{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_656_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 656/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BEN)\nars\nus\n\n2249 061\n5 StR 656/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr.Eduard zZ EEEEEEED\naus HOME, ACHEEEEEEEEE, geboren ar GENE\n1902 in SGB (Posen),\n\nwegen Betruges u.8.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.wWaschow\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt,\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. .EEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr’. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hannover vom 6.Juni 1952\na) hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Schuld- und Strafausspruch,\nb) hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amte in zwei Fällen und wegen VUrkundenfälschung in drei Fällen im Strafausspruch\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Ve»\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n- 2. 2\n\nGründes:\n\nDer Angeklagte war Vorsitzender einer Spruchstelle für\nWohnungssachen. Zur Besichtigung von Wohnungen mußte ur zahlreiche Dienstreisen unternehmen. Dabei forderte und erhiclt\ner vom März bis Oktober 1949 in 128 Fällen Kostenbeiträge von\nden Beteiligten, teilweise in der später auch durchgeführten\nAbsicht, das Geld für sich zu verwenden. Hierin erblickt die\n\nStrafkammer einen fortgesetzten Betrug.\n\nEiner der Betroffenen, der Kaufmann WB, „rhob Dienstaufsichtsbeschwerde. Seine Ehefrau hatte dem Angı.klagten an\n21.September 1949 10 DM gezahlt, ohne cine Quittung zu orhalten, Der Angeklagte berichtete seinem Dienstvorgesetzten\nder Wahrheit zuwider, er habe den Betrag an dio Regiurungshauptkasse abgeführt. Um dies nachzuweisen, brachte er zu\nden Akten ÜggB einen Posteinlieferungsschein über 10 IM,\nder zu einer anderen Sache, SM, gehörte. Er hatte nämlich\nam 28.Juli 1949 von einer Schwester Christel Sp 10 DU vereinnahmt und unter ihrem Namen am 8.0ktober 1949 an die Reeierungshauptkasse überwiesen. Auf dem Einlieferungsschein,\nden er noch hinter sich hatte, veränderte er das Aktenzeichen\nin das der Sache WEB. Ferner brachte er zu den Akten Ve»\neinen selbstgefertigten Beleg, daß 10 DM am 10.0ktober von\nWerner eingegangen selen; unter diesen Beleg setzte er den\nNamen des Regierungsinspektore RE. Schließlich lugte\ner in die Akten Sb eine selbstgefertigte Quittung über\nsurlickgezahlte 10 IM, datiert vom 17.Oktober 1949; diese\nQuittung unterschrieb er mit dem Namen der SD.\n\nÄhnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache Drau:\nVon BrlB hatte er am 1.Scptember 1949 20 DM vereinnahmt\nund behalten. Um den Anschein zu erwecken, dieses Guld sei\nder Regierungshauptkasse zugeflossen, brachte er zu den Akten\nBra einen Posteinlioferungsschein, der cine Sache ID\n\nEEE betraf. Von DENE hatte er am 28.Septomber 1949 ebenfalls 20 DM zunächst für sich vereinnahmt, am 10.0ktobur 1949\n\njedoch durch Zahlkarte an die Regierungshauptkasse überwiesen.\nDabei hatte er DEE als Absender bezeichnet und das Akten-\n\n- 3 -\n\nEn an Sm Sn Zone\n\nTE AI FETETTURT\n\nu Tr\n\nren\n\nut gern\n\n- 3-\n\nzeichen dieser Sache angegeben. Nunmehr veränderte ır :ül\ndem Einlieferungsschein den Namen TEE in Dip und\ndas Aktenzeichen in das der Sache Brugiiib. Gleichzeitig\nbrachte er zu den Akten BrB einen mit \"RW unterzeichneten Beleg, worin die Zahlung von 20 DM bescheinigt\nwurde. .\n\nEinen solchen selbstgefertigten, mit \"ROMEEEEEB\" untergeichneten Beleg über die angebliche Einzahlung von 10 DN\nbrachte der Angeklagte auch zu den Akten eines Beschwerdeführers MW, von dem er 10 DM vereinnahmt hatt., ohn. sie\nabzuführen.\n\nIn den drei Fällen wegw/Siiip, >r-euiiNE DENE\nund MED ertiickt die Strafkammer je eine Urkundenfälschung.\n\nIn einer Sache Wi hatte der Angeklagte am 23. August\n1949 den Beschwerdewert auf 300 DM festgesetzt und, wie üblich, einen Gebührenvorschuß in Höhe von einem Zehntel diusos\nBetrages, also in Höhe von 30 DM,auf dem ordnungsmäßigen\nWege einfordern lassen. Ehe dieser Vorschuß eingegang.n war,\nnahm er am 25.August 1949 eine Besichtigung vor, wöob.i ver\nsich von der Ehefrau Wi@B 20 DM zahlen ließ. Das Guld be- -\nhielt er für sich. Am 19.Oktober 1949 wurde in der Sache\nentschieden; die Kosten wurden WIE auferlegt. Au 1.Novenmder 1949 setzte der Angeklagte die Kosten auf 15 DM fest.\nDieser Betrag wurde von Frau Wi eingefordert und bezahlt.\nNunmehr änderte der Angeklagte in der Verfügung vom 23. August\n1949 den Beschwerdewert von 300 auf 150 DM und den Gebührenvorschuß von 30 auf 15 DM. Die 20 IM traten aktenmäßig nicht\nin Erscheinung. Der Angeklagte zahlte dieses Geld am 1.September 1950 an Frau Wi@WB zurück.\n\nÄhnlich verfuhr der Angeklagte in einer Sache Dip:\nHier hatte er am 1.Oktober 1949 einen Gebührenvorschuß von\n25 DM erfordern lassen. Zur Besichtigung am 6.0ktober 1949\nnahm er das Anforderungsschreiben mit, quittierte darauf\nüber 25 DM und nahm diesen Betrag von Dis entgcgen. Davon führte er am nächsten Tage 15 DM mittels Zahlkarte unter\ndem Namen des DIEB an die Regierungshauptkasse ab. Die\n\n-4-\n\n.—m -\n\n- 4. or\n\nrestlichen 10 DM behielt er- Später änderte ur in dur sie\nforderungsverfügung den Betrag von 25 auf 15 Di ub. an\n26.August 1950 sandte er Di das Gelä zurück, und zwar\nversehentlich nicht 10, sondern 15 DM abzüglich Porto.\n\nIn den beiden Fällen WIM und DIEB :rblickt die\nStrafkammer je eine Urkundenfälschung im Ante.\n\nWegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurtsilt.\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. a\n\nI»\n\n1. Bei der Verurteilung wegen Betruges fchlt es zunächst\nan einer einwandfreien Feststellung des Vernögensschadens.\nDie Strafkammer läßt es dahingestellt, ob der Staat „inen Anspruch auf \"Besichtigungsgebühren\" in dieser liöhe hatte. Wenn\ner ihn hatte - so führt das angefochtene Urt.il aus -, SO\nsei das Geld nicht abgeführt worden und der.Anspruch habo\nfortbestanden; wenn er ihn nicht hatte, dann hätten die Buteiligten nichts zu zahlen brauchen.\n\nDas letztere trifft zweifellos zu. Hatte der Stant jedoch einen Anspruch in dieser Höhe, so muß nühur g.prüft\nwerden, ob der Anspruch nicht durch die Zahlung an dın ängeklagten erlosch. Die Strafkammer verneint das, w.il der Angeklagte nach der Geschäftsordnung der Regierung Hannov.r (der\näie vom Angeklagten geleitete Spruchstelle eingsgliudert war)\nkeine Zahlungen annehmen durfte. Eine derartige interne Vor=\nwaltungsanordnung könnte jedoch für das Verhältnis der Staatskasse zu den Kostenschuldnern allenfalls dann von Bedeutung\nsein, wenn sie ihnen bekannt war. Das nimmt die Strufkamner\nersichtlich nicht an; es wäre auch sehr ungewöhnlich. Sollte\nnicht in Nicdersachsen vine besondere gesetzliche Rugulung\n\nbestehen, so wird nach allgsmeinen Grundsätzen davon uuszu-\n\ngehen sein, daß ein Kostenschuldner auch an den Vorsitzunden\neiner Spruchstellc, bei der die Kosten entstanden sind, mit\nbefreiender Wirkung zahlen kann. Denn andernfalls würde der\n\n- 5 -\n0\n\nBr nn de re een een wer ram > le AFERET Ten ver ee a na nn.a Hub.\n\n-5._\n\nStaatskasse erlaubt werden, etwas einzufordern, wäs siu\n\n- aus dem Gesichtspunkt der Antshaftung - sofort wiuder\nzurückzahlen müßte. Eine derartige Forderung würde nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen an dem Gesichtspunkt der Arglist\nscheitern.\n\nDie Strafkammer wird deshalb zunächst feststellen\nmüssen, welche Ansprüche dem Staat wirklich oder nach Auffassung des Angeklagten zustanden. Dabci wird es sich\nempfehlen zu prüfen, ob nicht die Kosten (ähnlich wie G-\nrichtskosten) in \"Gebühren\" und \"Auslagen\" zu trennc.n sind.\nDie Reisekosten würden alsdann zu den Auslagen zu rechnen\nsein. Soweit der Staat einen Anspruch auf sie hatte, kontıt\neine Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunturschlagung\nund Untreue in Betracht. Glaubte der Angeklagte irrtümlich\nan solche Ansprüche des Staates, so kann nur v.rsuchte Autsunterschlagung vorliegen. Glaubte der Angeklagte nicht an\nstaatliche Ansprüche in der von ihm geltend gemachten Höhe,\nso kann Betrug (auch neben Amtsunterschlagung und Untr.ue)\ngegeben scin.\n\n2. Die Tatzeit liegt zum größeren Teil vor den 15.Scptember 1949. Mit Rücksicht auf das Straffreih.citsgesetz vom\n31.Dezember 1949 kommt daher der Frage des Fortsetzungszusammenhanges besondere Bedeutung zu. Das angefochtune Urteil\nbejaht den Fortsetzungszusammenhang, weil der Angeklagte in\n\"gem einheitlichen Vorsatz\" gehandelt habe, \"sich bei günstiger Gelegenheit auf dieselbe Weise Geld für sigene Zwucke\nzu verschaffen\". Diese Begründung reicht nicht aus. Fortsetzungszusammenhang liegt nur dann vor, wenn der Vorsatz\nvon vornherein den Gesamterfolg umfaßt.\n\n3. Es wird darauf hingewiesen, daß die bishurigon Fuststellungen zu den als Betrug angesehenen Fällen nicht völlig\nfrei von innerem Widerspruch sind.\n\na) Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten nicht, daß\ner den Eingang der \"Gebühren\" für den Staat sicherstullen\nwollte. Sie hält dem entgegen, daß ur die sofortige Zahlung\n\ner.\n6. tr\n\ngerade mit dem Hinweis gefordert habe, die But.iligten\nstünden sich dabei besser. Er habe also ein. Schmälerung der\ndem Staat zustehenden Gebühren in Kauf genommen. Das steht\nin Widerspruch zu der Annahme der Strafkammer, der Anguklagte\nhabe den Kostenschuldnern eine solche Ersparnis nur vorgesplegelt.\n\ndb) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagtı die\nvereinnahnmten Beträge zum Teil unter dem Namen der Kostunschuläner durch Zahlkarten an die Regierungshauptkasse überwiesen hat. Hierzu hätte er. - so sagt das angefochten. Urteil - keinen’ Anlaß gehabt, wenn cr die Einziehung’ der Kosten\nfür ordnungsmäßig gehalten hätte. Es fragt sich jedoch wbenso,\nwelchen Anlaß er dazu hatte, wenn er das Geld für sich verbrauchen wollte.\n\n'e) Das angefochtene Urteil leitet die unredliche Absicht.\ndes Angeklagten aus einem Indizienbew.is her, Dabei sicht die\nStrafkammer jedoch einige der Umstände, die sic als Indizien\nverwertet, selbst nicht als erwiesen an. Das Urteil buzuichnet\nes als \"auffallend, daß die angeblich geführte: List, Vurschwunden\" sei; \"des weiteren, daß er (der Angeklagte) die\nschwarze Kasse trotz Diebstahls in suirnem Dienstziuimur gelassen\nund sogar noch 500 DM hinzugelegt haben wili\", ‘Dom :Umstunde,\ndaß er die Ortsbesichtigungen ohne Protokollführer:vornahu,\n‚entnimmt sie den \"Anschein!\", daß er nicht*beobachtet werden\nwollte. Es handelt sich hier also um Dinge, die des Landgericht nicht feststellt. Als Indizien dürfen jedoch nur festgestellte Tatsachen verwertet werden.\n\n1I.\n\nIn den Fällen der einfachen Urkundenfälschung und der\nUrkundenfälschung im Amt bestehen Bedenken gegen den Schuldspruch nicht.\n\nAllerdings liegt keine Urkundenfälschung darin, daß der\nAngeklagte auf dem Posteinlieferungsschein Se das Aktenzeichen veränderte. Auf derartige Vermerke des Absenders bezieht sich der Poststem»pel und die Unterschrift des Postbe-\n\n-1-\n\nVan Te\n\n-7-\n\namten nicht. Da der Angeklagte den Schcin noch \"hinter sich\nhatte\", ihn also noch nicht in den dienstlichen Verkehr gi-\n\n‘geben hatte, als er die Änderung vornahnm, handelt cs sich\n\nnicht um eine Urkundenfälschung. Dadurch wird der Schuldspruch aber nicht berührt; denn der mit \"REED\" zz: ichnete Beleg und die mit \"sm\" gezeichnete Quittung waren\n\nzweifellos gefälschte Urkunden.\n\nIm Falle DrD/ DEE 1561 das Urteil nicht erkennen, ob der Angeklagte auch hier den Posteinlieförungs-\n\nschein bis zur Veränderung \"hinter sich hatte\". Für den\nSchuldspruch kommt es jedoch auch hier nicht darauf an; denn\nauch hier war der mit \"RW\" gezeichnete Belce gufälscht.\nDa der Angeklagte hier nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß weder wegen fortgesetzter Urkundenfälschung angeklagt, noch im erkennenden Teil des angefochtenen Urteils\nwegen fortgesctzter Urkundenfälschung‘ verurteilt ist, bleibt\nder Schuldspruch insoweit bestehen.\n\nDer Fall MED cibt zu Ausführungen keinen Anlaß. .\n\nIn den beiden Fällen der Urkundenfälschung im Ant beruft die Revision sich zu Unrecht auf die Entscheidung-BGH St 2,194 für ihre Auffassung, daß der Angeklagte sich\nzu derartigen Änderungen für befugt halten durfte. Di. Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagtu sich des\nUnrechts seiner Tat bewußt war.\n\nDie Strafzumessung in den Fällen der «einfachen Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung im Amte kann von der Vırurteilung wegen fortgesetzten Betruges beeinflußt sein. Ferner kann das Strafmaß in den Fällen Vop SCHE und\nDres TED Gadurch beeinflußt sein, daß die Strafkammer hier je eine Urkunde als gefälscht angeschen hat,\nderen Veränderung nicht strafbar war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundüsanwalts.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr.Waschow\n\nDr.Koffka Schnidt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-656-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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