{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_804_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 804/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- %\nA\na\n\n2251 032\n5 StR 804/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bankangestellten Hans-Volf R EHEEEEEEEEED ,\ngeboren am ED 1906 in nl (Westpreußen),\nwohnhaft in DENE, POREEEEED Strac: 8,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundsesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsdeanter der Geschüuftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.August 1952, soweit\nder Angeklagte für schuldig befunden wurde, nebst\nden insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründej3\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Verbrechens gegen § 175a Ziff.3 StGB in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. :\n\nSeine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verlotzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Strafkammer das Merkmal der\n\"Verführung\" nicht ausreichend festgestellt hat.\n\nEine \"Verführung\" gemäß § 175a Ziff.3 StGB setzt u.a.\nvoraus, daß auch der Jugendliche den Tatbestand dus § 175 StGB\nnach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dies hat der\nBundesgerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben (vgl. u.a,\nBGH 2 StR 358/51 vom 26.7.51; BGH NJW 1952, 354). An entsprechenden Feststellungen fehlt eg hier.\n\nWeiterhin ist erforderlich, daß der Volljährige irgendwie auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um diesen zur\nUnzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, und\ndabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die guringere\nWiderstandskraft des Minderjährigen ausnutzt. Von einer Verführung kann dann keine Rede sein, wenn der Jugendliche\nohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur\nUnzucht bereit gewesen ist.\n\nDas angefochtene Urteil stellt nur die Handlungen fest,\nwelche der Angeklagte und die Knaben vorgenommen haben. Ob\nletztere zunächst widerstrebten und erst durch Beeinflussung\nihres Willens gefügig wurden, ist nicht zu erkennen. Nur\nbei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil den überwiegend formelhaften Satz, der Angeklagte habe \"durch Ausnutzung der geschlechtlichen Unerfahrenheit und Neugier der\nKnaben diese verführt\". Eine derartige unvollständige Darlegung ermöglicht dem Revisionsgericht die Nachprüfung der\nRechtsanwendung nicht. Dennn sie läßt nicht mit Sicherheit\nerkennen, ob das Landguricht den Willen der Jugendlichen\nauch wirklich geprüft Lat.\n\nm. | nn\n\n- 3 -\n\nDie angefochtene Entscheidung war daher aufzuhrben,\nssoweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\n. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamacr die\ninnere Haltung der Knaben bei jeder Einzclhandlung untursuchen und das Ergebnis in den Urteilsgründen mitt.ilen\n„müssen. Zu diesem Zwecke läßt sich möglicherweise dic Vernehmung der beiden Minderjährigen nicht umgehen, wie der\nvon dem Beschwerdeführer erhobenen Aufklärungsrüge einzuräumen ist.\n\nSollten die Feststellungen ergeben, daß div Knabıun aus\n“irgend einem Grunde den inneren Tatbestand des § 175 StGB\nnicht erfüllt hatten, so ist zu prüfen, ob ein versuchtes\nVerbrechen ‚gegen § 175a ziff.3 StGB vorliegt; weiterhin\nmuß dann § 175 StGB beachtet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-804-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-804-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.253548+00:00"}}