{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_736_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 736/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 136/52 224 9, D 62 “\n\nImNamen des- Velk e_ 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter August S EEEEB\naus Ge tei CU, - EEE tr.\ngeboren am EEE 1902 in CE,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr, \\Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB.\nbei der Verkündung Bundesanwalt Dr EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 11.Juli 1952 insoweit nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt ist.\n\nIm Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht in\nGöttingen zurückverwiesen, das auch über die Losten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- von Rechts wegen -\n\n-2- Din\n\nm\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer “Gefängnisstrafe von 9 lionaten\nund zu einer Geldstrafe von 10.000.- DM, hilfsweise\nanstelle von je 100.- DM zu 1 Tag Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel richtet sich lediglich gegen die\nHöhe der Geldstrafe.\n\nEs. ist begründet,\n\nDie Strafkammer ist zu einer Geldstrafe von 10.000.- DE\nmit folgender Begründung gekommen: Die Geldstrafe solle den\nGewinn, den der Angeklagte aus der Tat gezogen habe, übersteigen. Dieser Gewinn habe, selbst wenn man die Reichsmarkzeit außer Betracht lasse, mehr als 20.000,- bi betragen. In diesem Zusammenhang könne nicht berücksichtigt\nwerden, daß der Gewinn sich ncch der teilweisen Wiedergutmachung des Schadens nicht mehr in der Hand des Angeklagten befinde. Anderexseits hätten nach § 270 Abs.1 StGB\nauch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Insoweit sei davon auszugehen,\ndaß dieser aus der noch jetzt von ihm ausgeübten Versicherungstätigkeit laufend Einnahmen erziele, die es ihm nicht\nnur ermöglicht hätten, den Lebensunterhalt für seine Familie\nin angemessenem Umfange zu bestreiten, sondern auch einen\nBetrag von etwa 6 500.- DU der Belastung seines Grundstücks\nabzutragen. Der Angeklagte sei daher auf die Einkünfte aus\nseinem Grundbesitz für seinen Unterhalt und den seiner\nFamilie nicht angewiesen. Immerhin dürfe die ilöhe der\nGeldstrafe nicht dazu führen, daß sie sich, da der Angeklagte sie nicht zahlen könne, als eine unzulässige Ü;rhöhung\nder Freiheitsstrafe auswirke. Sie habe deshalb so beiessen werden müssen, daß der Angeklagte sie, wenn auck unter\nAusnutzung des wesentlichen Wertes seines Grundbesitzes,\nohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zahlen\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nkönne. Unter Berücksichtigung aller dieser Umst.'nda sei\neine Gelästrafe von 10.000.- DM an Platze.\n\nDie Revision bemängelt, daß der vom Angeklagten erzielte Gewinn unrichtig berechnet sei. Insoweit wendet\nsie sich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamer.\n\nEs kann der Revision auch nicht darin beigepflichtet\nwerden, daß der Gewinn deshalb anders als von Landgericht\ngeschehen berechnet werden müsse, weil die Strafkanner\neine fortgesetzte Handlung angenommen habe. Die ilevision\nmeint, in einem solchen Falle könne nur der Gewinn in 3etracht gezogen werden, der nach Vollendung der fortgesetzten\nHandlung insgesamt erzielt worden sei. Gehe nan aber hiervon aus, so müßten die von Angeklagten vorgenoimmenen Rückzahlungen berücksichtigt werden,\n\nDieser Einwand greift schon deshalb fehl, weil der\ngesamte, von der Strafkarmer berücksichtigte Gewinn des\nAngeklagten bis zum 31.3.1950 erzielt ist, während seine\nsämtlichen Rückzahlungen (höchstens mit Ausnahme eines 3etrages von 1.808,43 Dif) nach diesem Tage erfolgt sind.\nSelbst wenn man aber diese 1.808,43 DM in Abzug bringen\nwürde, bleibt noch ein Gewinn von mehr als 20.000.- DM\nübrig, den die Strafkammer bei Bemessung der Geldstrafe\nzugrundegelegt hat. Auch wenn man bei einer fortgesetzten\nHandlung, was hier nicht entschieden zu werden braucht,\nsolche Beträge nicht als Gewinn anrechnen würde, die\nzwischenzeitlich zurückgezahlt sind, so kann in keinem\nFalle eine solche Rückzahlung dann bei der Gewinnberechnung in Betracht gezogen werden, wenn sie erst nach Erzielung des Gesamtgewinns erfolgt ist.\n\nDie vom Angeklagten vorgenommenen Rückzahlungen\nhätten aber unter einem anderen Gesichtspunkt berücksichtigt werden können. Der § 27c StG3 enthält richt für\nsich allein alle Strafzumessungsgründe für Geldstraicn,\nvielmehr sind daneben auch alle sonstigen Strafzumessungs-\n\n. am.\nDe zu;\ni\n%\nIo\n\ngründe, wie sie bei der Bemessung von Freiheitsstrafen in\nBetracht kommen, zu berücksichtigen (vgl. R6St 76, 301).\n\nEs ist aber im allgemeinen ein beachtlicher Strafzumussungsgrund, daß ein Angeklagter sich bemüht hat, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Unter diesem Gesichtspunkt:\nhat die Strafkammer die Rückzahlungen des Angeklagten nicht\ngeprüft,\n\nDas Urteil muß deshalb, soweit es angegriffen ist,\naufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die\nStrafkammer auch besondere Sorgfalt bei Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten aufzuwenden haben, um einer Ermittlungsrüge zu entgehen.\n\n(Vgl. RG a.a.0.).Es erscheint von vornherein wenig wahrscheinlich, daß der Angeklagte als ländlicher Versicherungsvertreter auch unter angemessener Heranziehung seines Grundbesitzes einen Betrag von 10.000.- Di aufbringen kann. Die\nStrafkamner wird insbesondere dabei auch in Rechnung stellen\nmüssen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\ngegenüber der geschädigten Realgemeinde noch Verbindlichkeiten in Höhe von über 6.000.- DM hat, die er ebenfalls\n\naus seinem Grundbesitz wird bezahlen müssen, Die Strafkammer wird insoweit bei ihrer neuen Verhandlung auch die .\nvon der Revision vorgetragenen neuen Tatsachen zu berücksichtigen haben.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-736-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-736-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.220590+00:00"}}