{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-22_5_StR_847_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"5 StR 847/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"5 5tR 847/52 2269 076\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Martha K u - ce. VE\naus TEE (CEEEBstraBe EB geboren an\net es .\n\n2. den Tischlergesellen Christian L EEE aus\nTOD, TEEBstrase @& geboren am 2920 in\nLEE.\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär DB\nals Urkundabeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KÜEEEEEEED\nund IB wira das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.August 1952 dahin geändert, daß der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit der beiden Angeklagten, als Zeugen oder Sachverständige eidlich\n\n_ vernommen zu werden, fortfällt.\n\nAuf die Revision der Angeklagten KEN\nwird deren Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen\n\nEhrenrechte nebst den insoweit zugrundeliegenden Fest-\n\nstellungen aufgehoben. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über diese Nebenstrafe sowie über die Kosten\n\nder von der Angeklagten KB eingelegten Revision wird die Sache an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen, die\ndes Angeklagten Lorenzen auf seine Kosten.\n\nen Von Rechts wegen.\n\nI Gründe:\n\n‘ Das Landgericht hat die Angeklagte Kill wegen\nMeineides sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei\n\nFällen, den Angeklagten IM wegen Beihilfe zu diesen\nTaten verurteilt, beide zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\neinem Jahre. Auf diese Strafen ist die Untersuchungsäaaft\nangerechnet worden. Ferner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkennt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder\nSachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revisionen der Angeklägten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen unbegründet.\n\nFortsetzungszusammenbang zwischen falscher uneidlicher\nAussage und Meineid ist rechtlich nicht möglich (BGHSt 1,\n380). Auch zwischen den beiden uneidlichen Aussagen liegt\nkein Fortsetzungszusammenhang vor, weil es nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an dem\neinheitlichen Vyrsatz.fehlt. Im übrigen ist der zeitliche\nZusammenhang dadurch unterbrochen, daß die Angeklagte in\nder Zeit zwischen den beiden uneidlichen. Aussagen eidlich\nvernommen .wırde. Schließlich decktesich das Beweisthema\nder zweiten Aussage nicht mit dem der ersten.\n\n§ 157 StGB kann nur dem Täter, nicht aber dem Anstifter\noder Gehilfen zugutekommen. Das .hat der Bundeagerichtshof\nbereits mehrfach ausgesprochen (BGH 1,22), zuletzt der er-\n‘ kennende Senat in der Entscheidung 5 StR 883/52 vom 26.Novenber 1952, die zur Veröffentlichung bestimmt ist.\n\nDer Angeklagten Kup durfte die Eidesfähigkeit\nnicht aberkannt werden, weil sie sich im Eidesnotstand des\n§ 157 StGB befand (vgl. § 161 Abs.1 StGB). Auch dem Angeklagten Lorenzen durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt\nwerden, weil das Landgericht die Strafen ausdrücklich \"für\nihn als Gehilfen nach §§ 49 Abs.2, 44 StGB ermäßigt\" hat\n(BGHSt 1,156).\n\n-4-\n\nDas angefochtene Urteil führt aus, daß gegen beide\nAngeklagte die Nebenfolgen nach § 161 StGB \"zu verhängen\nwaren\", Anscheinend hat die Strafkammer also angenomien,\nsie müsse auf Ehrverlust gegen beide Angeklagte erkennen.\nDas trifft jedoch nur für den Angeklagten TB zu\n(§ 45 StGB), nicht dagegen für die Angeklagte Kleipedszus,\ndie sich im Eideenotstand des § 157 StGB befand, vgl. § 16]\nAbs.2 StGB. Ob die Strafkammer den Ehrverlust auch dann\nausgesprochen haben würde, wenn eis dies erkannt hätte,\n2§ 8t sich nicht übersehen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes\nanwalts.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr. Jagusch Dr.Koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSarstedt\nSchmidt j Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-847-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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