{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-22_5_StR_681_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"5 StR 681/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 681/52 2269 061\n\nImnmNamen des Volkeskg\n\n—\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich H ip zu: zum.\nSEES traße EB, geboren am Em 1897 ir rum.\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 28.April 1952,\n\nl. soweit der Angeklagte\na) wegen tateinheitlicher Hinterziehung\nvon Einkommen- und Gewerbesteuer sowie\nAusgleichsumlage,\nb) wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen,\nc) wegen Betruges im Falle Tun\nverurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch,\n2. soweit er wegen Betrugses im Falle \"Gasmaskenverkauf\" verurteilt ist, im Strafausspruch,\n\n- nn\n\n3. hinsichtlich der Gesamtstrafe\nsamt den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts (unordentlicher Führung von Handelsbüchern, unterassener Bilanzierung), fortgesetzter Steuerhinterziehung in\nzwei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Verstrickungsbruchs in zwei Füllen und Betruges in drei Fällen zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu '\nGelästrafen von 15.000, 40.000 und 500 DM verurteilt, E8 hat\n\nihm die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten ist zunächst in vollem. Un- ''\"\"\nfange eingelegt, dann jedoch hinsichtlich der Verurteilung\nwegen Bankrotts und wegen versuchter Steuerhinterziehung u\nrückgenommen worden. Sie rügt Verletzung des Verfahrehsrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teil:\n\nweise Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nI. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei durch\ndie Untersuchungshaft gehindert worden, sich sachgemäß zu\nverteidigen. Die Untersuchungshaft ist jedoch eine zulässige\nMoßnahme und deshalb kein Verfahrensverstoß. Daß ihre Voraussetzungen vorlagen, ist in einem ordnungsmäßigen, mit Rechtsmitteln ausgestatteten Verfahren ständig überprüft worden.\nDeshalb mußte sich der Angeklagte mit dieser Benehrähkung\n\nseiner Verteidigung abfinden.\n\n2. Weiterhin beschwert die Revision sich über. \"unzulässige einseitige Berichterstattung in der Presse vor Rechtskraft des Urteils\". Darin liegt kein Fehler des gerichtlichen\nVerfahrens. Das Gericht hat keine gesetzliche Handhabe, der\nPresse Vorschriften über ihre Berichterstattung zu machen.\n\n3. Ferner führt die Revision aus, der Angeklagte. habe\ndurch ‚die Untersuchungshaft und durch die Zerschlagung seiner\nGeschäfte so ‚gelitten, daß er nicht mehr klar habe denken\n\nFun.\n\n-4-\n\nkönnen. Auch die Verteidigung habe nicht in der erforderlichen Weise mit ihm verhandeln können. Auch diese Rüge\ngreift nicht durch. Es ist Sache des Tatrichters, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Die Strafkammer hat offenbar keinen Anlaß zu Bedenken gesehen. Übrigans haben die beiden Verteidiger während der viertägigen\nHauptverhandlung keine Anträge auf Einstellung oder Aussetzung wegen Krankheit des Angeklagten gestellt.\n\n4. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die\nAufklärungspflicht. verletzt. Es sei unterlassen worden, die\nnoch in Deutschland befindlichen Angehörigen der Besatzungsmacht zu vernehmen, die dem Angeklagten viele Geschäfte vermittelt hätten. Diese Rüge geht fehl. Bei den Geschäften,\ndie dem Angeklagten von Besatzungsangehörigen vermittelt\nworden sind, wird ihm nur vorgeworfen, daß er sie nicht verbucht und nicht versteuert hat. Nichts k-nnte das Landgericht zu der Annahme drängen, daß die betreffenden Besatzungsangehörigen darüber etwas Sachdienliches wissen würden, zumal auch die Verteidigung sie nicht als Zeugen benannte.\n\n5. Was die Revision im übrigen als Verfahrensrügen vorträgt, sind in Wahrheit zum einen Teil unbeachtliche Aneriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, zum anderen Teil Ausführungen über das sachliche\nRecht.\n\nIl.\n\nl. Die Ausführungen der Revision zu den Fällen der\nSteuerhinterziehung greifen in weitem Umfange die festgestellten Tatsachen an. Insoweit verkennt die Revision die\nAufgaben des Revisionsgerichts, dem eine Nachprüfung dieser\nTatsachen nicht zusteht. Das gilt auch von den Besteuerungsgrundlagen, die das Landgericht geschätzt hat. Das angefochtene Urteil legt überzeugend dar, daß und warum die Umsätze\nund Einkünfte nicht genau ziffernmäßig ermittelt werden konn-.\nten. Unter diesen Umständen war das Landgericht berechtigt\nund verpflichtet, sie zu schätzen. Diese Schätzung unter-\n\nfe}\n\nscheidet sich freilich grundsätzlich von der. die das Finanz-\n\n= emt gemäß § 217 RAbsC vornimmi. Die gerichtliche Schätzung\n\nmuß ein gesichertes Ergebnis, der Beweisaufnahme im Sinne des\n\n'§ 261 StPO sein. Das Landgericht ist sich dieses Unterschiedes\n\naber, wie das angefochtene Urteil zeigt, deutlich bewußt gewesen. Es kommt. zu einem Mehrumsatz von einer Million Reichsmark, während die Finanzbehörde den Mehrumsatz auf 1,3 NHil-Jionen Reichsmark geschätzt hatte. Die gerichtliche Schätzung\nbesagt hier, daß der Tatrichter keinen Zweifel an einem Mehrumsatz von mindestens einer Million Reichsmark gehabt hat.\nEine derartige Feststellung genügt dem § 261 StPO (B3H 1 StR\n159/51 v. 9.10.1951 - IM Nr.2 zu § 396 RaAbg0).\n\nNicht bedenkenfrei sind dagegen die Ausführungen über\n\n‘die Höhe der Einnahmen, die das Landgericht für die Reichs-\n\nmarkzeit annimmt, Das Urteil schließt aus dem festgestellten\nVermögenszuwachs, daß er aus geschäftlichen Einnahmen herrühren müsse. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung\nverteidigt, dieser Vermögenszuwachs rühre aus Priratschmuckverkäufen her. Das Urteii gibt. einige Zeugenaussagen wieder,\nwonach der An.. „eklagte in der Tat nach dem Kriega ‘Schmuck verkauft hat. Feststellr.gen über :den Umfang dieser Verkäufe\ntrifft das Urteil nicht Es fährt. fort: -\n\n\"Diese Bekundungen reichten jedoch nicht, ı um\ndie Kammer davon zu Überzeugen, daß der Ange-'\nklagte vor der Währungsreform Schmuck in einea\nsolchen 'Umfang verkauft hat, daß der gesunte\n\n: Hicht versteuerte Vermögenszuwachs aus: diesen\nVerkäufen horrüh, ren könnte .!\" Ze\n\nDieser Satz enthält einen zweifachen Reochtsirrtun. Erstens\nkommt es nicht darauf an, ob die Kammer von der Liichtigkeit\nentlästender Behauptungen überzeugt ist. Vielmehr muß sie\nsich die Frage. vorlegen, ob. sie von ihrer Unrichtigkeit überzeugt ist. Hier kann der Satz verletzt sein, daß im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten entschisden werden muß. Zweitens\n\n' scheint die Kammer selbst anzunehmen, daß jedenfalls ein Teil\n\ndes unversteuerten Vermigenszuwachses aus Schmuckrerkauf ler-\n\nFun en\n\nrührt. Mindestens dieser Teil hätte von dem (durch Schätzung)\nfestgestellten Vermögenszuwachs abgezogen werden müssen.\nAus diesen Gründen mußte die Verurteilung in dem davon betroffenen Fall aufgehoben werden.\n\nIm übrigen gibt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen, Der Vorsatz\ndes Angeklagten ist einwandfrei festgestellt; auch diese\nFeststellung bindet das Revisionsgericht. Daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, bedurfte angesichts des Umfanges seiner Steuerhinterziehungen\nkeiner besonderen Darlegung.\n\n2. Im Falle RB ist der Angeklagte mit Recht wegen\nBetruges verurteilt worden. Er hatte dem Ri einen Kraftwagen für 5000 DM verkauft, ohne daran zu denken, daß der\nWagen gepfändet war. Dies wurde ihm aber am nächsten Tage\ngesagt. Der Angeklagte entgegnete, der Verkaufserlös solle\nan den Gerichtsvollzieher ausgezahlt werden. Zwei Tage\nspäter überwies RW, der von der Pfändung nichts wußte,\n3000 DM als Anzahlung. Dieses Geld behielt der Angeklagte\nfür sich. RER erschien mehrfach, um den Wagen abzuholen,\nder vor der Übergabe noch instandgesetzt werden sollte.\nDer Angeklagte sagte ihm nichts von der Pfändung. Erst\nmehrere Monate später erfuhr Rubba den wahren Sachverhalt.\nEs gelang ihm, den Wagen bei der Versteigerung für 1000 DM\nzu erwerben.\n\nDie Revision meint, Ri sei nicht geschädigt, weil\ner einen gleichwertigen Gegenanspruch erworben habe. Das\nist nicht richtig. Reh zahlte die 3000 DM, weil er infolge der Täuschung annahm, der Angeklagte könne und wolle\nihm den Wagen alsbald unbelastet übergeben. Als er den\nWagen in der Versteigerung erwarb, war der Betrug bereits\nvollendet.\n\n3. In Falle TOR i5t der Angeklagte wegen Scheckbetruges verurteilt worden. Sein Angestellter Pop hatte\nin seinem Auftrage Waren zum Preise von 1335 DM bei Ti\n\nr_-\nFace — C\n.\n\nL\n\ngekauft, äie dieser auch lieferte, nachdem PB ihn mit\nsahen Scheck bezahlte. Den Scheck hatte der Angeklagte\npianko unterschrieben, Pi hatte die Summe eingesetzt.\nDer Scheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst.\n\nZum inneren Tatbestand führt das Landgericht ausst \"Der\nAngeklagte mußte wissen, zumindest aber damit rechnen, daß\nder ... Scheck ungedeckt war.! Diese Feststellung reicht\nnieht zur Verurteilung aus. Betrug erfordert Vorsatz. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte von der mangelnden\nDeckung wissen oder mit ihr rechnen \"mußte\". Es kommt darauf\nan, ob er von ihr gewußt hat. Wenn er nur mit ihrer Möglichkeit rechnete, so lag (bedingter) Vorsatz nur dann vor, wenn\ner die Tat auch für den Fall der mangelnden Deckung billigste.\nDas bedarf ausdrücklicher Feststellung.\n\n4. Die Firma N Hatte dem Angeklagten einen Posten\nGasmasken für drei Tage fest an die Hand gegeben. Nach Ab- -\nlauf dieser Frist verkaufte er sie durch Vermittlung eines\nMaklers TO ar eine schwedische Firma, die auf die Erklärung des Angeklagten, die Gasmasken gehörten ihm, 5000 DM\nensahlte. Mit Recht erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt einen Betrug zum Nachteil der Käuferin. Irrig ist\njedoch die Annahme des Landgerichts, auch der Makler Feb\nWiRsei geschädigt worden, weil er infolge der Kichtliefe-\n#ung der Gasmasken keine Provision erhalten habe. Daß Tin\nWEB keine Provision erhielt, war nicht die Folge einer Ver-:\nnögensverfügung, wie sie zum Tatbestand des Betruges gehört.\nDa die. Strafzumessung von diesem Irrtum beeinflußt sein kann,\nmußte diese Verurteilung im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n5. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verktrickungebruchs gemäß § 137 StGB in zwei Fällen verurteilt. . Das Urteil\nstellt fest, daß er Gegenstände beiseitegeschafft- hat, die\nzum Teil von dem Vollziehungsbeanmten der Allgemeirien Ortskrankenkasse TOD, EEEEED, zum Teil vom Finanzaunt Ham\n\nD- egEEEEEEEED gepfändet waren. Hier reiehen die Feststellungen über die Pfändung nicht aus. Das Urteil sagt ledig-\n\nlich, daß EEE und des Finanzamt \"pfändete\". Dieser Aus-\n\n-8.\n\n|\n\ndruck des Gesetzes muß in Tatsachen aufgelöst werden. Das\nLandgericht wird genauer feststellen müssen, wie die Pfändungen im einzelnen durchgeführt worden sind, damit das\nRevisionsgericht nachprüfen kann, ob sie wirksan waren. -\n\n6. Soweit die Verurteilungen bestehen bleiben, sind\ndie Angriffe der Revision auch gegen die Strafzumessung un.\nbegründet. Das Landgericht brauchte keinen Milderungsgrund\ndarin zu erblicken, daß der Angeklagte nicht alle Steuern\nhinterzogen, sondern einen Teil davon auch bezahlt hat.\nDarin liegt ein besonderes Verdienst um so weniger, als es\nschlechthin unmöglich sein dürfte, bei einem Betrieb nit\n80 Angestellten alle Steuern zu hinterziehen. Ebensowenig\nbrauchte das Landgericht miidernd zu berücksichtigen, daß\nder Angeklagte Löhne und Gehälter an seine Arbeitskräfte\nbezahlt hat. Ohne diese Ausgaben hätte er seine gewinnbringenden Geschäfte nicht machen können.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Buudesrichter Dr. Jagusch Dr.Koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift verhindert.\nSarstedt\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-681-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-681-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.672226+00:00"}}