich werden könnten, das keinesfalls als ‚rodlioh anzusehen sei.\n\n‚Ein derartiges Vorgehen ist entgegen der Auffassung\nder Revision nicht grundsätzlich unzulässig. Es trifft nicht\nzu, daß die Frage nach der Üblichkeit des Zinses ausschließlich eine Tatfrage wäre, bei der Wertungen überhaupt keine\nRolle spielen könnten. wie das Reichsgericht wiederholt aus-.\ngeführt hat, ist die- -Üblichkeit des Zinsfußes nur nach den\nGepflogenheiten des redlichen Geschäftsgebrauchs festzustellen (vgl. RGSt 60, 219; RG JW 1935, 550)»\n\nDie Strafkammer hat jedoch bei der Feststellung, daß\nim redlichen privaten Kleinkredıtverkehr höchstens Zinssätze von 20% üblich sein könnten, wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet.\n\n1.) Zunächst ist es bedenklich, daß’ die Strafkammer von\nden Zinsen ausgegangen ist, die bei gewerblichen Kreditinstituten gegeben werden. Welche Zinsen üblich sind, kann\nstets nur unter Zugrundelegung etwa gleichartiger Geschäfte\nfestgestellt werden. Die Kreditinstitute geben aber über-\n\n‘ wiegend Großkredite. Deshalb hätte der Vergleich mit den im\n\nPfandleihgewerbe üblichen Zinsen wesentlich näher gelegen.\nDenn bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen handelt\nes sich um ausgesprochene Kleinstkredite. Solche werden auch\n\n. A.\n\n-5.\n\nvielfach im Pfandleihgewerbe gegeben. Ohne weiteres maßgebend sind allerdings die Zinssätze des Pfandleihgewerbes\nauch nicht. Einerseits hat das Pfandleihgewerbe in der Regel\nerhebliche allgemeine Geschäftsunkosten, während, wie die\nStrafkammer feststellt, dies bei den privaten Geldgebern\nnicht der Fall ist. Andererseits arbeitet das Pfandlzihgewerbe durchweg nur mit einer bestimmten Sicherung, nämlich\ndem Faustpfand. Dadurch, daß der verpfändete Gegenstand in\nden Besitz des Pfandleihers gelangt, erwirbt dieser bei Guteläubigkeit auch dann ein Pfandrecht, wenn der Gegenstand\nnicht dem Verpfänder gehört, soweit es sich nicht um eine\nabhanden gekommene Sache handelt. Außerdem ist der Pfandleiher gegen nachträgliche Verfügung des Verpfändurs gesichert.\n\nFür die Üblichkeit der Zinsen auf dem privatın Kreditmarkt ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um gesicherte oder um ungesicherte Forderunge delt (vgl. RG\nJW 1935, 530 und BGH 5 StR 14/5 von a TUR der Sicherheit spielt eine Rolle, da nur ähnlich liegende Fälle für\ndie Feststellung der Üblichkeit herangezogen werden können,\nwobei aber andererseits nicht die Angemessenheit im Einzelfall mit der Üblichkeit im redlichen Verkehr verwechselt\nwerden darf.\n\nIm Falle PB war der Anspruch des Angeklagten durch\ndie Sicherungsübereignung der Drehorgel gesichert. Es war\ndaher für diese Tat zu prüfen, welcher Zinsfuß bei kleinen\nDarlehn mit Sicherungsübereignung üblich ist. Dabei ist zu\nberücksichtigen, daß der Sicherungsnehmer mangels Besitzerlangung an dem übereigneten Gegenstand weder gutgläubig\nein Pfandrecht erwerben kann, noch gegen nachträgliche Verfügungen des Darlehnsnehmers gesichert ist.\n\nIm Falle MW war offenbar objektiv eine dinglicho\nSicherung für den Angeklagten überhaupt nicht gegeben.\nWaisenrenten sind in der Regel nicht pfändbar und damit auch\nnicht abtretbar. Daraus folgt, daß eine für sie erteilte\nEinziehungsvollmacht trotz gegenteiliger Abrede jederzeit\n\nSf\n-6-\n\nwiderrufen werden kann. Es hätte geprüft werden müssen,\naufgrund welcher Bestimmung die hier fragliche Waisenrente\ngewährt worden ist, und ob in der betreffenden Rechtsvorschrift die Pfändbarkeit ausgeschlossen ist. Gegebenenfalls\nnätte geprüft werden müssen, wie derartige tatsächliche,\n‚nicht mit rechtlicher Wirksamkeit ausgestattete Sicherungen\nim Verkehr. bewertet werden.\n\n2.) Ferner hat die Strafkamnmer folgendes übersehen:\n\nwill man ohne vorherige genaue Feststellung der tutsächlichen Üblichkeit die Redlichkeit einer etwaigen Übung\nverneinen, so muß man von derjenigen unter dem Gesichtspunkt des redlichen Geschäftsverkehrs möglichen Berechnungs-\n. weise ausgehen, die zu den höchsten Zinssätzen führen kann.\nDas’hat die Strafkammer nicht getan, Sie hat nämlich den\ngesamten Zuschlagsbetrag zu der Derlehnssumne, der d.m Angeklagten angeboten war, jeweils als Zinsen in technischen\nSinne angesehen und danach den Zinsbetrag auf ein Jahr um-\n\n\"gerechnet. Das ist nicht zulässig. Zwar versteht § 3024 StGB\n\nunter Zinsfuß alles, was der Ausleiher für’ die Goldhingabe\nbekommt. Dieser Betrag setzt sich aber, wenn man eine redliche Geschäftskalkulation zugrundelegt,' aus verschiedenen\nPosten zusammen. In Betracht kommen zunächst allgemeine\nGeschäftsunkosten, ferner besondere, für einzelne Darlohn\nentstehende Geschäftsunkoaten (Vergütung für die Verhandlungen über Darlehnshingabe und für Prüfung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Darlehnsnehmers sowie seiner\nSicherungen usw.), ferner der Risikozuschlag und schlioßlich der eigentliche Gewinn des Darlehnsgebers (vel. RG\nDStR 1939 5.53 und HRR 1938 Nr.926). Von diesen Posten ist\ndie eigentliche Arbeitsvergütung des Darlehnsgebers, die\n\"bei großen Krediten im Verhältnis zur Risikopränie und zum\nGewinnzuschlag kaum ins Gewicht fällt, bei Kleinkrediten\nnicht ohne weiteres in Hundertsätzen des hingegebenen Kapi-\n‚ tals zu berechnen, Gerade bei kleinen und kleinsten Krediten\nkann die aufzuwendende Tätigkeit und demgemäß auch die Ver-\n\n-7T-\n\ngütung dafür auch bei ganz kurzen Leihfristen dasselbe\nMaß erreichen wie bei größeren Beträgen und längeren Ausleihen (vgl. RG HRR 1938 Nr.926).\n\nDie Strafkammer hätte also zunächst einen derartigen,\nnach allgemeinen Grundsätzen für ähnliche Darlehn berechneten Pauschalsatz für jedes der in Betracht kommenden\nDarlehn (eins im Falle PB, ürei im Falle MP) in Abzug bringen müssen.\n\nFür die Berechnung dieses Pauschalsatzes koumen\nmangels anderweitiger Anhaltspunkte die Auskunftsgebühren\nanerkannter Auskunfteien in Betracht, zu denen noch cin\ngewisser Zuschlag für die eigene Arbeit zulässig scin\nkönnte, die dem Darlehnsgeber auch bei Inanspruchnahme von\nAuskunfteien verbleiben würde.\n\nIII.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkammer, um sich nicht einer etwaigen Ermittlungsrüge\nauszusetzen, im Falle MB zweckmäßig noch in folgenden\nPunkten nähere Feststellungen treffen müssen.\n\n1.) Die Strafkammer sagt einerseits, die Rentenempfangsscheine seien jeweils am Monatsersten fällig gewesen und von dem Angeklagten eingelöst worden. Andererseits sagt sie, der Angeklagte habe insgesamt acht Rentenempfangsscheine für die Monate Nczemhber bis Juli bekommen,\nobgleich sie feststellt, daß das erste Darlehn im Dezember\n1950, also offenbar nach dem l1.Dezember, gegeben worden\nist. Es wird sich empfehlen, genau festzustellen, an wel«-\nchem Tage das erste Darlehn gegeben ist, und ob an diesem\nTage der Dezember-Rentenempfangsschein noch nicht eingelöst war.\n\n2.) Das Urteil läßt nicht mit Sicherheit erkennen,\nwann die einzelnen Rentenempfangsscheine gegeben worden\nsind. Es empfiehlt sich, zu klären, ob der Rentenberechtig-\n\n-8B-\n\n7\n\n-8 -\n\nte auf einmal jeweils im Besitz von mehr als cin.n Reatenschein nach den entsprechenden Bestimmungen cd.r dur Jbung\nsein kann. Die Frage, ob der Angeklagte jeweils sofort für\nden gesamten hingegebenen Betrag oder gar für den gesamten\nRückzahlungsbetrag Rentenempfangsscheine erhalten hat, könnte, auch bei rechtlicher Unwirksamkeit der Übertragung von\nWaisenrenten, mindestens für den subjektiven Tatbestand von\n\nBedeutung sein.\n\nBraten arm.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer Bundesrichter Dr.Arndt\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift ver-\n\nhindert. Sarstudt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-795-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-795-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:35.200849+00:00"}}