{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_752_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 752/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x)\nN\n\nStR 752/52 2249 000\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Masseur Friedrich G GENE »\ngeboren am GEN 1857 in VD (Ostpreußen),\nwohnhaft in DOES. Tupstras: GEB,\n\n2.) die medizinisch-technische Assistentin Inge Tamm:\ngeboren am EEE 1921 in DER,\nwohnhaft in DOEEEEEEEEEEEED, \"GE ir22c\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen hab.nı\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundsesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEEED\nals Vertreter der Bundes.nwaitschuft,\n\nJustizobersekretär nn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschuft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin von 8.August\n1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung una Entscheidung, auch wegen der Kosten dss Ruchts.ittels,\nan das Landgericht zurückverwiosen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu CH 3\n\nGründe\n\nDie Angeklagte gg Jie ein medizinisc)- iiasıostisches\nInstitut in Berlin betreibt, ist von der Versich.rungsanstalt\nBerlin (VAB) nicht zur Behandlung der Kassenpatienten zugzelassen. Um von der VAB die durch die Angeklartu an Kussenpatienten ausgeführten Heilbehandlungen erstattet zu bekonmen, übergab. sie von Januar 1949 bis Juni 1950 ihre \"Bchand-\n\n'lungsscheine\" dem Mitangeklagten OEW, der von üL.r VAB\n\nals Masseur zugelassen ist und die Scheine der Angcklagten\nJ@Bals seine eigenen der VAB zur Abrechnung einrcichte. Den\nErlös von etwa 5.500.- IM führte CME nach. Abzur von 26%\nfür seine Unkosten an die Jung ab.\n\nDas Ländgericht hat die Angeklagten freigesprochen, weil\n\na) die VAB nicht geschädigt sei, da sie den Betrag\nauch hätte zahlen müssen, wenn die Patienten\neinen von der VAB zugelassenen Heilpraktiker aufgesucht hätten,\nb) sie den gezahlten Betrag von EEE zurückfordere,\nc) die Angeklagten auch nicht die Absicht gehabt hätten,\ndie VAB zu schädigen; deshalb liege auch kein vim\n\nsuchter Betrug vor.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kuvision hat\nErfolg.\n\nDie VAB ist nur zur Bezahlung der Dienstleistungen an\ndiejenigen Masseure (Dentisten, Ärzte usw.) verpflichtet, die\nvon ihr zur Behandlung zugelassen sind. Das aber wur die ingeklagte Jung eben nicht. Ob die VAB, wenn ein anderer zugelassener Masseur die Behandlung der Patienten durchgeführt\nhätte, an jenen die gleiche Summe hätte zahlen müssen, ist\nnicht ausschlaggebend. Wenn versicherte Personen sich von\nLeuten ärztlich behandeln lassen, die von der VAB nicht zugelassen sind, ist diese zur Tragung der Bshandlungskosten\nnicht verpflichtet.\n\nDie Täuschung der VAB liegt in der Einreichung der Bohandlungsscheine. Es kcmmt daher für die Frags d.r Vermögens-\n\n-3.\n\nann nn gun,\n\nnn nn nn nn\n\n-3-\n\nbdeschädigung darauf an, ob in diesem Augenblick lin anspruch gegen die VAB bestand.\n\nDaß dies nicht der Fall war, kann nicht zweifelhaft\nsein. Eine Zurückzahlung des erhaltenen Betrages durch\nCE wäre lediglich eine Wiedergutmachung des zugufügten Vermögensschadens und strafrechtlich unerheblich.\n\nSubjektiv kommt es auf eine Schädigungsabsicht nicht\nan, sondern nur auf den Schädigungsvorsatz.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt in diesem Sinne\nzu prüfen haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oburbundesanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schmidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-752-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-752-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.239115+00:00"}}