{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-01-01_5_StR_310_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-02-04","aktenzeichen":"5 StR 310/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 310/83\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS j\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Kl - O0 EEE aus CU,\n\ngeboren am 1. Januar 1953 in Kugziniiiiiiiiien (TA) ,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maurer Nizamettin Y UNE\naus LEEREN Kreis CHEM,\ngeboren am 1. Januar 1956 in Me (TEE),\nzur Zeit in Untersuchungsahaft,\n\n3. den Arbeiter Faruc Sem aus Cuiib,\n\ngeboren am 12. Dezember 1960 in VOeEEmEED (TEMEE),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nS- nmelskten\nSA. Karlsruhe\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am.\n\n26. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten Om gegen das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht\n\n\"Celle vom 4. Februar 1983 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. \\\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten YMEMB und\nSep wird das Urteil, soweit es sie betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revisionen der\nAngeklagten YEREEMEEB und Sum zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n1. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten Oeww, der nur\ndie Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten YES und Summe haben\nmit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, daß die Strafkammer die\nNiederschrift tiber die polizeiliche Vernehmung des Zeugen\nHalil Agverlesen hat, obwohl die Voraussetzungen des\n\n§ 251 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. Der Zeuge war in der Haupt-\n\n-3.-\n\n- 3-0\n\nverhandlung erschienen. Daß er auf bestimmte. Fragen die\nAuskunft verweigert hat, rechtfertigte es nicht, die Nieder-.\nschrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen\n\n(BGH Urteile vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75 -, vom\n\n29, Juni 1976 - 5 StR 209/76 - und vom 5. Dezember 1978\n\n- 5 StR 767/78 -). oo.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, weil\nHalil Agsdie Verbindung zwischen den Angeklagten und dem\nPolizeiinformanten \"Hal\" hergestellt haben soll (UA S. 5).\n\n3, Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind dagegen erfolglos,\na) Auf den Umstand, daß der Tatrichter gegen Halil Amweder\nOrdnungsmittel noch Beugshaft angeoränet hat, kann die Revision\nnicht gestützt werden (RGSt 57, 29; 73, 31, 345 BGH NJW 1966,\n211).\n\nb) Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 28. Januar 1983 die\nÖffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung von \"Hei\" und\n\"Do\" ausgeschlossen, weil eine Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung zu besorgen war (§ 172 Nr. 1 GVG). Sie brauchte\nentgegen der Ansicht der Beschwerdeführer YEREEEMB und Seen\ndiesen Beschluß nicht nach jeder Unterbrechung der Vernehmung\nzu wiederholen.\n\nc) Die Rüge des Angeklagten Sacan, \"Hai\" und \"Doiiiim\" seien\nbei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vermummt gewesen,\nscheitert daran, daß der Beschwerdeführer es unterlassen hat,\n\n-h-\n\ndie Maskierung nach § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden.\nSein Widerspruch gegen die Anordnung, die Öffentlichkeit\nwährend der Vernehmung des Zeugen KAM auszuschließen,\nreichte dafür nicht aus.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf BGHSt 23, 244 hingewiesen.\n\nHerrmann ' Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-04/5-str-310-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-04/5-str-310-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.414354+00:00"}}