{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-22_5_StR_799_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"5 StR 799/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"” 2269078 ®\n5 stR_ 799/52\n\nIm Tamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Gemeindedirektor Karl >\ngeboren am (EEE 1907 in Cr. Li,\nwohnhaft in Fo \"ui, 1 u“\n\nwegen Amtsverbrechens pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigobersekretär ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 31.Nai 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die kosten des\nRechtsmittele - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen: Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 357 StGB in\nTateinheit mit Untreue und Begünstigung, wegen Betruges\nund. wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Ant.nach § 348\nAbs.II StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500.- DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Ver -\nletzung sachlichen Rechtes, Sie hat Lrfolg.\n\n1.) Darlehn der Konservenfabrik;\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Gemeindedirektor in Gr. LEW, Gegen Ende\nJull 1949 wurde ihm mitgeteilt, daß die Gemeindekasse am\n28.Juli 1949 durch einen Beamten der Kreisverwaltung geprüft werden sollte. Daraufhin unternahm der Angeklagte\neine Kassenvorprüfung, ermittelte einen Fehlbetrag von\n1.600.- DM und bat nunmehr um kurzfristige Verschiebung\nder Revision, Dies wurde ihm bewilligt. Da der Gemeinderechnungsführer Wh» den Fehlbetrag nicht aufzuklären\nvermochte, kamen der Angeklagte und Wh überein, das\nKassendefizit auf folgende Weise zu verdecken: Der Geneinde Gr. LEER war zwecks Ausbau ihrer Wasserversorgung\ndurch eine Privatfirma ein größeres Darlehn zugesagt worden.\nDiesen Kredit hatte die Gemeinde erst zum Teil in Anspruch\ngenommen. Unter Bezugnahme auf die Darlehnszusage erbat\nder Angeklagte in seiner Ligenschaft als Gemeindedirektor\nfür die Gemeinde weitere 2.000.- DM und erhielt über diesen\nBetrag einen Scheck, für den er ein Empfangsbekenntnis der\nGemeinde ausfertigte, Der Beschwerdeführer übergab den\nScheck dem - eingeweihten - WB der von dem auf den\nScheck empfangenen Gelde den Kassenfehlbestand abdeckte,\nohne den Geldeingang zu verbuchen. Gleichzeitig über-Sandte der Angeklagte einen Kassenprüfungsbericht über\neinen ausgeglichenen Kassenbestand an seine vorgesetzte\n\n- 3 -\n\nDienststelle. Bei der an 4.August 1949 vorgenownmenen\n'Kassenrevision fiel der Fehlbetrag nicht auf.\n\nDie Strafkammer sieht eine schwere Amtsunterschlagung des (bereits rechtskräftig abgeurteilten) rs\ndarin, daß dieser eine nicht gebuchte Einnahme zweck\nVertuschung eines Fehlbetrages, für den er haftbar war,\nverwendet hatte. Den Angeklagten bestraft sie nach 4 357\nStGB und nimmt in Tateinheit hiermit Untreue und 3erünstigung an.\n\nDer Beschwerdeführer beschränkt seine Angriffe ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Begünstigung.\n\na) Der Beschränkung des Rechtsmittels kommt an sich\nkeine Bedeutung bei, weil eine Trennung hinsichtlich der\neinzelnen, in Tateinheit begangenen Delikte nicht zu- |\nlässig ist. Der Schuldspruch ist insoweit unteilbar.Tiie\nNachprüfung der Verurteilung wegen Verstoßes gezen\n§§ 357, 266 StGB ergibt jedoch keine Rechtsfehler.\n\nb) Nicht aber wird die Annahme eines Vergehens gegen\n§ 257 StGB durch die Urteilsfeststellungen getragen, weil\nes an Feststellungen darüber fehlt, daß der Angeklagte\nwußte oder mindestens mit bedingtem Vorsatz damit rechnete, VB hätte die fehlenden 1,600.- DM unterschlagen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist den angefochtenen Urteile insoweit eher das Gegenteil zu entnehmen. Das Landgericht spricht ständig nur von einem\n\"Fehlbetrag\". Weiterhin sieht es die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich einen demnächst aufklärbaren Buchungsfehler des Vgg@ vermutet, nicht als widerlegt an.\n\nIm übrigen wird die Strafkammer hinsichtlich der\näußeren Tatseite eingehendere Feststellungen - ohne Bezugnahmen - zu treffen und dann darzulegen haben, ob der\nAngeklagte von den früheren Unterschlagungen des WB\nwußte oder unter Billigung mit ihnen rechnete.\n\n-4- ww\n\n2.) Nichtvornahme von Kassenprüfungen\nnac em „Juli 49:\n\nIn der Zeit vom 28,.Juli 1949 bis zum 28.Januar 1950\nnahm der Angeklagte keine Kassenprüfung mehr vor, obwohl\ner als Gemeindedirektor zu einer regelmäßigen monatlichen\nÜberprüfung der Kasse verpflichtet und ihm seit Aufdeckung\ndes Fehlbetrages von 1.600,- DM der ordnungswidrige Zustand der Kasse bewußt war. In seinem Prüfungsbericht vom\n28.Januar 1950 verschwieg er wiederum den Fehlbetrag von\n‚1.600.- DM und die Tatsache, daß dieser mit Gemeindemitteln\nabgedeckt worden war. Bei einer im Februar 1950 vorgenommenen Revision durch die Kreisverwaltung bestritt er die erwähnten Umstände und versuchte, durch Einflußnahme auf den\nKreditgeber, die Beschaffung der 2.000.- DM zu verheimlichen.\n\nDas Landgericht sieht hierin eine Untreue des Angeklagten, weil er dazu mitgewirkt habe, daß \"die Aktiven\nder Gemeinde falsch ausgewiesen wurden und sie mangels\nNachweises eines Fehlbestandes nicht in der lage war, die\nVerantwortlichen zur Ersatzleistung heranzuziehen.\" In\nTateinheit hiermit wird der Angeklagte gemäß § 257 Abs.I\nStGB verurteilt. Insoweit begründet der Tatrichter seine\nAuffaseung wie folgt: |\n\n\"Da er nach seinen Dienstgeschäften zur\nMeldung an die vorgesetzte Dienststelle\nverpflichtet war, bedeutet seine Unterlassung eine nach der Tat des Wem\nbegangene wissentliche Beistandsleistung\nzu dem von WE begangenen Verbrechen\nder Amtsunterschlagung. Sie ist begangen\nnach der Überzeugung des Gerichts, um\nWEB der Bestrafung zu entziehen.\n\nDaß der Angeklagte gleichzeitig seine\n\neigene Straftat nicht ans Licht kommen\nlassen wollte, schließt seinen Vorsatz\nnicht aus, zumal die Begünstigung tateinheitlich mit einer eigenen Untreuehandlung des Angeklagten begangen ist.\"\n\nDas Landgericht nimmt zwischen den zuletzt erörterten und den unter Ziffer 1) behandelten Untreue- und Jegünstigungshandlungen jeweils Fortsetzungszusammenhang an,\n\"da beide Straftaten von einem einheitlichen Vorsatz überdeckt sind\",\n\na) Zu Unrecht rügt das Rechtsmittel die Anwendung dcs\n§ 266 StGB auf den festgestellten Sachverhalt.\n\nDie - zwar knappen - Darlegungen des Urteils crgiben,\ndaß der Angeklagte verpflichtet war, die Vernögeäsinteressen der Gemeinde wahrzunehmen, und daß er entgegen\ndieser - ihm bekannten - Pflicht die Ersatzansprüche der\nGemeinde zu deren Schaden bewußt vereitelte. Damit ist der\nTatbestand der Untreue in genügender Weise dargelegt.\n\nWeiterhin hat auch der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Gedanke der straflosen Nachtat auszuscheiden.\nEs handelte sich hier nicht um die Erhaltung eines durch\ndie frühere Tat erlangten Vermögensvorteils. Lin solcher\nwar nach den Urteilsfeststellungen dem Angeklagten gar\nnicht zugeflossen und der Beschwerdeführer war auch nicht\nin der Absicht tätig geworden, dem Wi einen Vernögensvorteil zu verschaffen bezw. ihm diesen zu erhalten. ver\nAngeklagte hat vielmehr ein reines Schädigungsdelikt begangen. Dann aber kommt der im wesentlichen auf den Willen\nzur Vorteilserhaltung oder -verwertung beruhende Gcesichtspunkt der straflosen Nachtat nicht zum Zuge (vgl, u.a.\nSchröder in MDR 1950 S.398 ff. u. RGSt 63, 186, 193).\n\nSchließlich ergibt auch eine - im Hinblick auf das\nStraffreiheitsgesetz erforderliche - Nachprüfung der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges zwischen beiden Untreuehandlungen keine Rechtsmängel. Denn das Landzericht\nist erkennbar davon ausgegangen, daß der Angeklaste\nzwecks Vermeidung irgendwelcher Schwierigkeiten, schon\nbei seiner Mitwirkung an der erstmaligen Verdeckung des\nFehlbetrages gewillt war, auch in der Folgezeit pflicht-De widrig eine Aufklärung zu verhindern und den Fehlbetrag\nne weiterhin zu verheimlichen.\n\n= -6-\n\nP\np) Jedoch dringen in dem zur Rede stehende‘. «nli\nebenfalls die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich\n\nder Begünstigung durch.\n\nDie - oben wiedergegebenc - Begründung der Strafkammer steht nicht im Zinklang mit der ständigen ılechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da der Angeklaste nicht\nzur dem VB Beistand leisten; sondern gleichzeitig auch\n\n\"sich selbst vor Strafe schützen wollte, liegt ein Fall der\nSelbst begünstigung vor. Diese aber ist straflos, wobei ces\nbedeutungslos bleibt, ob der Hauptzweck des Handelns die\n\n: Selbstbegünstigung oder die Unterstützung des Dritten war\n‚ (vgl. u.a. BGH in 3 StR 77/52 vom 17.April 1952 - NIW 1952,\n754). |\n\n. e) Die'Verurteilung wegen (fortgesetzter) Begünstigung\nkonnte daher auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben.\n\nNach den oben erörterten Gesichtspunkten mußten aile Schuldsprüche und Feststellungen zu den Fällen 1 und 2 -— auch insoweit ein Rechtsirrtum nicht vorlag -—- von der Aufhebung\nmiterfaßt werden.\n\n3.) Unterdrückung des Revisionsberichtes:;-\n\na) Abwegig sind die Beanst::-Zurgen der Revision im\nFalle_des Vergehens gegen § 348 Abs.II StGB.\n\n. Beide Schriftstücke - vom 12.\\ugust 1949 (einschließlich-der Abschrift des Prüfungsberichtes) und von 1.Septenber 1949 - waren dazu bestimmt und geeignet, für konkrete\n| reahtliche Vorgänge und Umstände Beweis zu erbringen; an\nder Urkundeneigenschaft dieser Schreiben kann daher ein\nZweife] nicht bestehen. j\n\nWeiterhin “aren die Urkunden dem Angeklagten auch\namtlich zugänglich, wie dem Urteilszusammenhang nit Sicherheit entnommen werden muß. Das Landgericht führt insoweit\nzunächst aus, daß die Schreiben an den Bürgermeister \"über\ndie Gemeindeverwaitung\" abgesandt wurden und dort nicht an-\n| langten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dann festgv-\n| ‚Stellt, daß nur der Ang.klagte Interesse an der Rsiseite-\n| Schaffung der Papiere. g:habt und diese, auch ia tsE ehlich\n\n- 1 -\n\n- 7-\n\nbeiseite geschafft habe (\"er und nicht ein anderer hat\n\nden Bericht verschwinden lassen\"), Unter diesen Umständen\nkommt dem Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung darüber,\ndaß die Schraiben bei der Gemeindeverwaltung - zum Zwecke\nder Weiterleitung - auch tatsächlich eingegangen sind,\nkeine Bedeutung bei.\n\nDer Beschwerdeführer unterstützt seine Behauptung\nüber Denkverstöße des Landgerichts mit einem unzulässigen,\nneuen Tatsachenvortrag. Ohne diesen sind beachtliche Verletzungen der Denkgesetze nicht zu erkennen.\n\nb) Die Strafkammer hat jedoch übersehen, daß für den\nFall der Urkundenunterdrückung das Straffreiheitsgesetz vom\n31.Dezember 1949 zur Anwendung gelangt. Die Tat ist vor\ndem 15.September 1949 begangen worden und das Landsericht\nhat nur eine Gefängnisstrafe von zwei lionaten verhängt.\nAuch die Vorschrift des § 4 StPG steht der Einstellung des\nVerfahrens hier nicht entgegen. In Betracht käme allenfalls die irwägung, daß eine fiktive Gesamtstrafe mit der\nfortgesetzten Handlung zu Ziffer 1 und 2, soweit diese\nvor dem Stichtage begangen worden ist, zu bilden wäre.\nDer Senat hält jedoch an seiner Auffassung (vgl. u.a.\n5 StR 215/52 vom 12.Juni 1952) fest, daß eine fortgesetzte\nHandlung, deren Einzelakte teils vor, teils nach dem\n15.September 1949 begangen wurden, bezüglich einer etwaigon\nGesamtstrafenbildung im Sinne des § 4 StFG außer Betracht\nzu bleiben hat (so auch der 2.Strafsenat in 2 StR 316/51\nvom 20.November 1951 u. der 3,Strafsenat in 3 StR 824/51\nvom 22.November 1951).\n\nDie Einstellung des Verfahrens wegen der Urkundenunterärückung konnte jedoch das Revisionsgericht noch\nnicht vornehmen, weil nicht abzusehen ist, ob die neue\nHauptverhandlung hinsichtlich der Fälle 1.) und 2.) zu\nden gleichen Feststellungen wie bisher führt. Falls sich\ninsoweit nämlich kein fortsetzungszusammenhang nchr ergibt, käme eine Gesamtstrafenbildung mit der Urkundenunterdrückung in Betracht. üs war daher auch die Verur-\n\n- 8 - fo\n\nteilung aus § 348 Abs.II StGB aufzuheben.\n\n4.) Annahme eines Betrages von 50.- DM:\n\nDer Angeklagte hatte einen für die Geneinde bestimmten Betrag von 50,- Dii, der nach Büroschluß eineing,\nan sich genommen und späterhin ‘vergessen, ihn an die Gemeindekasse abzuführen. Einige Zeit danach legte er einen\ngeläbetrag in gleicher Höhe für die Gemeinde vor und erinnerte sich hierbei daran, daß er noch Gemeindegeld in\nseinem Besitz hatte. Um einen Ausgleich zu schaffen,\nweigerte er.sich in späterer Zeit zunächst, von dem\nKassenrevisor den verauslagten Betrag zurückzunehien.\n\nDa er sich jedoch \"in dieser heiklen Situation richt noch\nmehr Angriffsflächen für die Feststellung von Ordnungswiärigkeiten geben\" wollte, nahm er auf Zureden des\nKassenprüfers 50,- DN - für die ausgelegte Geldsumme -\nentgegen.\n\nDas Landgericht bestraft den Angeklagten wesen 3etruges. Er sei zur Aufklärung des Irrtums gegenüber dem\nRevisor auf Grund voraufgegangenen Tuns rechtlich verpflichtet gewesen. Die Unterlassung dieser Pflicht habe\nzu der die kasse schädigenden Vermögensverfügung durch\n\nden Prüfer geführt.\n\nDer Beschwerdeführer vermißt - mit Recht - ausreichende\n\nFeststellungen zur inneren Tatseite, Die Absicht, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, geht\naus den Darlegungen der Strafkammer nicht hervor, wenn\ngesagt wird, der Angeklagte habe die 50.- DM nur angenommen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.\n\nDas angefochtene Urteil mußte daher auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges aufgehoben werden,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkarmer\nerörtern müssen, ob der Wunsch des Angeklagten, das ücld\nzu bekommen, wenigstens nebenher noch für sein Verhalten\n\n-9-\n\nZar\n\nji\nhg\nI.\nMu\nRi,\nv\n\n-9 -\n\nmitbestimmend war (vgl. u.a. RG 27, 219, 220). Zine\nsolche Feststellung würde dem Tatbestandsmerkmal der\nVorteilsabsicht Genüge tun.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr.koffka\nist durch Ortsabwesenheit\nander Unterschrift verhindert\nSarstedt\nSchmidt _ Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-799-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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