{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-22_5_StR_791_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"5 StR 791/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 079 -\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Erich M nu ‚\ngeboren am EEE 1902 in zug.\n‚wohnhaft in DU COEEEEEEEE, >EREEEEERED ED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungs-\n\nhaftanstalt in NEEn, AUHEEEEEER\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender\nBundesrichter Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Sienmer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nOberstaatsanwalt Dr um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vs\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n19.Mai 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nDie Sache wird in dem Umfange der Aufhebung\n‚zu erneuter Verhandlung und Entscheidung über die\nStrafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. S\n\nGründe:\n\n| Der Angeklagte ist neben mehreren rechtskriftir verurteilten Mitangeklagten wegen gemeinschaftlichen sciuweren\nDiebstahls im strafschärfenden Rückfalle zu 2 Jahren und\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine. Revision rügt die Verletzung verfahrensrecht-Jicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes. Sie\nist, nur zum Teil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\nDie, Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Revision beanstandet es zunächst, daß der Zeuge\nWERE vereiaigt worden ist, obwohl bei ihm der dringende\nVerdacht einer Begünstigung oder Hehlerei besvanden habe. Es\nist allerdings richtig, daß die Beeidigung des Zeugen VD\ngemäß § 60 Nr.3 StPO nicht zulässig war. Der Angeklagte -natte bei WW das Einbruchsgerät nach der Ausführung der\n\nTat untergestellt. VD war daher der Begünstigung ver-\n\ndächtig. |\n\nDie Verletzung des § 60 Nr.3 StPO führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Dieses kann\nnicht auf dem Verstoß beruhen. Nach den Urteilsgründen hat\nder Angeklagte selbst zugegeben, das gesamte Gerät rlach der\nTat bei dem Zeugen WEBb untergestellt zu haben (5.7 U).\nDas Zeugnis des Tb konnte hiernach für die Schuldüberzeugung des Gerichts nicht mehr. von Bedeutung sein. Nach\ndem übrigen Inhalte der Urteilsbegründung ist es auch ausgeschlossen, daß die Bekundung des Zeugen Wh weitere\nTatsachen als diejenige der Unterstellung des Gerätes ergeben hat, die zur Überführung des Angeklagten ME verwendet worden sind.\n\n2.) Die Revision rügt weiterhin eine Verletzung des\n\n§ 55 StPO, da der Zeuge WB nicht über sein Lecht zur\nAuskunftsverweigerung belehrt worden sei. Abgesehen davon,\ndaß die Belehrung - allerdings erst im Laufe der Vernehmung -\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nstattgefunden hat, kann der Angeklagte die Revision hiorauf\nnicht stützen. Die Vorschrift des § 55 StPO dient nicht dem‘\nSchutz des Angeklagten, sondern dem des Zeugen. Der Angeklagte ist mithin in seinen prozessualen Rechten nicht betroffen, wenn der Vorschrift des § 55 StPO nicht gentigt\nworden ist (vgl. BGH St 1, 39).\n\n3.) Schließlich erblickt die Revision einen Verfahrens.\nverstoß darin, daß die während der gesamten Hauptverhandlung\nim Gerichtssaal anwesende Frau VW als Zeugin vernommen\nworden sei. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zunächst, daß die Ehefrau des Zeugen vor nicht als Zeugin\nvernommen, sondern nur informatorisch gehört worden ist.\nIm übrigen wäre aber auch ihre Vernehmung nicht deswegen\nunzulässig, weil sie während der bisherigen Verhandlung im\nGerichtssaal anwesend war.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1.) Der Angeklagte ist neben mehreren rechtskräftig\nverurteilten Mitangeklagten des gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls mittels Einbruches und Erbrechens eines Behältnisses für schuldig befunden worden. Die Mitangeklagten\nhatten nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst\nohne Beteiligung des Angeklagten NlB von einer angrenzenden Ruine aus die Wand zur Wohnung eines Schlachtermeisters RM durchstoßen. Durch die Öffnung stiegen die\nBeteiligten in die Wohnung des Schlachtermeisters ein und\nerbeuteten einige Hundert Mark Wechselgeld. Da sie den in\nder Wohnung vorhandenen Wandtresor mit den zur Verfügung\nstehenden Werkzeugen nicht erbrechen konnten, besorgten sie |\nsich nun von einem weiteren Mitangeklagten Schweißwerkzeuge,\nsowie eine Acetylen- und eine Sauerstoffflasche.Der Angeklagte MEER erklärte sich bereit, diese von ihm als Einbruchswerkzeug erkannten Gegenstände mit seinem Jagen an\nden Tatort zu bringen. Kurz vor der Ankunft erfuhr der Angeklagte, um was es ging. Nachdem die Geräte in die Wohnung\nRgebracht waren, wartete der Angeklagte in der !iähe\n\nit: seinen Wagen. Als dann zwei Mitangeklagte den Wandtresor\nR ie dem Schweißgerät erbrochen und das in ihm befindliche\nTora. entwendet hatten, fuhr der Angeklagte sämtliche Betei-Jigten mit dem erbeuteten Geld und den benutzten Geräten in\nseine. Wohnung. Hier wurde das durch die Hitze unbrauchbar\ngewordene 'Gelä vernichtet und der Rest verteilt. Der Angeklagte erhielt 15 v.H. der Beute. Anschließend stellte er:\ndas Gerät bei dem bereits erwähnten Zeugen WWW unter.\n\nrg;\n\nDas. Landgericht 'hat insbesondere aus der Tatsache, .daß\nser Angeklagte auf einem höheren Anteil an der Beute bestand,\ngeschlossen, daß dieser die Tat als eigene gewollt hat. Die\nStrafkammer ist weiter der Ansicht, daß der Angeklagte auch\nfür den Teil des als eine Handlung anzusehenden schweren\nniebstahls verantwortlich ist, der bereits vor seinem Hinzutreten ausgeführt war. Ein während der Tat hinzutretender\nKittäter' 'billige- mit seiner Teilnahme auch die zurückliegenden Tatteile.\n\nDiese Ausführungen zum Schuldspruch sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Revision macht demgegenüber unter\nBerufung ‚auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts.in erster\nLinie geltend, daßes unzulässig gewesen sei, dem:Angeklagten\nauch die vor seinem Hinzutreten liegenden Tatteile'zuzurechnen. Demgegenüber hat jedoch der Bundesgerichtshof bereits\nin seinem Urteil vom 24.April 1952 (BGHSt 2, 344 ff) unter\n\"Aufgabe &er bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nausgeführt, daß’ der Erschwerungsgrund des § 243 I, Nr.2, StGB\neinem Mittäter, der sich vor Beendigung eines verbrocherischen Gesamtplanes mit. den bisherigen Tätern zur. genein-\n“schaftlichen weiteren Ausführung verbindet, auch dann ZUuzu-\n' rechnen: ist, wenn dieser ihm bekannte Erschwerungsgrund bei\n‚seinem Eintritt schon verwirklicht war. Im übrigen wüßte\n‚der Schuldaugspruch in diesem Falle schon deshalb bestohen\n\\ bleiben,. weil der Erschwerungsgrund des § 243 I Nr.2 StGB\nauch. noch nach dem Hinzutreten des Angeklagten erfüllt worse ist:\n\n-5_\n\nDie weiteren Angriffe der Revision zum Schuldausspruck\ngehen von einem anderen, als dem festgestellten Sachverhelt\n\"aus. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen\nnicht vor.\n\n2.) Dagegen mußte das Urteil im Strafausspruch aus\n\"2Zolgenden Gründen aufgehoben werden:\n\ni Das Landgericht sieht die Voraussetzungen des straf-\n\na . schärfönden Rückfalles als gegeben an. Der Angeklagte ist\n\n“ | \"nach den Urteilsgründen mehrfach einschlägig vorbestraft.\nAls Einzelfeststellung enthält das Urteil weiterhin folgende ‚Angaben:\n\n\"Der Angeklagte Mh ist zuletzt durch die Urteile des Landgerichts Berlin vom 25.März 1937 wegen\nschweren Rückfalldiebstahls zu vier Jahren Zuchthaus, verbüßt bis zum 2l.August 1939, und vom 25.0ktober 1939 wegen schweren Rückfalldiebstahls und versuchter Tötung zu sieben Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Bei der letzten\n\"Strafe sind ihm eineinhalb Jahre der Untersuchungshaft angerechnet worden. Das Gericht unterstellt\n'als wahr, daß sich der Angeklagte nach seinen An-\n\n‘ gaben bis 1945 zur Vollstreckung des Urteils in\neinem Konzentrationslager befunden hat.\"\n\non 8) Die Revision sieht den § 245 StGB als verletzt an,\n\n„weil der Angeklagte sich von 1933 bis 1945 durchgehend im\nKonzenitrationslager befunden habe und infolgedessen die\nzehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 245 StGB bereits abgeleufen sei.\n\nEs ist an sich richtig, daß die Zeit, in der jemand\n\n' \"nach Verbüßung der Strafe in Haft gehalten worden ist, nicht\nin die Zehnjahresfrist des § 245 StGB einzurechnen ist. Nach\n\nden Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte aber zur W\nVollstreckung des Urteils in einem Konzentrationslager be-\n\nfunden, also seine Strafe verbüßt. Die Revision beanstandet\nes in diesem Zusammenhang weiter, daß im Urteil an ande.-r\n\n\"geelle ausgeführt worden ist, daß die letzte Strafe \"nicht\n\nvor dem Ende des Jahres 1941\" verbüßt sein könne. Auch dies\n\nÄ ist jedoch nicht zu beanstanden. Hiermit sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Verbüßung der siebenjährigen\n\nZuchthausstrafe sich mindestens bis 1941 erstreckt hat,\nseibst wenn der letzte Teil der KZ-Haft in Sicherungsver-\n\nwaährung bestanden haben sollte.\n\n: Sollte im übrigen, wie die Revision vorträgt, die\nletzte Strafe noch nicht vollständig verbüßt sein, so würde\ndie Zehnjahresfrist der sogenannten Rückfallverjährung noch\nnicht in Lauf gesetzt worden sein (vgl. BGH St 2, 273).\n\nb) Dagegen unterliegen die Rückfallsfeststellungen im\nHinblick auf § 244 StGB Bedenken. Nach den Urteilsgründen\nhat der Angeklagte die erste zur Rückfallsbegründung heran«\ngezogene Diebstahlsstrafe bis zum 21.August 1939 verbüßt.\n\nEr ist sodann am 25.0ktober 1939 erneut bestraft worden. Es\nfehlt aber die nach § 244 Abs.1 StGB erforderliche Angabe,\ndaß die zweite Straftat nach Verbüßung der ersten Straftst\nbegangen worden ist. Dies erscheint auch ausgeschlossen, da\ndem Angeklagten auf die zweite Strafe eineinhalb Jahre Untersuchungshaft angerechnet worden sind. Da dem Revisionsgericht die Hinzunahme anderer aus dem Strafregister ersiohtlicher Verurteilungen verwehrt ist, mußte das Urteil. daher\n\nim Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n3.) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\ndie Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet hat. Dies\n. Megt im Ermessen des Tatrichters.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr,Koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSarstedt\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-791-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-791-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.695012+00:00"}}