{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-12-18_5_StR_637_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-12-18","aktenzeichen":"5 StR 637/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 637/52 2240 00 73\n\nIm Namen des Volkoß®\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Israel F EEEEEEEEED , geboren on ED\n1920 in IB, wohnhaft in DEE, SEEEEEDEtranc\n\nwegen Steuervergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 18.Dezember 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka,\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEEED\n\nSitzung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustisobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen dus Urtoil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.März 1952 wird\n\nauf Kosten der Landeskasse verworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas vorbezeichnete Urteil nebst den zugrundsliugen-\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\n\nan das Landgerichte zurückverwiesun.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der forte_sutzten guwerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und abg.benhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nfreigesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und das\nHauptzollamt Berlin-Süd - als Nebenkläger - Revisionen ein-\n\ngelegt.\nI.\n\nDer Nebenkläger hat sein Ruchtsmittel nicht n.uher bugründet, sondern auf die Revisionsbegründung dus General»\nstaatsanwalts Bezug gunommen. Einer derartig.n Bezugnchnme\nkommt keine Bedeutung bei, so daß die Ruvision des Nubenklägers als unzulässig zu verwerfen war.\n\nII. .\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1.) Zwar kann die Beschwerdeführerin mit den formellen\nRügen nicht gehört werden, weil sie insoweit entweder in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen angreift\n(vgl. I, 1) u. 2) der Revisionsbegrünäung) oder ihre Beanstandungen nicht in der gemäß § 344 Abs.II Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhebt (I, 3.) a.a.0.).\n\n2.) Das Rechtsmittel weist jedoch zu Recht darauf hin,\ndaß die Entscheidungsgründe unlösbare Widersprüche enthalten,\n. auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann.\n\na) Die Strafkammer stellt zunächst ausdrücklich fest,\nder \"im Büro FB\" (Ostsektor) tätig gewordene Angeklugte\nhabe gewußt, \"daß es sich bei den abgewiokelten G.schäften\num illegale Geschäfte handelte\", Diese Darlegung Aus Lunügerichts erscheint unvereinbar mit der an späterer Stelle ces\nUrteils getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer \"hzbo\nsich über den weiteren Verbleib der Ware ksine Gedankun gu-\n\nmacht\".\n\n- 3.\n\nEr\n\n=\n\ned\nwir Sm\n\neen >\n\nmann\n\nIT.\n\ne.e\n\ndb) In engem Zusammenhang hiermit steht ein weiterer,\nin den Urteilsgründen enthaltener Widerspruchs\n\nDer Tatrichter geht offenbar davon aus, daß für das\nGebiet der D-Mark-Ost durch die Besatzungsbehörde cine\nSteuerbefreiung angeordnet worden ist, insoweit Tabakwaren,\nKaffee usw. nach Westberlin oder in die Bundesrepublik zun\ndortigen Verbleib verbracht werden; diese Steuerbefreiung\nist mithin eine bedingte und erstreckt sich ersichtlich\nnicht auf solche zoll- und steuerpflichtigen Waren, die zu\nVerbleib im sowjetisch beherrschten Raum bestinnt sind. Denentsprechend hat auch die Firma Fe im Ostsektor Berlins\nein Handelslager für Kaffee und Zigaretten nur zu den Zwecke\nder Einfuhr dieser Waren nach Westberlin unterhalten, wie\ndas angefochtene Urteil an einer Stelle überdies ausdrücklich feststellt.\n\nIn klarem Widerspruch hierzu führt die Strafkainer an\nanderer Stelle folgendes aus:\n\n\"Dem Lagerinhaber FEB und seinen Büroangestellten\nkann aber ein besonderes Interesse daran, daß die\nvon ihnen verkauften Waren unverzollt unl unversteuert nach.Westberlin verbracht würden, und s0-\nmit eine Gehilfenabsicht nicht nachgewiesen werden.\nDas Büro MB hat nach der Überzeugung der Kunuer\nsein Interesse lediglich darin gesehen, Kaffze und\nZigaretten an Weiterverkäufer abzugeben und einen\nmöglichst hohen Umsatz zu erzielen.\"\n\nc) Der Beschwerdeführerin ist weiterhin einzuräunen,daß\n- auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts - die dargelegten Widersprüche wesentliche Urteilsfeststellungen betreffen. Denn für die Frage der Freisprechung des Angeklagten kommt es unter allen Umständen\nentscheidend darauf an, ob die Firma FB in bewußten und\ngewolltem Zusammenwirken mit den Zwischenhändlern tätig\nwurde oder nicht, und ob der Angeklagte dieses Verhalten\n\n-4-\n\noder das der Zwischenhändler bewußt unterstützen wollte\noder nicht. Das angefochtene Urteil war daher nebst den\nzugrundeliegenden Feststellungen aus sachlich-rechtlichen\n\nErwägungen aufzuheben.\n\n3.) Auf die weiteren eingehenden Rechtsausführungen\nder Revision kommt es in diesem Falle nicht an, w.il hier\ndiÄe Frage der Freisprechung zu behandeln ist und insoweit\nzunächst einmal einwandfreie, unzweideutige Tatsachenf.st-\n\nstellungen vorliegen müssen.\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr, Neumann Sarstedt Dr. waschow\n\nDr. Koffka Schnidt\n\nSFr BE 2\n\n=\n\nSe\n\nEn.\n\nnein","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-637-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-18/5-str-637-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:33.180710+00:00"}}