{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-29_5_StR_571_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-29","aktenzeichen":"5 StR 571/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"779\n\nN; stR_ 571/52 2969 075.\n\nIn Namen des Volkes\n\nwe <<\n\nin Ger Strafsache\ngsegen\n\nden Bauunternehmer Heruern.N ,\ngeboren an HE :912 ir ou\nwohnhaft in Din Feitrase Ei,\n\nwegen Vergehens gegen die NXeichsversicherungsorädnung pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr .ko/fka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ne\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 25.lärz 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und intscheidung - auch über die kosten des üechtsmittels -\nan das Handgericht zurückverwiesen.\n\n- Von iechts wegen -\n\nPN\n\nwrände:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergeheng\ngegen die Reichsversicherungsordnung und das Angestellten-Versicherungsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt worden. [ir hat Arbeitnehmeranteile\nzur Sozialversicherung in Höhe von über 10.000.- DM nicht\nan die VAB abgeführt. Die Revision des Angeklagten, die\ndas Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechtes rügt, ist begründet.\n\nla .)- Die Yerfahrensrügen schlagen nicht durch,\n\n-\"&)' Die Revision erblickt zunächst .eine Verletzung . des\n§ 16 Satz: 2 .GVG darin, daß das Verfahren nicht von den-\n\nselben Richtern eröffnet:.worden ist, die in der liaupt-\n\nverhandlung mitgewirkt haben. Die Revision meint, as könne\n\n„nicht. angehen, daß drei andere llichter, als diejenigen,\n\ndie. ‚das Verfahren eröffnet haben, ein Urteil über den Angeklegten. sprechen könnten, Die .tüge ist unbegründet.\n\n‚Jeder Richter kann unter Einhaltung der \"gesetzlichen 38\n\nstimmungen (55 66 ff GVG) vertreten werden. Im übrigen\nergibt die vom Landgerichtspräsidenten eingeholte dienstliche Äußerung, daß für alle an Eröffnungsbeschluß beteiligten Richter die Notwendigkeit einer Vertretung vorlag und die in der Hauptverhandlung nmitwirkenden. Richter\ngemäß.§§ 66 ff GVG ordnungsmäßig zum Vertreter bestellt.\nwaren.\n\nb) Soweit die Revision eine Verletzung des § 207 StPO\n\n‚geltend macht, ist es allerdings richtig, daß der &röff-\n\nnungsbeschiuß insofern die gesetzlichen Merkmale des § 533\nRVO nicht vollständig wiedergibt, als in ihm nicht erwähnt\nist, daß der Angeklagte die Arbeitnehmeranteile \"vorsätzlich\" vorenthalten hat. Da es sich hierbei jedoch nicht\n\num einen wesentlichen Maıgel handelt, könnte dieser nur.\ndann.zur Aufhebung des Urteiles führen, wenn der Angeklagte hieraus eine Beschränkung der Verteidigung hergeleitet und das Gericht einen hierauf gestützten Ver-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ntagungsamtrag zu Unrecht abgelehnt hätte.\n\nc) Offensichtlich unbegründet ist ferner dio YVerfahrensrüge, ausweislich der Verhandlungsniederschrift\nsei das Gericht nach Abschluß der Vernehmung des Zeugen\nGassmann nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Nach der\nVernehmung des Zeugen sei die Hauptverhandlung unterbrochen worden. Es fehle aber ein Vermerk über die Fortsetzung der Verhandlung, so daß sich aus der Sitzungsniederschrift nicht die Anwesenheit des Gerichtes bei den\nweiteren Verhandlungsabschnitten ergebe. Die Rüge stellt\nsich als unbeachtliche Protokollrüge dar. Im übrigen ergibt sich schon sprachlich aus dem Begriff der \"Unterbrechung\", noch dazu unter Angabe der Dauer der Unterbrechung, daß hiernach die Verhandlung fortgesetzt worden\nist. Derartige \"Rügen\" sollten von Anwälten nicht erhoben\nwerden.\n\na) Als unbeachtliche Protokollrüge stellt sich weiterhin auch dar, was die Revision unter Berufung auf $%§ 250,\n273 StPO vorträgt. Auf die übrigen verfahrensreehtlichen\nBeanstandungen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden,\nweil sie mit der sachlichen Rüge zusammenfallen.\n\n2.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Mit Recht hat die Strafkammer allerdings die\näußeren Voraussetzungen der §§ 533, 1494 RVO, 705 AVG als\nvorliegend. srachtut.Soweit im Urteil ausgeführt ist, der\nAngeklagte habe sich nicht darauf berufen können, seine\nEinkünfte hätten zur Zahlung des vollen Lohnes und der\nBeiträge zur VAB nicht ausgereicht, steht dieses ebenfalls\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofes.\n\nb) Auch hinsichtlich des von der Strafkammer festgestellten Vorsatzes sind insoweit Bedenken nicht zu erheben. Mit Recht beanstandet es die Revision, daß in erkennenden Teile des Urteils der Angeklagte wegen fortgesetzten Vergehens verurteilt worden ist, während hierzu\n\n- 4 -|\n\nv\n\n-A-\n\nin den Urteilsgründen keinerlei Feststellungen, insbesondere hinsichtlich des einheitlichen Vorsatzes getroffen worden sind. Hierauf kann sich die Revision des An-\n\n geklagten jedoch deshalb nicht berufen, weil der Ange-\n\nklagte auch durch eine fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht beschwert wäre. Dieses wäre\nfreilich dann anzunehnen, wenn unter Umständen bei Annahme von Tatmehrheit für, einen Teil der Üinzelhandlungen, nämlich den vor dem ]5.September 1949 begangenen,\ndas Straffreiheitsgesetz 1949 anzuwenden wäre. Dies ist\njedoch nicht der Fall, denn auch hinsichtlich der vor den\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Linzelhandlungen wäre das Vergehen des Angeklagten noch nicht\nbeendet gewesen, da er auch inzwischen die vorenthaltenen\nBeträge nicht bezahlt hat, die Verpflichtung zur Abführung\nauch nicht aus anderen Gründen entfallen ist.\n\nc) Mit Recht vermißt die Revision in dem angefochtenen\nUrteil jedoch Ausführungen darüber, ob der Angeklagte auch\ndas zu seiner Verurteilung erforderliche Unrechtsbewußtsein gehabt hat oder haben konnte. Wie der Senat bereits\nin seinem Urteil vom 4.September 1952 (5 StR 208/52) ausgeführt hat, sind Ausführungen in dieser Richtung zwar in\nder Regel bei allgerein bekannten Straftatbeständen entbehrlich. Dies gilt aber nicht bei Vorschriften, wie den\nvorliegenden, deren Kenntnis nicht bei jedermann vorausgesetzt werden kann. Zwar mag durchweg bekannt sein, daß\nBeträge einzubehalten und abzuführen sind. Hieraus ergibt sich aber noch nicht das Unrechtsbewußtsein im Sinne\n\ndes Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom\n\n18.März 1952 (BGHSt 2, 194). Die Kenntnis, daß man seine\nSchulden bezahlen muß, genügt in dieser Beziehung nicht,\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden. Die Strafkammer\nwird nunmehr unter Anwendung der in dem genannten Beschluß\n\n-5-\n\n-5-\n\nniedergelegten Grundsätze zu prüfen haben, ob sich deı\nAngeklagte in einem Verbotsirrtum befunden hat und ob\ndieser unverschuldet war.\n\nd) Bei der Strafzumessung erscheint es nicht unbedenklich, zum Nachteil des Angeklagten die Gefährdung in Betracht zu ziehen, die für die Versicherungsansprüche der Arbeitnehmer allgemein entsteht. Denn\ndiese Gefährdung bildet den Grund der Strafbarkeit.\n\nSarstedt Dr. Koffka Schmidt\n\nSiemer “ Dr. Ärndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-29/5-str-571-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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