{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-22_5_StR_417_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-01-22","aktenzeichen":"5 StR 417/52","doktyp":null,"leitsatz":"Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt.\ndie Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von.\nder Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.\nDie Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der\nstrafbaren Handlung des anderen Teils gleich,\nwenn diese Handlung in dem besonderen Herr-\n\nFE schafisbereich eines jeden Ehegatten, nämlich\nder ehelichen Wohnung, stattfindet.\n\nII. Gesetz; StGB § 59\n\nRechtssatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu prüfen (im Anschluß an BGHSt 2, 150\n\n/1557).","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2269 096\n\nu nn\n\nI. Gesetz: stop §§ 1 ff, 47 ff\n\nRechtssatz: Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt.\ndie Pflicht jedes Ehegatten, den anderen von.\nder Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.\nDie Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei der\nstrafbaren Handlung des anderen Teils gleich,\nwenn diese Handlung in dem besonderen Herr-\n\nFE schafisbereich eines jeden Ehegatten, nämlich\nder ehelichen Wohnung, stattfindet.\n\nII. Gesetz; StGB § 59\n\nRechtssatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das\nBewußtsein der Rechtswidrigkeit grundsätzlich zu prüfen (im Anschluß an BGHSt 2, 150\n\n/1557).\n\nAktenzeichen: 5 StR 417/52\nUrt. des BGH vom 2?2,Januar 1953 LG Berlin\n\n\"5 StR 417/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Johenna K EEE ze>- SUB\n\naus BED SHE, (A St: ED\n\ngeboren am EEE 1910 ir CHE Kr. Komm\n2.) den Pförtner Arnold K EEE\n\naus BEn- Sen SCHNEE Str ED,\n\ngeboren an EEE 1912 in rg Sun\n3,) die Ehefrau Emma K a EB zer EEE v.rv. Po\n\naus BEE Sn TORE: t- BD,\n\ngeboren am EEE 7901 in CuEEEDKr. GEM,\n\nwegen Verbrechens nach § 218 Abs.3 StGB\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 22.Januar 1953,\n\nfür Recht\n\nber\n\nwird das Urteil samt den Feststellungen,\nsen Angeklagten hutrifft, aufgehoben,\n\nBundesrichtsr Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter r.Jagusch\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisıtzende Richter,\n\nan der teilgenommen haben;\n\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschuaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals UrknnAsbaamicer der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Johanna Kb\ngegen das Urteil des Lanlgerichts Berlin vom 9.Novem-\n\n1951. wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nII. Zuf dia Revision des Angeklagten Arnold KEEEEB\n\nsoweit es die-\n\n2.\n\nIII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das bezeichnete Urteil, soweit es die Angeklagte Kap betrifft, im Strafausspruch samt\nden Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der\nRevisionen des Angeklagten Arnold KB una der\nStaatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Johanna Kun\nwegeri Verbrechens gegen 8 218 Abs.3 StGB in fünf Fällen und\n: wegen versuchten Verbrechens gegen § 218 Abs.3 StGB in einem\nweiteren Falle zu einer Gesamtstraäfe von 1 Jahr 5 Monaten\nZuchthaus verurteilt, den Angeklagten Arnold KR wegen\nBeihilfe zum Verbrechen der Abireihung gem&ß § 218 Abs.3 StGB\nin drei Fällen zu 5 Monaten Gefängnis, die Angeklagte Kram\nwegen Beilhiife zur Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstr: Zu von\n-60.-DM-West.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagter Johrnna und\nArhola Km sowie die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der\n\"Angeklagten Kogn Revision eingelest\n\nI. Die Revision der Ans« klagten Johanna. U)\nist unbegründet.\n\nSie rügt in formeller Hinsicht zunächst Verletzung des\n§ 244 StPO. Sie meint, die Strafkammer hätte in Fı!!. CR\nWER aufklären müssen, ob der verbotene Eingriff den Bilutsturz der CE verursacht hat. Dieser \"Einwand ist un«\ngerechtfertigt. Nach den Feststellungen des Urteils nut die\nCE einige Zeit nach dem Eingriff nicht nur einen\nBlutsturz gehabt, sondern sie mußte sich außerdem einer\nlängeren Krankenhausbehandlung wegen einer eingeiritenen Gebärmutterentzündung unterziehen. Die Sirafkemmer durfte\nohne Heranziekung eines Erztlichen Gutach.ters duvon zusgehen, daß jedenfalls diese Gebärmniterentzündang mit dem\nverbotenen Eingriff in Kausslzusammenhang stand. Im übrigen\nist:dieser Punkt auch nur neben einer Reihe anderer Punkte\n| zu der Feststel! ung verwenäet worden, daß es sich bei den\n| Eingriffen seitens der Angeklagten Joharna “a richt um\n‚, Minderschwere Fälle im Sinne des § 218 abs.3 StGB guhandelt\n| hat. Schon dic weiteren Urteilsa ausführungen würden aber für\n\ndiese Würdigung ausreichen.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Festst.llung dır\nStrafkammer wendet, die Angeklagte habe die Abtroibuuiem\nvornehmlich zu Erwerbszwecken vorgenommen, handelt es sich\num unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststeliungen der Strafkamner.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler, durch die\ndie Angeklagte Johanna KÜEEEEB veschwert sein könnte, richt\nerkennen.\n\n‚ II. Die Revision des Angeklagten Arnold Ks\n\nist begründet. Die Strafkammer stellt fest, dieser Angeklagte habe seiner Ehefrau ernsthafte Vorhaltungen gönucht,\nnachdem er von ihrer ersten Abtreibung erfahren habe. Er\nhabe sich aber in drei späteren Fällen im Wohnzimmer aufgehalten, während seine Frau die Abtreibungen in der Küche\nvorgenommen habe. Er habe die drei Frauen in die Küche gehen\nsehen, sie aber nicht aus der Wohnung gewiesen und auch\nsonst nichts gegen die Abtreibungen unternommen. Er habe\nmindestens mit der Möglichkeit. gerechnet, daß seine Frau in\nder Küche Abtreibungen vornehmen werde.\n\n1.) Soweit die Strafkamner ausführt, der Angc.klagte\nhabe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen seiner Frau geleistet, bestehen gegen ihre Auffassung keine Bederken.\n\na) Aus der ehelichen lebensgemeinschaft folgt die\nPflicht jedes Ehegatten, den anderen von der Begehung strefbarer Handlungen abzuhalten. Die Verletzung dieser Rechtspflicht steht mindestens dann dem positiven Mitwirken bei\nder strafbaren Handlung des anderen Teils gleich, wenn diese Handlung in dem besonderen Herrschaftsbereich eines jeden\nEhegatten, nämlich der ehelichen Wohnung, stattfindet.\n\nb) Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich\nauch, daß die Unterlassung des Angeklagten für die Vornahme\nder Abtreibungen ursächlich war. Denn nach diesen Feststellungen hatte der Angeklagte die Möglichkeit, die drei Frauen\naus dem Hause zu weisen. Hätte er dies getan, so wären die\nAbtreibungen jedenfalls nicht zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu\n\n-5-\n\n- Do ı\n\ndem sie tatsächlich vorgenommen worden sind, Das würde auch\ndann genügen, die Ursächlichkeit der Unterlassung des Angeklagten für die Abtreibungen zu bejahen, wenn diuser als\n'‘Alleintäter in Betracht käme. Es kommt deshalb nicht darauf\nan, ob die nicht kausale Beihilfe zu einem Verbrechen aus\n\n§ 49 StGB oder nur aus § 49a Abs.3 zu bestrafen ist.\n\n3. ) Durchgreifende Bedenken bestehen aber zur inneren\nTatseite.\n\na) ‚Soweit sich allerdings die Revision gegen die Annahme wendet, der Angeklagte habe die drei Frauen in seiner\nWohnung gesehen, ist sie unbegründet. Die Strufkunrer hst\n‚bei ; ihrer Feststellung weder Denkgesetze noch ullssweine Irfahrungssätze noch den Grundsatz verletzt, daß iu Argcklugter nur verurteilt werden darf, wenn das Gericht keinen '\nZweifel an seiner Schuld hat (\"in äubio pro rco\").\n\nb) Die Strafkammer hat aber keine Feststellungen darüber getroffen, ob der ‚Angeklagte sich seiner Kechtspflicht\nbewußt war, gegen die von ihm mindestens als möglich voraus-\n\ngesehene Abtreibungsabsicht seiner Frav. einzuschreiten. Bei\n“ünechten Unterlassungsdelikten ist das Bewußtsein der Kkechtswidrigkeit grundsätzlich zu erörtern {vgl. BGHSt 2, 150\n-155-).\n\nMit Rücksicht auf das Fehlen dieser Feststellungen muß\n. das Urteil aufgehoben werden.\n\n3 a) Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung empfiehlt\nes sich, daß die Strafkammer klare Feststellungen darüber\ntrifft, ob der Angeklagte mit direktem oder ob er nur mit bei dingtem Vorsatz gehandelt hat. Die insoweit au verschiedenen\nStellen des Urteils befindlichen Feststellungen sind nicht\nR ganz einheitlich.\n\nb) Sollte die Strafkammer wieder Jazu konm.n, Beihilfe\n\ndes Angeklagten Arnold KEEEEED anzunstmen und für sden Fall\neine Zuchthausstrafe unter einem Jahr für angemess.n hulten,\nso muß sie die Umwandlung nach §§ 44 Abs.3, 21 £tCE für jede\n\n-6-\n\n-6 -—-\n\nEinzelstrafe vornehmen und aus den so gewonnenen Gefängnisstrafen alsdann die Gesamtstrafe bilden.\n\n' III. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat ebenfalls Erfolg. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkanmer die Angeklagte Kaggiip aus § 218 Abs.1 StcB in Verbindung mit §§ 49, 44 StGB bestraft hat. Der BGH hit bur cn\nreits mehrfach (vgl. BGHSt 1, 249 und 5 StR SVEN) Ener\nsprochen, daß jeder Teilnehmer an einer Abtreibähg mit Ausnahme der Schwangeren selbst aus § 218 Abs.3 zu bestrafen\nist, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Vorsatz dehin\n\nging, der Schwangeren zu helfen oder einem Dritten. Dies\n\nhat die Strafkammer verkannt. Sie muß daher die Strafe für\ndiese Angeklagte neu bilden.\n\nSarstedt Bundesrichter Dr.Jagusch Dr.Koffka\n\nist durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschrift ver-\n\nhindert.\nSarstedt\n\nSchmidt Siewer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-417-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-22/5-str-417-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:34.648556+00:00"}}